Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Aarau (BBA)
                            Staatliche Beteiligung am Busbetrieb  Aarau (BBA)  Vom 25. Juni 1975 (Stand 25. Juni 1975)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. März 1974
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Mai 1975
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der Kanton beteiligt sich am Busbetrieb Aarau (BBA) mit einem Anteil  von 231’720 Franken durch Übernahme eines Aktienkapitals von 115’800  Franken (1158 Inhaberaktien zu nominell je 100 Franken) und durch Leis  -  tung eines à-fonds-perdu-Beitrages von 115’920 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Durch die Beteiligung des Staates reduziert sich der Anteil der solothurni  -  schen Gemeinden Obererlinsbach und Niedererlinsbach von zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            386’210 Franken am technischen Erneuerungsprogramm um den Betrag  von 231’720 Franken. Die Beteiligung des Staates ist an die Voraussetzung  geknüpft, dass die Beiträge der Stadt Aarau und der übrigen am Linien  -  netz gelegenen Gemeinden nach Verteilungsschlüssel verbindlich beschlos  -  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Für den Anteil des Kantons ist im Voranschlag 1976 ein entsprechender  Kredit aufzunehmen. Der Regierungsrat wird ermächtigt, allfällige teue  -  rungsbedingte Mehrkosten zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Dem Kanton beziehungsweise den beiden Gemeinden Obererlinsbach  und Niedererlinsbach ist das Recht einzuräumen, sich im Verwaltungsrat  der Aktiengesellschaft mit mindestens einem Mitglied vertreten zu lassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Der Umfang der Vertretung soll von der Grösse des künftigen Verwal  -  tungsrates abhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  732.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 9 der Statuten vom 1. Januar 1978. Danach steht dem Staat 1 Vertreter  im VR zu.  GS 86, 669
                        
                        
                    
                    
                    
                
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