Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes
                            III B/1/2  Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur  Ausübung des Skisportes  Vom 2. Mai 1971 (Stand 7. Mai 2006)  Gestützt auf die Artikel  699 und 702 ZGB beschliesst die Landsgemeinde  was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeines
                            1  Die nachfolgenden Bestimmungen dienen der Wahrung des öffentlichen In  -  teresses am Skisport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Skigelände dürfen nur befahren werden, sofern die Schneedecke genü  -  gend ist und der Grundeigentümer keinen nachhaltigen Schaden erleidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wald und Weidegebiete
                            1  Alle Wald- und Weidegebiete dürfen zur Ausübung des Skisportes betreten  und befahren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeines Skigebiet
                            1  Das Anlegen von Skipisten sowie die Ausübung des Skisportes auf Skipis  -  ten, Skiabfahrten, Übungsgelände und markierten Ski-Wanderwegen und -  Loipen, auch ausserhalb der eigentlichen Wald- und Weidegebiete, dürfen  nicht behindert werden. Sie sind von Hindernissen, wie Einfriedungen, Aus  -  legen von Dünger und Mist usw., frei zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Skipisten dürfen mit Ausnahme der Pistenfahrzeuge nicht motorisiert be  -  fahren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verboten ist das Befahren und Betreten öffentlicher und privater Gartenan  -  lagen, Baumschulen, des engern Hofraumes um Siedlungen, als solche er  -  kennbarer oder eingefriedeter Kulturen und Waldjungwüchse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            Pflicht zur Freihaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der örtlich zuständige Gemeinderat hat nötigenfalls Grundeigentümer an  -  zuhalten, störende Hindernisse vorübergehend zu beseitigen und Handlun  -  gen zu unterlassen, welche die Ausübung des Ski- und Skiwandersportes  erschweren oder verunmöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Neue Anlagen
                            1  Neue Skipisten, Skiabfahrten, Übungsgelände, Ski-Wanderwege und -Loi  -  pen sollen erst nach vorheriger Rücksprache mit den Grundeigentümern  angelegt werden.  SBE III/3 204  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ersatzpflicht
                            1  Die Kosten  für  das vorübergehende  Entfernen von Einfriedungen und  andern Hindernissen sowie Schaden, den er durch die Benützung seines  Geländes nachweisbar erleidet, sind dem Grundeigentümer zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ersatzpflichtig sind nach Massgabe ihres Interesses die Anleger der Piste,  die Pistenhalter, Skilift- oder andere Transportunternehmungen oder Organi  -  sationen sowie die betreffenden Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Beteiligten über die Ersatzpflicht nicht einigen, so ent  -  scheidet die Landesschatzungskommission. Gegen deren Entscheid kann  binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.  Das Verwaltungsgericht kann auch die Angemessenheit überprüfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Enteignung
                            1  Auf Antrag der in Artikel  6  Absatz  2 genannten Personen, Organisationen  und Gemeinden kann der Regierungsrat zum Zwecke der Erstellung und des  Betriebes von Luftseilbahnen und Skiliften sowie zur Sicherung von Skipis  -  ten, Skiabfahrten oder von Ski-Übungsgelände vor Überbauung entspre  -  chende Dienstbarkeiten begründen oder nötigenfalls vom Enteignungsrecht  Gebrauch machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die  Enteignung  1  )  . Es ist vorgängig mit den betroffenen Grundeigentümern Rück  -  sprache zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eigentumsbeschränkungen gemäss Absatz  1 sind solche des öffentli  -  chen Rechtes. Sie begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie  in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Eigentumsbeschränkungen können zu Lasten der daran Interessierten  mit geeigneten Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die sich aus den Eigentumsbeschränkungen ergebenden Entschädigungs  -  ansprüche Dritter sind von den Antragstellern zu tragen und auf entspre  -  chende Anordnung des Regierungsrates hin sicherzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            *   Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz richtet  sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen des Gemeinderates ist das für  das Landwirtschaftswesen zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  Juli 1971 in Kraft.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            148–158 EG ZGB (GS    III  B/1/1  )  2)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/1/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  03.05.1987  01.10.1987  Art. 6 Abs. 3  geändert  SBE III/3 204  03.05.1987  01.10.1987  Art. 6 Abs. 4  aufgehoben  SBE III/3 204  03.05.1987  01.10.1987  Art. 7 Abs. 1  geändert  SBE III/3 204  03.05.1987  01.10.1987  Art. 7 Abs. 5  geändert  SBE III/3 204  03.05.1987  01.10.1987  Art. 8  totalrevidiert  SBE III/3 204  07.05.2006  07.05.2006  Art. 4  totalrevidiert  SBE X/1 31  07.05.2006  07.05.2006  Art. 8  totalrevidiert  SBE X/1 31  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/1/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 03.05.1987
                            01.10.1987  geändert  SBE III/3 204
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 4 03.05.1987
                            01.10.1987  aufgehoben  SBE III/3 204
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 03.05.1987
                            01.10.1987  geändert  SBE III/3 204
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 5 03.05.1987
                            01.10.1987  geändert  SBE III/3 204
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 03.05.1987
                            01.10.1987  totalrevidiert  SBE III/3 204
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
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