Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung «Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein» in Breitenbach
                            1  Vereinbarung zwischen dem Kanton  Solothurn und der Stiftung  «Bezirksspital Thierstein und Altersheim  Dorneck-Thierstein» in Breitenbach  Vom 23. April/1. Juni 1976  Im  Hinblick  darauf,  dass  Betrieb  und  Ausbau  des  Bezirksspitals  Thierstein  und des Altersheimes Dorneck-Thierstein sicherzustellen sind,  dass   die   Stiftung   Bezirksspital   Thierstein   und   Altersheim   Dorneck-  Thierstein  daher  im  Sinne  der  Spitalvorlage  VI  dem  Staat  ein  mehrheitli-  ches  und  dauerndes  Mitbestimmungsrecht  an  der  Tätigkeit  der  Stiftung  gewährleistet  wird vereinbart:  Die  Stiftungsurkunde  der  Stiftung  Bezirksspital  Thierstein  und  Altersheim  Dorneck-Thierstein  vom  25./26.  Juli  1927  erhält  mit  den  durch  diese  Ver-  einbarung beschlossenen Änderungen folgenden bereinigten Wortlaut:  I. Statuten der Stiftung Bezirksspital Thierstein  und Altersheim Dorneck-Thierstein  Art. 1.  A. Name und Sitz der Stiftung; Ort der Anstalt  In Anwendung des Artikels 59 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Dezember 1907 und des § 33 des Solothurnischen Einführungsgesetzes
                            zum  ZGB  vom  10.  Dezember  1911  wird  eine  öffentlich-rechtliche,  unter  der  Verwaltung  des  Staates  stehende  Stiftung  errichtet  mit  dem  Namen  "Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein".  Art. 2.  Der Sitz der Stiftung und die Anstalt befinden sich in Breitenbach.  Art. 3.  B. Stiftungsgut  Als  Stiftungsgut  werden  der  Stiftung  gewidmet  die  im  Eingang  dieser  Urkunde genannten Beträge, wobei für die Einwerfung der Kapitalien der  staatlichen  oder  in  staatlicher  Verwaltung  befindlichen  Fonds  in  die  Stif-  tung  die  Beschlussfassung  des  Kantonsrates  vom  6.  Juli  1927  und  für  die  Ausrichtung  des  Staatsbeitrages  der  Volksbeschluss  vom  6.  Juli  1924  die  rechtliche Grundlage bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 4.  C. Stiftungszweck  Stiftungszweck ist die Schaffung und der Betrieb  a)   eines   modern   eingerichteten,   den   Forderungen   der   medizinischen  Wissenschaft entsprechenden Bezirksspitals Thierstein;  b)   eines  von  den  Anschauungen  der  Gegenwart  über  die  Pflichten  der  Humanität  gegenüber  dem  Alter  getragenen,  mit  dem  Bezirksspital  verbundenen  Altersheims  Dorneck-Thierstein,  in  welchem  würdige  äl-  tere  Personen  männlichen  und  weiblichen  Geschlechts  aus  der  ganzen  Amtei, mit ihren eigenen Mitteln oder auf Kosten der Gemeinden, bei  mässigem Entgelt gute Unterkunft und Verpflegung finden können.  Art. 5.  D. Stiftungsrat  Als  Organ  der  Stiftung  und  Anstalt,  welchem  der  Spital-  und  Altersheim-  betrieb  obliegt,  wird  ein  Stiftungsrat  von  7  Mitgliedern  bestellt.  Dieser  konstituiert sich selbst. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf eine vierjähri-  ge Amtsdauer wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mitglieder durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglied durch die Schweizerischen Isola-Werke AG in Breitenbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglied durch die Rechtsnachfolger des Herrn Direktor Albert Borer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglied durch die Einwohnergemeinde Breitenbach.  Art. 6.  E. Ausschuss  Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte zur Erledigung der laufenden Auf-  gaben einen Ausschuss von 3 Mitgliedern bestimmen.  Art. 7.  F. Unterschriftsberechtigung  Für  die  Stiftung  führen  namens  des  Stiftungsrates,  so  lange  und  so  weit  die  Statuten  hierüber  nichts  anderes  bestimmen,  der  Präsident  oder  Vize-  präsident  mit  dem  Kassier  oder  Aktuar  des  Stiftungsrates  je  zu  zweien  kollektiv die rechtsverbindliche Unterschrift.  Art. 8.  G. Statuten  Die Statuten und Reglemente, welche der Stiftungsrat zu erlassen berech-  tigt ist, können neben der weiteren Organisation der Stiftung insbesonde-  re  die  Anstaltsverwaltung  und  Geschäftsführung  ordnen,  sowie  die  Auf-  nahme-  und  Verpflegungsbedingungen  festsetzen.  Dabei  soll  die  freie  Entwicklung  der  Stiftung,  sowie  die  zeitgemässe  Ausgestaltung  der  An-  stalt gewahrt bleiben.  Art. 9.  H. Zustimmungsvorbehalt  a) des Regierungsrates  Für  folgende  Geschäfte  bleibt  die  Zustimmung  des  Regierungsrates  des  Kantons Solothurn vorbehalten:  a)   Reglemente über die Organisation des Stiftungsrates, den Spitalbetrieb  und das Personalwesen;  b)   Wahlen  des  Spitalverwalters,  der  Chefärzte  und  der  leitenden  Ärzte  sowie Ordnung ihres Dienstverhältnisses;  c)    jährlicher  Voranschlag  und  Jahresrechnung  mit  Einschluss  ihrer  einzel-  nen Posten;  d)   Taxordnung und Tarifverträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  e)   Erwerb und Veräusserung von Grundeigentum.  Art. 10.   b) der Stifter  Sofern  eine  Regelung  der  Stiftungs-  und  Anstaltsorgane  durch  die  Statu-  ten erfolgt, hat dies mit der Beschränkung zu geschehen, dass das in Arti-  kel  5  umschriebene  grundsätzliche  Vertretungsverhältnis  nur  im  Einver-  ständnis mit dem Regierungsrat, der Schweizerischen Isola-Werke AG, der  Personalfürsorge-Stiftung  der  Schweizerischen  Isola-Werke  AG  Breiten-  bach und der Erben des Herrn Albert Borer modifiziert werden darf.  Art. 11. I. Betriebsdefizitdeckung  a) freiwillige Beiträge  Die Schweizerischen Isola-Werke AG und die Einwohnergemeinde Breiten-  bach leisten jeweilen jährlich einen freiwilligen Beitrag an das Betriebsde-  fizit des Bezirksspitals.  Art. 12.   b) Staatsbeiträge  Der  Kanton  übernimmt  nach  Massgabe  der  geltenden  Spitalvorlagen  das  Betriebsdefizit,  abzüglich  die  freiwilligen  Leistungen  der  Schweizerischen  Isola-Werke AG und der Einwohnergemeinde Breitenbach.  Art. 13.   K. Gebäudeunterhalt  Für  den  Gebäudeunterhalt  gilt  sinngemäss  der  Regierungsratsbeschluss  vom  25.  Januar  1966.  Das  kantonale  Hochbauamt  hat  danach  im  Einver-  nehmen  mit  dem  Sanitäts-Departement  und  in  Zusammenarbeit  mit  den  zuständigen  Organen  der  Stiftung  die  für  die  jährlichen  Kostenvoran-  schläge  erforderlichen  baulichen  Aufwendungen  zu  prüfen  und  vorzu-  schlagen.  Art. 14.   L. Kontrollstelle  Die  Kontrollstelle  besteht  aus  2  Mitgliedern.  1  Mitglied  wird  vom  Regie-  rungsrat  des  Kantons  Solothurn  und  1  Mitglied  von  den  Schweizerischen  Isola-Werken AG auf eine verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.  Art. 15.   M. Aufsicht  Die Stiftung steht als öffentlich-rechtliche Stiftung unter der Aufsicht des  Regierungsrates.  Art. 16.   N. Beginn der Stiftung  Die Stiftung nahm ihren Anfang mit ihrer Errichtung und der damit ausge-  sprochenen Genehmigung durch den Regierungsrat.  II.  Diese  Vereinbarung  tritt  mit  der  Unterzeichnung  durch  die  Vertragspar-  teien in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  III.  Diese Vereinbarung dient zugleich als Zustimmung des Regierungsrates als  staatliche Aufsichtsbehörde (Art. 84 ZGB) zur Abänderung der ursprüngli-  chen Stiftungsbestimmungen.  Von  der  Stiftung  am  23.  April,  vom  Regierungsrat  am  1.  Juni  1976  be-  schlossen