Richtlinien betreffend Kantonsbeiträge an die Freistellungen für Schulleitungsaufgaben an den gemeindlichen Schulen
                            412.315  Richtlinien betreffend Kantonsbeiträge  an die Freistellungen für Schulleitungsaufgaben  an den gemeindlichen Schulen  vo  m 6. März 2001  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 18 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 21. Oktober 1976  2)  ,  beschliesst:  1.   Die Besoldungen der Lehrpersonen in den gemeindlichen Schulleitungen  werden nach den Ansätzen des Lehrerbesoldungsgesetzes subventioniert,  wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.  2.   Als Mitglieder in den gemeindlichen Schulleitungen gelten Rektorinnen  und  Rektoren, Prorektorinnen  und  Prorektoren  sowie  Schulhausleiterin-  nen  und  -leiter  (Fachvorsteherinnen  und  Fachvorsteher, Teamvorsteher,  T  eamleiterinnen und -leiter usw.), die:  –i  m Besitze einer vom Erziehungsrat erteilten Lehrbewilligung sind;  –U  nterricht erteilen;  –  im Rahmen eines der Aufgabenbereiche gemäss Ziffer 3 tätig sind.  3.   Subventionsberechtigt sind Tätigkeiten der Lehrpersonen in den gemeind-  lichen Schulleitungen, die im direkten Zusammenhang mit der personel-  len,  pädagogischen,  planerisch-organisatorischen  sowie  administrativen  Führung und Entwicklung der Schule stehen.  4.   Nicht subventionsberechtigt sind Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um  Leitungsfunktionen handelt und die dem rein administrativen Bereich zu-  zuweisen sind. Dazu gehören insbesondere:  1)  GS 27, 67  2)  BGS 412.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.315  –  Lehrmittelverwaltung;  –S  chulmaterialverwaltung;  –  Apparateverwaltung;  –  Betreuung Mediothek/Bibliothek/Fachräume.  5.   Für  Freistellungen  für  Lehrpersonen  in  der  Schulleitung  steht  den  Ge-  meinden  ein  Schulleitungspool  zur  Verfügung,  dessen  maximale  Höhe  sich berechnet aus der durch 3 geteilten Summe folgender Indices:  Schüler [(Anzahl Schülerinnen und Schüler x 0,1) / 29 + 13*]  Klassen [(Anzahl Klassen x 1,0) / 29 + 13*]  Lehrpersonen [(Anzahl Lehrpersonen x 0,5) / 29 + 13*]  Für die einzelnen Gemeinden ergibt sich folgender Schulleitungspool:  Index  Index  Index  Schulleitungs-  Zeit-  Klassen  Lehrpersonen  Schüler  pool I in  einheiten  (1. 9. 2000)  (1. 9. 2000)  (1. 9. 2000)  Personal-  einheiten  Zug**)  3.73  4.26  6.73  5.34  155  Oberägeri  1.04  1.09  2.02  1.83  53  Unterägeri  1.56  1.36  2.94  2.41  70  Menzingen  0.92  1.03  1.81  1.69  49  Baar  4.02  3.62  7.44  5.48  159  Cham  3.10  3.12  5.71  4.41  128  Hünenberg  1.79  1.71  3.20  2.69  78  Steinhausen  1.98  1.84  3.78  2.97  86  Risch  1.93  1.53  3.48  2.76  80  W  alchwil  0.51  0.48  1.02  1.10  32  Neuheim  0.44  0.50  0.83  1.03  30  T  otal  21.02  20.54  38.96  31.71  920  6.   Die  Aufteilung  des  Schulleitungspools  auf  die  einzelnen  Mitglieder  der  Schulleitung  ist  Sache  der  Gemeinden.  Diese  reichen  der  Direktion  für  Bildung  und  Kultur  vor  Beginn  eines  Schuljahres  eine  Liste  der  Schul-  leitungsmitglieder  mit  den  entsprechenden  Freistellungen  bzw.  Gehalts-  zulagen ein.  *  *)  Die Zahl 13 Zeiteinheiten entspricht einem Sockelbetrag für Aufgaben, die in jeder Gemeinde unabhängig  ihrer Grösse anfallen oder Aufgaben, die nicht einem der drei Indices zugewiesen werden können  **)  Exkl. Schulleitung Heilpädagogische Schule Zug und Integrationsschule Zug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.315  7.   Soweit  Schulhausleiterinnen  und  -leitern  anstelle  ihrer  Freistellung  eine  Entschädigung  gewährt  wird  (§  18  Abs.  2  LbG), ist  diese  subventions-  berechtigt, wenn  die  Entschädigung  maximal  die  Kosten  einer  entspre-  chenden Freistellung vom Unterricht ausmacht.  Für  Rektorinnen  und  Rektoren  sowie  Prorektorinnen  und  Prorektoren  kann zusätzlich zur Entlastung eine um zwei Klassen höhere Besoldung,  als ihnen als Lehrperson zustände, gewährt werden (§ 18 Abs. 1 LbG).  8.   Diese Richtlinien treten auf Beginn des Schuljahres 2001/02 in Kraft und  gelten  bis  zur  Neuregelung  der  Schulaufsicht  und  der  voraussichtlichen  Einführung der Leistungsbeurteilung der Lehrpersonen.