Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            1. 7. 19 9 3 – 18  III  D/2  Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus  zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger  Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  (Erlassen vom Landrat am 25. April 1973)  1.   Der Landrat beschliesst den Beitritt des Kantons Glarus zum Konkordat  über  die  Gewährung  gegenseitiger  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  öffent-  lich-rechtlicher Ansprüche.  2.   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt