Verordnung über das Sammeln und Verwerten von Abfällen als Tierfutter
                            Verordnung  vom 27. Dezember 1993  über das Sammeln und Verwerten von Abfällen als  Tierfutter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Erlass bis 31.12.2002 unter 914.10.51 eingeordnet.  Der Kantonstierarzt  gestützt  auf  den  Artikel  22  der  Tierseuchenverordnung  vom  15.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1967;  gestützt     auf   die   Weisung   des   Bundesamtes   für   Veterinärwesen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.   Dezember  1993  über  das  Sammeln  und  Verwerten  von  Abfällen  als  Tierfutter,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Diese  Verordnung  gilt  für  das  Einsammeln  und  Behandeln  von  Küchen  -  und Speiseabfällen aus Gaststätten un  d anderen kollektiven Haushaltungen  (Spitälern,  Heimen,  Kasernen  usw.),  die  Nutztieren,  inklusive  Geflügel,  verfüttert    werden,    sowie    von    Fischen    und    Fischabfällen,    die    als  Schweinefutter verwertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Betriebe,  die  Tierfutter  aus  Abfällen  einsam  meln  und  behandeln,  bedürfen  einer    vom    Amt    für    Lebensmittelsicherheit    und    Veterinärwesen    /  Kantonstierarzt   ausgestellten Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Diese Betriebe müssen verfügen über:  a)   dicht     verschliessbare,     undurchlässige     und     korrosionsbeständige  Behälter   für     den   Transport   oder   Fahrzeuge   mit   entsprechenden  Aufbauten;  b)   eine  Futterküche,  bestehend  aus  einem  vom  Stall  getrennten  Raum  mit  leicht     zu     reinigenden     Wänden     und     Boden,     Wasserabfluss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handwaschgelegenheit und Garderobe sowie ausreichender Versorgung  mit  heissem Wasser, und  c)   einen  Kochkessel  mit  Rührwerk,  der  eine  Erhitzung  des  Rohmaterials  auf Siedetemperatur gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die  Abfälle  sind  unmittelbar  nach  dem  Einbringen  in  den  Betrieb  so  zu  erhitzen, dass alle Teile des Rohmaterials während min  destens 20 Minuten  auf Siedetemperatur gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Die folgenden hygienischen Massnahmen müssen getroffen werden:  a)   Fahrzeuge,  Behälter  und  Einrichtungen  sind  nach  jedem  Gebrauch  gründlich mit heissem Wasser oder Dampf zu reinigen.  b)   Die dem Einsammeln dienenden Behälter dürfen nicht für das gekochte  Futter benützt werden.  c)   Hunden, Katzen und anderen Haustieren ist der Zugang zur Futterküche  zu verwehren   ; Ratten und Mäuse müssen bekämpft werden.  d)   Der  Stall  darf  nicht  in  Überkleidern  und  S  chuhwerk  betreten  werden,  die beim Einsammeln, beim Transport oder in der Futterküche getragen  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Die  eingesammelten  Abfälle  sind  im  Betrieb  des  Bewilligungsinhabers  zu  kochen und zu verfüttern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Werden  rohe  oder  gekochte  Abfälle  als  Tier  futter  weitergegeben,  so  wird  die Bewilligung mit sichernden Massnahmen ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Die  Betriebsbewilligungen  müssen  jeweils  jährlich  bis  zum  31.  März  erneuert  werden.  Nötig  ist  hiefür  ein  schriftlicher  Antrag  des  mit  den  Kontrollen beauftragten Kreist  ierarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Die  Kosten  für  die  vom  Kreistierarzt  durchgeführten  Kontrollen  gehen  zu  Lasten des Antragstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Artikeln 47 ff.  des Tierseuchengesetzes des Bundes vom 1. Juli 1966 (SR 916.  40) bestraft.  Die   Schuldigen   können   zivilrechtlich   für   den   aus   ihren   unerlaubten  Handlungen  entstandenen  Schaden  verantwortlich  gemacht  werden.  Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 des Gesetzes vom 22. November 1985 über die
                            Viehversicherung  kann  die  Entschädigung  herabgesetzt    oder  aufgehoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht.