Verordnung über die Durchführung der gegenseitigen Unterstützungspflicht
                            1. 7. 2004 – 29  VI  A/1/4  Verordnung über die Durchführung der gegenseitigen  Unterstützungspflicht  (Vom 28. April 2004)  Der Landrat,  gestützt  auf  Artikel  6  des  Gesetzes  über  den  Finanzhaushalt  der  Gemein-  den,  1)  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Laufende  Rechnung  und  die  Bestandesrechnung  der  Ortsgemeinde  und  der  zugehörigen  Tagwen  werden  konsolidiert  behandelt.  Entsprechend  wird nur der Begriff Ortsgemeinde verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischen der zugehörigen Orts-, Schul- und Fürsorgegemeinde findet ein  Ausgleich  im  Sinne  der  gegenseitigen  Unterstützungspflicht  statt,  sofern  eine  der  Körperschaften  einen  Rückschlag  ausweist,  welcher  nicht  durch  eigenes Vermögen ausgeglichen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rückschläge   werden   vorerst   der   Schul-   und   danach   der   Fürsorge-  gemeinde  ausgeglichen.  Zur  Unterstützung  sind  in  folgender  Reihenfolge  verpflichtet: Orts-, Fürsorge-, Schulgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Differenz zwischen dem Eigenkapital und dem abzuschreibenden Ver-  waltungsvermögen bildet das Nettovermögen bzw. die Nettoschuld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwaltungsvermögen  und  Eigenkapital  werden  grundsätzlich  nach  der  Gemeindehaushaltverordnung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bewertung von Landreserven ist in Abweichung zu Artikel 14 Buch-  stabe  d  der Gemeindehaushaltverordnung  2)  ein Faktor von 0,75 einzusetzen.  Landreserven sind in der Bestandesrechnung gesondert auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Vergleichbarkeit der Laufenden Rechnungen und der Bestandesrechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Laufenden Rechnungen und Bestandesrechnungen sind nach den Vor-  schriften  des  Gemeindehaushaltrechts,  nach  den  Grundsätzen  des  Neuen  Rechnungsmodells und gemäss dem Handbuch der glarnerischen Gemein-  den zu erstellen.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004  1)  GS VI A/1/3  2)  GS VI A/1/3/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung gegenseitige Unterstützungspflicht – V  VI  A/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne  hinreichende  sachliche  Begründung  dürfen  keine  transitorischen  Buchungen   vorgenommen   werden,   welche   die   gegenseitige   Unterstüt-  zungspflicht oder die Defizitdeckung vorwegnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Korrektur der Laufenden Rechnungen  Die  Ergebnisse  der  Laufenden  Rechnungen  der  zugehörigen  Körperschaf-  ten werden zur Durchführung der gegenseitigen Unterstützungspflicht über-  prüft und in der nachfolgenden Reihenfolge korrigiert:  1.  Zusätzliche Abschreibungen (Art. 29 Gemeindehaushaltverordnung) wer-  den angerechnet.  2.  Weisen zugehörige Körperschaften trotz Korrektur nach Ziffer 1 Verluste  aus,   werden   Vorschläge   der   andern   zugehörigen   Körperschaften   in  ganze  Gemeindesteuerzuschlagsprozente  umgerechnet.  Diese  werden  an  die  Verluste  der  zugehörigen  Körperschaften  angerechnet,  bis  sie  abgetragen  sind.  Berücksichtigt  werden  maximal  die  von  der  jeweiligen  Körperschaft effektiv erhobenen Steuerzuschläge und nur solange ihr ein  Vorschlag verbleibt.  3.  Nicht  erhobene  ganze  Gemeindesteuerzuschlagsprozente  werden  bis  zum  Maximum  gemäss  Steuergesetz  an  die  Verluste  der  Laufenden  Rechnung  der  zugehörigen  Körperschaften  angerechnet  (Art.  1  Abs.  3).  Weist  eine  Gemeinde,  welche  nicht  den  Maximalzuschlag  erhebt,  nach,  dass ihre Einwohner durch erhebliche Korporationsbeiträge im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  244  des  Steuergesetzes  belastet  sind,  so  erfolgt  die  Anrechnung  lediglich  im  Umfang  der  Differenz  zwischen  dem  maximalen  Steuer-  zuschlag  und  dem  effektiv  erhobenen  Zuschlag  zuzüglich  der  theoreti-  schen  Steuerprozente,  die  sich  aufgrund  der  Umrechnung  der  mass-  gebenden Korporationsabgaben in Steuerprozente ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Anrechenbares Nettovermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  anrechenbare  Nettovermögen  entspricht  der  Differenz  zwischen  dem  Nettovermögen  gemäss  Bestandesrechnung  und  dem  Grenzbetrag  abzüg-  lich eines allfälligen, im Sinne von Artikel 4 korrigierten Verlustes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Grenzbeträge (Art. 6 Abs. 2 Gemeindehaushaltgesetz):  Ortsgemeinden  Fürsorgegemeinden  bis  500 Einwohner  300 000 Franken  150 000 Franken  bis    1000 Einwohner  600 000 Franken  300 000 Franken  bis    2000 Einwohner  900 000 Franken  400 000 Franken  über 2000 Einwohner  1100 000 Franken  550 000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend ist die aktuelle mittlere Wohnbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Defizitdeckung durch Kanton und Ortsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Total  der  anrechenbaren  Nettovermögen  der  zugehörigen  Körper-  schaften, errechnet aus der Summe aller Nettovermögen/-schulden gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Durchführung gegenseitige Unterstützungspflicht – V  VI  A/1/4  Bestandesrechnung, abzüglich der Summe der Grenzbeträge und abzüglich  allfälliger  im  Sinne  von  Artikel  4  korrigierter  Verluste,  wird  zur  Deckung  der  korrigierten Schul- und Fürsorgedefizite verwendet. Die Deckung des Schul-  defizits   aus   Amortisation   und   Verzinsung   der   Bauschulden   geht   der  Deckung des Betriebsdefizits und dieses der Deckung des Fürsorgedefizits  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das korrigierte Schuldefizit ist vom Nettovermögenstotal gemäss Absatz 1  in  Abzug  zu  bringen.  Ergibt  sich  ein  Überschuss,  so  wird  das  Schuldefizit  nicht  gedeckt.  Verbleibt  auch  nach  Abzug  des  korrigierten  Fürsorgedefizits  ein Überschuss, entfällt auch die Deckung des Fürsorgedefizits. Andernfalls  erfolgt  die  Deckung  durch  die  zugehörige  Ortsgemeinde  und  den  Kanton  gemäss gesetzlicher Regelung (Art. 107 Abs. 1 Bst.  a  und  b  Bildungsgesetz  1)  und Art. 48 Abs. 3 Sozialhilfegesetz  2)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein  Bilanzfehlbetrag  (Art. 10  Abs. 4  Gemeindehaushaltverordnung)  entbin-  det nicht von den gesetzlichen Pflichten gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Defizitdeckung unter den Gemeinden  Die  Defizitdeckung  unter  den  Gemeinden  wird  auf  der  Basis  der  Nettover-  mögen  nach  Defizitdeckung  gemäss  Artikel  6  durchgeführt.  Damit  sind  die  gemäss Artikel 4 Ziffer 1 und um die Ergebnisse der Defizitdeckung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6 korrigierten Verluste zu decken (Art. 1 Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Vereinigte Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grenzbetrag für anrechenbare Nettovermögen bei vereinigten Körper-  schaften entspricht der Summe der einzelnen Grenzbeträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Zusammenschlüssen  gleichartiger  Gemeinden  werden  die  Ergebnisse  und  die  Vermögen  bzw.  Schulden,  soweit  keine  andere  Regelung  besteht,  nach den Einwohnerzahlen auf die einzelnen territorial zugehörigen Gemein-  den aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vereinigte Gemeinden haben Laufende Rechnung und Bestandesrechnung  so  darzustellen,  dass  eine  Aufteilung  auf  Ortsgemeinde,  Fürsorge  und  Schule möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  zungspflicht bei nicht vereinigten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9 *  Aufgaben des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   zuständige   kantonale   Verwaltungsbehörde   führt   die   Erhebungen,  Berechnungen  und  Korrekturen  im  Zusammenhang  mit  der  gegenseitigen  3  1)  GS IV B/1/3  2)  GS VIII E/21/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung gegenseitige Unterstützungspflicht – V  VI  A/1/4  Unterstützungspflicht  durch  und  bringt  sämtlichen  Beteiligten  die  Ergeb-  nisse durch Verfügung zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie veranlasst die Auszahlungen des Kantonsanteils sowie der Anteile der  beiden  Ausgleichsfonds  an  die  Schul-  und  Fürsorgedefizite  bis  spätestens  Ende Oktober des der geprüften Rechnung folgenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10 *  Pflichten der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  zuständigen  kantonalen  Verwaltungsbehörde  ist  Einblick  in  sämtliche  Unterlagen   zu   gewähren,   welche   Auswirkungen   auf   das   Ergebnis   der  gegenseitigen Unterstützungspflicht haben könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  genehmigten  Gemeinderechnungen  sind  bis  spätestens  30.  Juni  der  zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeinden  veranlassen  die  Auszahlung  ihrer  Anteile  an  die  zugehöri-  gen Körperschaften innert 60 Tagen seit Eröffnung des Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11*  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen  Verfügungen  der  zuständigen  kantonalen  Verwaltungsbehörde  kann  innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  Einspracheentscheide  kann  innert  30  Tagen  Beschwerde  beim  Regierungsrat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rechtsschutz gegen Entscheide des Regierungsrates richtet sich nach  dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen wer- den aufgehoben, insbesondere Artikel 8 des Reglements vom 20. März 1990 über die Berechnung des beitragsberechtigten Schuldefizites sowie die Zusicherung und Auszahlung von Ausgleichsbeiträgen 2)
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft. Änderung der Verordnung: LR 15. Febr. 2006 (SBE 9. Bd. Heft 6 S. 000
                            )  Art. 9, 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 in Kraft ab LG 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  1)  GS III G/1  2)  GS IV B/1/7