Beschluss betreffend Änderung der Umschreibung der Militärbezirke
                            1  Beschluss  vom 1. März 1966  betreffend Änderung der Umsc  hreibung der Militärbezirke  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  152  des  Bundesg  esetzes  über  die  Militärorganisation  der Eidgenossenschaft, vom 12. April 1907;  in Erwägung:  Die  Gemeinde  Pont-en-Ogoz  gehört  zum  Greyerzbezirk,  ist  aber  dem  Militärbezirk Rueyres-Saint-Laurent an  geschlossen, welche Gemeinde zum  Saanebezirk gehört;  auf   Antrag   der   Direktion   des   M  ilitärwesens,   der   Forsten   und   der  Staatsreben,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Das Gebiet der Gemeinde Pont-en-Og  oz wird vom Militärbezirk Rueyres-  Saint-Laurent abgezweigt und jenem von Vuippens angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Dieser Beschluss tritt mit Wirkung   ab 1. März 1966 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die   Sicherheits-   und   Justizdirektion   ist   mit   der   Ausführung   dieses  Beschlusses   beauftragt,   das   im   Amtsblatt   zu   veröffentlichen,   in   die  Amtliche     Gesetzessammlung     aufzunehmen     und     im     Sonderdruck  herauszugeben   ist,   zu   Handen   der   Oberämter   und   der   beteiligten  Gemeinden.