Reglement über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome
                            411.221  Reglement  über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome  v  om 10. Juni 1999  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  nach Rücksprache mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und  -direktoren, gestützt auf Artikel 2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinba-  rung  über  die  Anerkennung  von  Ausbildungsabschlüssen  vom  18.  Februar  1993  1)  und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,  beschliesst:  1. Kapitel  Grundsatz  Art. 1  Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome einer Fachhochschule wer-  den von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement festgelegten  Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.  2. Kapitel  Anerkennungsvoraussetzungen  Art. 2  K  onformität mit dem Profil  Der Studiengang entspricht dem von der EDK erlassenen Profil.  1)  BGS 411.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.221  Art. 3  Ziel  1  Der Studiengang vermittelt eine praxis- und berufsfeldorientierte Aus-  bildung auf wissenschaftlicher Grundlage, in entsprechenden Bereichen auch  auf künstlerischer Grundlage.  2  Die Diplomierten sind insbesondere fähig,  a)   ihre Tätigkeit nach den neuesten fachspezifischen Entwicklungen, Tech-  niken  und  Methoden, selbstständig  oder  innerhalb  einer  Gruppe, auszu-  üben;  b)  Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden;  c)   Führungsaufgaben und Verantwortung wahrzunehmen;  d)  ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln;  e)   berufsrelevante personale und soziale Kompetenzen zu erwerben;  f)   an Projekten in anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung mit-  zuarbeiten und selbst kleinere Projektarbeiten durchzuführen.  Art. 4  Prüfungsverfahren  1  Das Diplom wird aufgrund der Bewertung folgender Elemente erteilt:  a)   Leistungen während der Ausbildung;  b)  Diplomarbeit/Diplomprojekt;  c)   Diplomprüfung.  2  Die Diplomarbeit/das Diplomprojekt bezieht sich auf ein Thema des ent-  sprechenden  Studienganges  und  stützt  sich  auf  Ergebnisse  einer  wissen-  schaftlichen bzw. künstlerischen Tätigkeit. Sie/es ist in einer im Voraus fest-  gelegten Zeit durchzuführen.  3  Im  Rahmen  der  Diplomprüfung  werden  die  theoretischen  Kenntnisse  und die berufsbezogenen Kompetenzen geprüft.  4  Die Diplomprüfung wird von den Dozentinnen und Dozenten der Fach-  hochschule und externen Expertinnen und Experten abgenommen.  5  Das  Prüfungsverfahren  wird  in  einem  Diplomreglement  geregelt,  das  ses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und be-  zeichnet die Rechtsmittel.  Art. 5  Diplomurkunde  1  Die Diplomurkunde enthält:  a)   die Bezeichnung der Fachhochschule und des Kantons bzw. der Kantone,  die das Diplom ausstellen oder anerkennen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Personalien der oder des Diplomierten;  c)   den Vermerk «Diplom (Name der Ausbildungsinstitution) in ...», mit der  Angabe des absolvierten Studienganges und gegebenenfalls des Studien-  schwerpunktes sowie des entsprechenden Berufstitels;  d)  die Unterschrift der zuständigen Stelle;  e)   den Ort und das Datum.  2  Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist  schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kan-  tonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».  Art. 6  T  itel  1  Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berech-  tigt, je nach absolviertem Studiengang den entsprechenden Berufstitel zu tra-  gen.  2  Dem Titel ist der Zusatz «FH» beizufügen.  3  Dem  Titel  kann  der  Zusatz  «diplomierte»/«diplomierter»  vorangestellt  werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studienschwerpunktes  ergänzt werden.  4  Die Titel sind in einem Anhang zu diesem Reglement aufgelistet.  5  Der  Fachhochschulrat  legt  die  Titel  für  die  versuchsweise  bewilligten  Studiengänge fest.  3. Kapitel  Anerkennungsverfahren  Art. 7  Anerkennungskommission  1  Die  Begutachtung  der  Gesuche  um  Anerkennung  und  die  periodische  Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerken-  nungskommission.  2  Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprachre-  gionen der Schweiz und die Fachbereiche müssen angemessen vertreten sein.  3  Der  Vorstand  der  EDK  ernennt  die  Mitglieder  der  Anerkennungskom-  mission und regelt deren Vorsitz.  4  Die  Anerkennungskommission  kann  für  die  einzelnen  Fachbereiche  Subkommissionen einsetzen.  411.221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  Sekretariat  der  EDK  amtet  als  Geschäftsstelle  der  Anerkennungs-  k  ommission.  Art. 8  Anerkennungsgesuch  1  Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kanto-  nen  an  die  EDK  gerichtet.  Dem  Gesuch  sind  alle  zur  Überprüfung  nötigen  Unterlagen beizulegen.  2  Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den  Antrag.  Bestehen  Zweifel  über  die  Profilkonformität, holt  sie  die  Stellung-  nahme des Fachhochschulrats ein.  3  Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern und die Fachhochschule be-  suchen.  Art. 9  Entscheid  1  Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder über eine all-  fällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.  2  Wi  rd die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die  Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die  zu einer späteren Anerkennung führen könnten.  3  Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglemen-  tes nicht mehr, setzt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den  betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der festgestell-  ten Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution wird darüber orien-  tiert.  4  Der Fachhochschulrat kann versuchsweise die Führung von Studiengän-  gen bewilligen.  Art. 10  V  erzeichnis  Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.  4. Kapitel  Anerkennung von ausländischen Diplomen und  v  on schweizerischen Diplomen im Ausland  Art. 11  1  Die  EDK  kann  ausländische  Diplome  nach  den  Grundsätzen  dieses  Reglementes  und  unter  Berücksichtigung  von  internationalem  Recht  aner-  k  ennen.  411.221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zu-  sätzliche Berufserfahrung vorschreiben.  3  Für das Verfahren gilt sinngemäss das 2. Kapitel dieses Reglementes.  4  Der  Vorstand  der  EDK  kann  einzelne  Kompetenzen  an  die  Anerken-  nungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.  5  Die EDK strebt die Anerkennung der schweizerischen Diplome im Aus-  land an.  5. Kapitel  Rechtsmittel  Art. 12  Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die  staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-  gericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).  6. Kapitel  Schlussbestimmungen  Art. 13  Übergangsbestimmungen  1  Personen, die  ein  kantonales  oder  kantonal  anerkanntes  Diplom  einer  höheren Fachschule, die Fachhochschule geworden ist, vor Inkrafttreten die-  ses  Reglementes  oder  vor  der  Erteilung  der  Anerkennung  der  Fachhoch-  schuldiplome im betreffenden Kanton erlangt haben, können nach der Aner-  k  ennung  der  ersten  Fachhochschuldiplome  den  entsprechenden  Fachhoch-  schultitel beantragen, sofern sie sich über eine mindestens fünfjährige aner-  kannte  Berufspraxis  oder  über  den  Besuch  eines  Nachdiplomkurses  auf  Hochschulstufe im betreffenden Fachgebiet ausweisen können.  2  Zuständig für die Verleihung des Fachhochschultitels ist der Kanton.  3  Für Musikausbildungen gilt diese Bestimmung sinngemäss.  Art. 14  Inkrafttreten  1  Dieses Reglement tritt am 1. August 1999 in Kraft.  2  Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beige-  treten sind.  411.221