Richtlinien für die Ausgestaltung und die Bemessung von Soziallöhnen im Rahmen von Integrationsprojekten
                            861.61  1  Richtlinien  für die Ausgestaltung und die Bemessung  von Soziallöhnen  im Rahmen von Integrationsprojekten  v  om 15. Dezember 1998  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 4 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses betreffend  Soziallöhne im Rahmen von Integrationsprojekten vom 29. Oktober 1998  2)  ,  er  lässt f  olg  ende Ric  htlinien:  1.  Geltungsbereich  Die Richtlinien gelten für die Bemessung der Soziallöhne im Rahmen von  Inte  g  r  a  tionsprojekten  und  bei  direkter  Beschäftigung  in  Gemeinden  ge-  mäss § 15  bis  Abs. 3 Sozialhilfegesetz. Im Übrigen gelten die Vorschriften  zur Anwendung der SKOS-Richtlinien.  3)  2.   Massgebende Kriterien für die Bemessung des Bruttosoziallohnes  Die Höhe des Bruttosoziallohnes bemisst sich nach der Art und dem Um-  f  ang der zu erbr  ingenden Leistung, der Berufserfahrung, sowie der Ein-  sa  tzber  eitsc  haft und der Leistung  .  3.   Anforderungskategorien und Leistungsstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Hinsic  htlic  h  Art und Umfang der Leistung sowie der Berufserfahrung sind  folgende Anforderungskategorien zu unterscheiden:  Kategorie D:  Einfache, nicht bis wenig qualifizierte Tätigkeit mit gerin-  gem Verantwortungsgrad für Ungelernte und Angelernte  Ka  te  gorie C:  Mässig komplexe, teilweise qualifizierte Tätigkeit mit mitt-  lerem Verantwortungsgrad für Gelernte mit etwas Berufser-  fahrung oder Angelernte mit grosser Erfahrung  1)  GS 26, 259  2)  BGS 861.6  3)  Fassung gemäss Änderung vom 27. Nov. 2007 (GS 29, 475); in Kraft am 1. Jan. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Kategorie  B:  Komplexere,  qualifizierte,  selbstständig  ausgeführte  und  verantwortete  Tätigkeit  für  Gelernte  mit  längerer  Berufs-  erfahrung sowie mit Spezialausbildung  Kategorie A:  Vorarbeits-,  Anleitungs-   und   Teilprojektleitungsfunktion  sowie Spezialfunktion für Kader  b)  Innerhalb der Anforderungskategorien sind folgende Leistungsstufen zu  unterscheiden:  Leistungsstufe 1: befriedigende Leistung und Einsatzbereitschaft  Leistungsstufe 2: gute Leistung und Einsatzbereitschaft  Leistungsstufe 3: sehr gute Leistung und Einsatzbereitschaft  4.   Bruttolohnansätze pro Monat  Anforderungskategorie  D CBA  Leistungsstufe    1  Fr. 2400.–  Fr. 3000.–  Fr. 3500.–  Fr. 4000.–  2  Fr. 2600.–  Fr. 3250.–  Fr. 3750.–  Fr. 4250.–  3  Fr. 2800.–  Fr. 3500.–  Fr. 4000.–  Fr. 4500.–  5.   Jahresbruttolohn  Der Jahresbruttolohn entspricht 12 Monatsbruttolöhnen. Ein 13. Monats-  lohn wir  d nic  ht ausbezahlt.  6.  Anfangslohn  Der  Anfangslohn  entspricht  in  der  Regel  der  ersten  Leistungsstufe  der  massgeblichen Anforderungskategorie.  In  be  g  ründeten  Einz  elfällen  können  Beschäftigte  von  Anfang  an  in  die  zweite Leistungsstufe eingereiht werden.  Die  zuweisende  Gemeinde  legt  den  Anfangslohn  in  Absprache  mit  der  Projektträgerschaft fest. Das Kantonale Sozialamt ist zu orientieren und hat  das Rec  ht, eine Begründung zu verlangen, wenn es das Anfangsgehalt im Ver-  gleic  h mit ander  en Besc  häftigten als unang  emessen er  achtet.  7.   Teilzeitbeschäftigung  Bei  T  eilz  eitbesc  häftigung  r  eduziert  sich  der  Bruttolohn  nach  Massgabe  des Beschäftigungsgrades.  8.   Beförderung  Leistungssteig  erungen kann die zuweisende Gemeinde in Absprache mit  der Projektträgerschaft mit einer Beförderung in eine höhere Stufe abgelten.  Die erste Beförderung kann frühestens nach drei Monaten erfolgen, eine all-  fällig  e zw  eite Beför  der  ung frühestens nach neun Monaten seit Beginn der Be-  schäftigung. Das Kantonale Sozialamt ist vor der Beförderung zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  9.  Sozialversicherungsbeiträge  Vom Bruttolohn werden die obligatorischen Arbeitnehmerbeiträge an die  Sozialversicherungen  abgezogen  (AHV/IV/EO/ALV,  Nichtberufsunfall  so-  wie berufliche Vorsorge, soweit der Soziallohn den AHV-Koordinationsabzug  überschreitet).  10. Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung  Ist eine beschäftigte Person ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung  verhindert, ist der volle Soziallohn gemäss Art. 324a OR für die Dauer der  Verhinderung, längstens jedoch während insgesamt drei Wochen zu entrich-  ten.  Vorbehalten  bleibt  Art.  324b  OR  für  die  obligatorische  Unfallversiche-  rung.  Die Projektträgerschaft kann im Einverständnis mit der zuweisenden Ge-  meinde und dem Kantonalen Sozialamt für die Beschäftigten eine Kranken-  taggeldversicherung abschliessen, welche bei krankheitsbedingter Verhinde-  rung an der Arbeit Leistungen über die obligationenrechtliche Minimaldauer  gemäss Art. 324a OR vorsieht, sofern dies zu normalen Konditionen möglich  ist. Die Hälfte der Versicherungsprämien haben die versicherten Beschäftig-  ten  zu  übernehmen.  Vom  Krankentaggeld  werden  nur  jene  Sozialversiche-  rungsbeiträge abgezogen, die gemäss Merkblatt des Kantonalen Sozialamtes  zwingend zu entrichten sind.  Müssen für Beschäftigte höhere als die üblichen Prämien für die Kranken-  taggeldversicherung entrichtet werden, entscheidet die zuweisende Gemein-  de in Absprache mit der Projektträgerschaft und dem Kantonalen Sozialamt  über den Einbezug dieser Beschäftigten in die Versicherung.  11.  Anr  echnung von Versicherungsleistungen  Die  während  der  Lohnfortzahlungspflicht  erbrachten  Versicherungsleis-  tungen sind an die Lohnzahlung anzurechnen.  12. Meldung von Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit und  Unfall  Die Beschäftigten haben Absenzen wegen Krankheit oder Unfall umge-  hend der Projektleitung zu melden. Dauert die Absenz länger als zwei Tage,  ist ein  Arztzeugnis einzureichen, das sich über den Grad und die voraussicht-  liche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht.  Dauer  t die  Absenz w  e  g  en Kr  ankheit oder Unf  all länger als 10 Tage, kann  die Projektträgerschaft nach Rücksprache mit der zuweisenden Gemeinde ein  neues Arztzeugnis oder eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt / eine  Vertrauensärztin  verlangen.  Dieses  Recht  der  Projektträgerschaft  sowie  die  Verpflichtung  der  Beschäftigten,  die  Ärztin  /  den  Arzt  von  der  Schweige-  pf  lic  ht  betreffend  die  Diagnose  zu  entbinden,  sind  im  Arbeitsvertrag  aus-  drücklich zu statuieren.  861.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Projektträgerschaft  erstellt  in  Zusammenarbeit  mit  den  Gemeinden  eine Liste von Vertrauensärztinnen und -ärzten, bei denen die Beschäftigten  ein Arztzeugnis einzuholen haben. Die Verpflichtung, ein Zeugnis von einer  Vertrauensärztin/einem Vertrauensarzt beizubringen und die Ärztin/den Arzt  von  der  Schweigepflicht  betreffend  die  Diagnose  zu  entbinden,  ist  im  Ar-  beitsvertrag ausdrücklich zu statuieren.  13. Überstundenarbeit  Überstundenarbeit im Sinne von Art. 321c des Schweizerischen Obliga-  tionenrechts (OR)  1  )  ist durch Freizeit auszugleichen.  14. Ergänzendes Recht  Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Allgemeinen Bestimmungen  der Projektträgerschaft. Änderungen dieser Bestimmungen sind dem Kanto-  nalen Sozialamt sowie den Gemeinden umgehend bekanntzugeben.  Im Übrigen gilt für das Arbeitsverhältnis das Schweizerische Obligatio-  nenrecht.  15.  Übergangsbestimmung  Für  die  Arbeitsverträge,  welche  vor  Inkrafttreten  der  Richtlinien  abge-  sc  hlossen  wur  den,  g  elten  die  Richtlinien, soweit  sie  den  vertraglichen  Ver-  einbarungen nicht widersprechen.  16. Inkrafttreten  Die Richtlinien treten am 1. Januar 1999 in Kraft.  1)  SR 220  861.61