Finanzielle Beteiligung an der Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elektrizität, Olten
                            1  Finanzielle Beteiligung an der  Aare-  Tessin Aktiengesellschaft für  Elektrizität, Olten  VB vom 26. März 1961  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  17  Ziffern  2  und  3  der  Kantonsverfassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Oktober 1887 und § 18 des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom
27. September 1959
                            1  )  beschliesst :  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Von der Übereinkunft des Regierungsrates mit dem Verwaltungsrat
                            der  Aare-Tessin  Aktiengesellschaft  für  Elektrizität  (Atel)  in  Olten  über  den Ausbau der Beziehungen zwischen dem Kanton Solothurn und der  Atel vom 2./8. November 1960 wird Kenntnis genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Im Sinne dieser Übereinkunft wird beschlossen, das an der Generalver-
                            sammlung der Atel vom 22. November 1960 dem Kanton eingeräumte  Recht,  neue  Aktien  der  Atel  im  Nominalbetrag  von  10  Millionen  Fran-  ken  zu  einem  Emissionspreis  von  13,5  Millionen  Franken  zu  erwerben,  auszuüben.  Der  dafür  erforderliche  Kredit  von  13,5  Millionen  Franken  wird bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er wird ermäch-
                            tigt, das Kapital, das für den Erwerb der Aktien und für die Ausübung  der  allfälligen  weiteren,  aus  der  Beteiligung  fliessenden  Bezugsrechte  erforderlich ist, auf dem Anleihenswege zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Der Regierungsrat ist befugt, die Aktien ganz oder teilweise in das
                            Finanzvermögen zu überführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 712.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziffer 4 eingefügt am 27. September 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II.  Dieser Beschluss tritt nach der Annahme durch das Volk mit der Publikati-  on des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.  Inkrafttreten am 31. März 1961.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  - 27. September 1998 am 1. Januar 1999.