Gesetz über die Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit
                            Gesetz  vom 9. September 2005  über die Fachhochschule Frei  burg für Soziale Arbeit  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt    auf    das    Bundesgesetz    vom    6.    Oktober    1995    über    die  Fachhochschulen;  gestützt  auf  die  Verordnung  vom  11.  September  1996  über  Aufbau  und  Führung von Fachhochschulen (Fachhochschulverordnung);  gestützt  auf  die  Interkantonale  Vereinbarung  vom  6.  Juli  2001  über  die  Errichtung  der  Fachhochschule  Westschweiz  für  Gesundheit  und  Soziale  Arbeit;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 14. Juni 2005;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele des Gesetzes
                            1   Unter der Bezeichnung Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (FHF-  SA)   wird   eine   Ausbildungsstätte   der   Hochschulstufe   im   Fachbereich  Soziale     Arbeit     im     Sinne     der     Bundesgesetzgebung     über     die  Fachhochschulen errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesetz  regelt  die  Stellung  und  den  Auftrag  der  FHF-SA,  deren  Organisation,  die  Aufgaben  der  zuständigen  Behörden,  die  Stellung  der  Mitarbeiterinnen     und     Mitarbeiter     und     Studierenden     sowie     die  verschiedenen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stellung
                            1   Die FHF-SA ist eine Ausbildungsstätte der Fachhochschule Westschweiz  für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit  und  administrativ  der  Direktion  zugewiesen,  die  für  die  Ausbildung  im  Bereich Gesundheit und Soziales zuständig ist   1)   (die Direktion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Sie     untersteht     der     entsprechenden     Bundesgesetzgebung,     den  interkantonalen  Bestimmungen,  den  von  der  FH-GS  erlassenen  Regeln,  diesem Gesetz und den darauf basierenden Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute : Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Auftrag
                            1     Die   FHF-SA   bereitet   entsprechend   der   Bundesgesetzgebung   durch  praxisorientierte Diplomstudien auf be  rufliche Tätigkeiten im Sozialbereich  vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden  erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Sie    ergänzt    die    Diplomstudiengänge    durch    ein    Angebot    an  Nachdiplomausbildungen und Weiterbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In ihren Tätigkeitsbereichen betreibt sie anwendungsorientierte Forschung  und  Entwicklung  und  erbringt  Dienstleistungen  für  Dritte.  Sie  bezieht  die  Ergebnisse dieser verschiedenen  Aktivitäten in die Lehre ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  arbeitet  mit  den  Berufsorganisationen  und  den  öffentlichen  und  privaten Institutionen im Bereich Gesundheit und Soziales zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Sie   arbeitet   mit   anderen   Hochschulen   und   in-   und   ausländischen  Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gleichstellung
                            1   Die FHF-SA sorgt für die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von  Frauen und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ergreift  Massnahmen  zur  Beseitigung  von  Benachteiligungen  von  Menschen mit Behinderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Vollzugsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Staatsrat
                            1    Die  Tätigkeit  der  FHF-SA  steht  unter  der  Oberaufsicht  des  Staatsrates;  dieser übt seine Aufsicht durch die Direktion aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihm kommen alle Befugnisse zu, die dem Kanton durch die interkantonale  Vereinbarung  über  die  Errichtung  der  FH-GS  vorbehalten  werden,  sofern  das kantonale Recht keine andere Behörde vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In seinen Zuständigkeitsbereich fallen dabei insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   der Erlass von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz;  b)   die Ernennung der Mitglieder des Direktionsrates;  c)   die  Anstellung  der  Direktorin  oder  des  Direktors  der  FHF-SA  auf  Antrag des Direktionsrates;  d)   die  Genehmigung  des  Beitrags  des  Kantons  an  das  Budget  der  FH-GS  sowie der Beiträge, die die FH-GS der FHF-SA ausrichtet, damit diese  in den Staatsvoranschlag aufgenommen werden können;  e)    die    Genehmigung    der    Finanzplanung,    des    Voranschlags,    der  Jahresrechnung  und  der  Entwicklungspläne  der  FHF-SA  vor  deren  Überweisung an die FH-GS;  f)    der  Jahresbericht  an  den  Grossen  Rat  über  die  FHF-SA  und  über  die  Ergebnisse    der    Beteiligung    an    der    FH-GS    im    Rahmen    des  Rechenschaftsberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Direktion
                            1   Die Direktion, der die FHF-SA administrativ zugewiesen ist, fördert deren  Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sorgt dafür, dass die FHF-SA die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  übt  im  Weiteren  alle  Befugnisse  aus,  die  das  Gesetz  oder  die  Reglemente nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Organisation der FHF-SA
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organe der FHF-SA
                            Die Organe der FHF-SA sind:  a)   der   Direktionsrat;  b)   die Direktorin oder der Direktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Direktionsrat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Direktionsrat setzt sich aus höchstens elf Mitgliedern zusammen, die  vom    Staatsrat    ernannt    werden.    Vertreten    sind    die    Direktion,    die  Berufskreise   (Arbeitnehmer   und   Arbeitgeber)   des   Sozialbereichs,   die  Dozentinnen  und  Dozenten,  weitere  Mitglieder  des  Personals  und  die  Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Direktionsrat  wählt  zu  Beginn  jeder  Amtsperiode  seine  Präsidentin  oder    seinen    Präsidenten    und    seine    Vizepräsidentin    oder    seinen  Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Direktorin  oder  der  Direktor  nimmt  mit  beratender  Stimme  an  den  Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Sekretariat wird von der Verwaltung der FHF-SA besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Befugnisse
                            1     Der   Direktionsrat   ist   für   den   strategischen   Betrieb   der   FHF-SA  verantwortlich und sorgt dafür, dass die Ziele der Schule erreicht und ihre  Aufgaben erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserdem übt er folgende Befugnisse aus:  a)   Er   beteiligt   sich   an   der   Erstellung   der   Entwicklungspläne   der  Abteilungen  und  Studiengänge.  Die  Entwicklungspläne  müssen  vom  Führungsausschuss FH-GS genehmigt werden.  b)   Er   beschliesst   zuhanden   des   Staatsrats   den   Voranschlag   und   die  Jahresrechnung der FHS-SA.  c)   Er erlässt die internen Reglemente der FHS-SA.  d)   Er macht Vorschläge zur Anstellung der Direktorin oder des Direktors.  e)   Er   nimmt   zuhanden   der   Direktion   Stellung   zur   Anstellung   der  stellvertretenden  Direktorin  oder  des  stellvertretenden  Direktors,  der  Abteilungs-   oder   Studiengangverantwortlichen   und   der   Verwalterin  oder des Verwalters.  f)    Er  sorgt  dafür,  dass  die  FHF-SA  die  Entscheide  und  Vorschriften  der  FH-GS  und  der  zuständigen  Behörden  einhält,  und  achtet  auf  einen  reibungslosen Betrieb der Schule.  g)   Er bespricht und regelt gegebenenfalls wichtige Fragen der allgemeinen  Politik     der     Schule,     insbesonde  re     bei     der     Personal-     und  Finanzverwaltung,   den   Studiengängen,   der   anwendungsorientierten  Forschung und Entwicklung und der Zusammenarbeit mit Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Direktorin oder Direktor der Schule
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  FHF-SA  wird  von  einer  Direktorin  oder  einem  Direktor  geleitet,  die  oder  der  vom  Staatsrat  ernannt  wird  und  der  Personalgesetzgebung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Direktorin  oder  der  Direktor  kann  von  einer  Stellvertreterin  oder  einem   Stellvertreter   sowie   einer   Verwalterin   oder   einem   Verwalter  unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Direktorin  oder  der  Direktor  muss  eine  geeignete  wissenschaftliche  und pädagogische Ausbildung sowie Verwaltungserfahrung nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Befugnisse
                            Die   Direktorin   oder   Direktor   hat   die   pädagogische,   finanzielle   und  administrative   Leitung   der   Schule   inne.   Diese   Person   übt   namentlich  folgende Befugnisse aus:  a)   Sie  leitet  die  Schule  und  ist  verantwortlich  für  einen  reibungslosen  Betrieb    in    den    Bereichen    Grund-    und    Nachdiplomausbildung,  Forschung  und  Entwicklung,  Dienstle  istungen  für  Dritte  und  Personal-  wesen.  b)   Im  Hinblick  auf  die  Förderung  der  interdisziplinären  Zusammenarbeit  koordiniert  sie  die  verschiedenen  Aufgaben  der  FHF-SA  und  schöpft  die sich daraus ergebenden Synergien aus.  c)   Sie  stellt  die  Koordination  von  Forschungsprojekten  und  -aufträgen  sicher.  d)   Sie ist für die Qualität der Ausbildung und der übrigen Dienstleistungen  der Schule verantwortlich.  e)    Sie    spricht    die    in    Artikel    24    dieses    Gesetzes    festgelegten  Disziplinarmassnahmen aus.  f)   Sie entwirft die internen Reglemente zuhanden des Direktionsrats.  g)   Sie setzt die schulinternen Kommissionen ein.  h)   Sie beantragt beim Direktionsrat zwecks Stellungnahme die Anstellung  der        Abteilungs-        und        Studiengangsverantwortlichen,        der  stellvertretenden  Direktorin  oder  des  stellvertretenden  Direktors  sowie  der Verwalterin oder des Verwalters.  i)    Sie  beantragt  bei  der  Direktion  die  Anstellung  der  Dozentinnen  und  Dozenten,   der   Forschungsassistenti  nnen   und   Forschungsassistenten  sowie   der   administrativen   und   technischen   Mitarbeiterinnen   und  Mitarbeiter.  j)    Sie erarbeitet den Entwurf für den Voranschlag, die Finanzplanung, die  Jahresrechnung      und      den      Tätigkeitsbericht      zuhanden      des  Direktionsrates.  k)   Sie  setzt  die  Entscheide  des  Direktionsrates  um  und  behandelt  die  laufenden Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)    Sie  vertritt  die  FHF-SA  persönlich  oder  durch  eine  delegierte  Person  gegen  aussen  und  gewährleistet  dabei  insbesondere  die  Verbindung  zu  den   Behörden   sowie   zu   den   interessierten   Wissenschafts-   und  Berufskreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gliederung der Schule
                            1   Die Schule ist in Abteilungen und Studiengänge unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Jede   Abteilung   und   jeder   Studiengang   wird   von   einer   oder   einem  Verantwortlichen geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Allgemeines
                            Zum Personal der FHF-SA gehören insbesondere:  a)   die Dozentinnen und Dozenten und die Lehrbeauftragten; sie bilden die  Dozierendenschaft;  b)   die   wissenschaftlichen   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   und   die  Forschungsassistentinnen und Forschungsassistenten;  c)   die administrativen und technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Stellung
                            1   Das Personal untersteht der Gesetz  gebung über das Staatspersonal, soweit  dieses   Gesetz   oder   seine   Ausführungsbestimmungen   nicht   besondere  Vorschriften  festlegen.  Es  kann  zudem  den  Rahmenbedingungen  der  FH-  GS unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Personal   kann   verpflichtet   we  rden,   seine   Tätigkeit   an   anderen  Ausbildungsstätten der FH-GS auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist der Direktorin oder dem  Direktor der Schule unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Es  wird  zu  Fragen,  die  es  betrifft,  angehört,  und  kann  eine  von  der  Direktion der Schule anerkannte Personalvereinigung gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Dozierendenschaft
                            a) Aufgaben  Zu    den    Aufgaben    der    Dozierendenschaft    gehören    die    Lehre,    die  anwendungsorientierte         Forschung,         die         Entwicklung,         die  Weiterbildungsveranstaltungen sowie  die Dienstleistungen für Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Anforderungen
                            1     Die   Mitglieder   der   Dozierendenschaft   müssen   eine   abgeschlossene  Hochschulausbildung, Forschungsinteresse und didaktische Qualifikationen  nachweisen.  Der  Unterricht  in  den  richtungsspezifischen  Fächern  gemäss  Bundesgesetzgebung setzt zudem mehrjährige Berufserfahrung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Anstellungsbehörde   kann   ausnahmsweise   vom   Erfordernis   des  Hochschulabschlusses  absehen,  wenn  die  fachliche  Eignung  auf  andere  Weise nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Dozierendenschaft  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  sich  beruflich  weiterzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Sie   passt   den   Unterrichtsstoff   laufend   der   fachspezifischen   und  didaktischen Entwicklung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 c) Rücktritt
                            1    Die  Dozentinnen  und  Dozenten  und  die  Lehrbeauftragten  können  von  ihrem  Amt  auf  Ende  eines  akademischen  Jahres  mit  einer  Kündigungsfrist  von sechs beziehungsweise drei Monaten zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ein   Rücktritt   auf   einen   anderen   Zeitpunkt   wird   nur   aus   wichtigen  Gründen oder nach Absprache zwischen den Parteien angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 d) Mitbestimmung
                            Die Dozierendenschaft versammelt sich regelmässig unter dem Vorsitz der  Direktorin  oder  des  Direktors,  um  Fragen  im  Zusammenhang  mit  den  Aktivitäten und dem Betrieb der Schule zu besprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Wissenschaftliche Mitarbeitende und Forschungsassistentinnen
                            und -assistenten  Die    wissenschaftlichen    Mitarbeiterinnen    und    Mitarbeiter    und    die  Forschungsassistentinnen  und  -assisten  ten  sind  in  den  Bereichen  Lehre,  anwendungsorientierte    Forschung,    Entwicklung,    Weiterbildung    und  Dienstleistungen für Dritte tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Administrative und technische Mitarbeitende
                            Die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   der   Verwaltung   sind   in   ihren  Bereichen   im   Rahmen   der   ihnen   anvertrauten   Aufgaben   für   eine  reibungslose Verwaltung der Schule verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zulassung
                            1    Zum  Studium  an  der  FHF-SA  wird  zugelassen,  wer  die  Kriterien  der  Gesetzgebung   des   Bundes   und   gegebenenfalls   diejenigen   der   FH-GS  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Zulassung   kann   aufgrund   der   vorhandenen   Ausbildungs-   und  Praktikumsplätze reguliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Studium
                            1   Die FHF-SA bietet Diplomstudien im Sinne der Bundesgesetzgebung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studienorganisation, Prüfungen, Promotion und Schlussprüfungen werden  im  Ausführungsreglement  zu  diesem  Gesetz  und  in  den  Reglementen  der  FH-GS festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Pflichten
                            1    Die  Studierenden  sind  verpflichtet,  den  Unterricht  zu  besuchen  und  die  von der Schule organisierten Praktika zu absolvieren, wo immer diese auch  stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie müssen die Reglemente und Richtlinien der Schule einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Disziplinarmassnahmen
                            1     Wenn   Studierende   gesetzliche   oder   reglementarische   Bestimmungen  verletzen,   unentschuldigt   dem   Unterricht   fernbleiben   oder   durch   ihr  Verhalten  den  Unterricht,  die  Ausbildungsmodule  oder  Praktika  stören,  erlässt die Direktion der FHS-SA folgende Disziplinarmassnahmen:  a)   Verwarnung;  b)   Verweis;  c)      vorläufiger      Ausschluss      vom      Unterricht      oder      von      einem  Ausbildungsmodul;  d)   Ausschluss  vom  Unterricht,  von  einem  Ausbildungsmodul,  von  einer  Beurteilung, einem Examen oder einem Praktikum;  e)   Ausschluss von der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Studentin oder der Student muss vorgängig angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Betrug
                            Jeglicher  Betrug  oder  Betrugsversuch  im  Beurteilungsprozess  kann  die  Nicht-Anrechnung   der   entsprechenden   ECTS-Credits   (European   Credit  Transfer System), die Verweigerung des Diploms oder dessen Annullierung  nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kursgebühr und besondere Beiträge
                            1   Der Staatsrat legt aufgrund der Entscheide des Strategischen Ausschusses  der FH-GS die Kursgebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Einvernehmen  mit  der  FH-GS  kann  die  FHS-SA  für  bestimmte  besondere Leistungen Beiträge an die Studienkosten erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Mitbestimmung
                            1    Die  Studierenden  können  eine  von  der  Direktion  der  Schule  anerkannte  Vereinigung gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  von  den  Studierenden  gewählte  Vertreterin  oder  ein  Vertreter  ist  Mitglied des Direktionsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie werden zu Geschäften, die sie betreffen, angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Finanzierung
                            Der   Staat   trägt   die   Investitions-   und   Betriebskosten   der   Schule.   Die  Beiträge des Bundes, der FH-GS und anderer Kantone sowie Kursgebühren  und andere Beteiligungen der Studierenden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Gebäude
                            Der Staat stellt der FHF-SA die nötigen Gebäude zur Verfügung und sorgt  für deren Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
                            a) Zweck und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   FHF-SA   verfügt   über   einen   Fonds   für   anwendungsorientierte  Forschung  und  Entwicklung  (der  Fonds),  dessen  Kapital  und  Ertrag  zur  Finanzierung dieser Aktivitäten eingesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Fonds wird gespeist durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)    einen  Teil  des  Gewinns  aus  der  Aktivität  der  Schule  in  den  Bereichen  anwendungsorientierte  Forschung  und  Entwicklung,  Wissenstransfer  und Dienstleistungen für Dritte;  b)   Schenkungen, Vermächtnisse und weitere ähnliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Er     deckt     die     Kosten     der     Lancierung     von     Projekten     der  anwendungsorientierten Forschung und der Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 b) Verwaltung und Kontrolle
                            1   Der Fonds wird von einem Ausschuss verwaltet, dem die Direktorin oder  der Direktor als Präsidentin oder Präsident, und drei weitere Mitglieder, die  vom Direktionsrat bezeichnet werden, angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verwaltung des Fonds wird vom Finanzinspektorat kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 c) Modalitäten
                            1   Das Ausführungsreglement legt die Modalitäten der Zusammenarbeit der  FHF-SA  mit  Dritten  und  die  Bedingungen  für  die  Verwendung  des  Fonds  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die FHF-SA führt ein ständig aktualisiertes Verzeichnis der Projekte, des  Personals  und  der  Verträge  für  den  Bereich  der  anwendungsorientierten  Forschung   und   Entwicklung,   der   Dienstleistungen   für   Dritte   und   der  Weiterbildung.  Dieses  Verzeichnis  kann  von  der  Direktion  kontrolliert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Entscheide über die Stellung der Studierenden
                            a) Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  jeden  Entscheid  der  FHF-SA  gegenüber  von  Kandidatinnen  und  Kandidaten  und  Studierenden,  bes  ondere  über  Zulassung,  Beförderung,  Prüfungen, Abschlusszertifizierungen, und gegen jede weitere Massnahme,  die  zum  Ausschluss  von  der  Ausbildung  führen  kann,  kann  innert  zehn  Tagen bei der Direktorin oder beim Direktor Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einsprachebehörde entscheidet innert Kürze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Ausführungsreglement legt das Einspracheverfahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 b) Beschwerde
                            1     Gegen   jeden   Einspracheentscheid   kann   innert   zehn   Tagen   bei   der  Direktion Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  den  Entscheid  der  Direktion  kann  innert  dreissig  Tagen  bei  der  Rekurskommission FH-GS Beschwerde eingereicht werden. Das Verfahren  wird  durch  die  Interkantonale  Vereinbarung  vom  6.  Juli  2001  über  die  Errichtung  der  Fachhochschule  Westschweiz  für  Gesundheit  und  Soziale  Arbeit und ihre Reglemente geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Andere Entscheide
                            Gegen  andere  Entscheide,  die  in  Anwendung  dieses  Gesetzes  getroffen  werden, kann gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Aufsichtsbeschwerde
                            1   Sind die Rechtsmittel der Einsprache oder der Beschwerde nicht gegeben,  so   können   die   Studierenden   Aufsichtsbeschwerde   einreichen   gegen  Handlungen oder Unterlassungen einer  Dozentin oder eines Dozenten, einer  Verantwortlichen  oder  eines  Verantwortlichen,  der  Direktorin  oder  des  Direktors,  die  sie  persönlich  und  schwer  wiegend  treffen  und  gegen  die  Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Reglementen verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschwerdeinstanz  beurteilt,  ob  die  Beschwerde  begründet  ist,  und  informiert die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beschwerdeführerin  oder  der  Beschwerdeführer  kann  innert  zehn  Tagen  gegen  den  Entscheid,  der  die  Aufsichtsbeschwerde  als  unzulässig  erklärt oder abweist oder Verfahrenskosten auferlegt, Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Der   Staatsrat   bezeichnet   die   Beschwerdebehörden   und   regelt   das  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Übergangsrecht
                            Für   Studierende,   die   ihr   Studium   vor   dem   ersten   FH-Studienzyklus  begonnen haben, gelten die bisherigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Inkrafttreten
                            Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2006 (StRB 25.10.2005).