Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
                            VIII C/33/2  Gesetz über die steuerbegünstigten  Arbeitsbeschaffungsreserven  Vom 1. Mai 1988 (Stand 7. Mai 2006)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 1.  Mai 1988)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Kanton und Gemeinden gewähren jenen Unternehmen Steuervergünstigun  -  gen, die nach dem Bundesgesetz vom 20.  Dezember 1985 über die Bildung  steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Reserven ausscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestim  -  mungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Berechtigte Unternehmen
                            1  Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeit  -  nehmern berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Jährliche Einlagen und Höchstbestand
                            1  Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens  10'000  Franken erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigt der Gesamtbestand an Arbeitsbeschaffungsreserven 20  Prozent  der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung,  so gelten die weiteren jährlichen Einlagen nicht mehr als geschäftsmässig  begründet und werden dem steuerbaren Reinertrag zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bemessung der Steuervergünstigung
                            1  Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den  direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reser  -  ven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebil  -  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Nachträgliche Besteuerung
                            1  Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn  das Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Betriebstätigkeit einstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.  SBE III/5 411  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII C/33/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist, getrennt vom übrigen Einkommen  oder Ertrag, eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Ver  -  rechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjah  -  ren ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren
                            1  Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigungen und die  nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuer  -  gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafbestimmung
                            1  Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den  Strafbestimmungen des Steuergesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            *   Vollzugsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verhältnis zum bisherigen Recht
                            1  Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es  vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  Januar 1989 in Kraft. Es findet erstmals Anwen  -  dung für die Veranlagung des Steuerjahres 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fal  -  lenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *  1)  GS  VI  C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII C/33/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  07.05.2006  07.05.2006  Art. 8  totalrevidiert  SBE X/1 76  07.05.2006  07.05.2006  Art. 10  aufgehoben  SBE X/1 76  07.05.2006  07.05.2006  Art. 11 Abs. 3  aufgehoben  SBE X/1 76  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII C/33/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 76
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 07.05.2006
                            07.05.2006  aufgehoben  SBE X/1 76
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3 07.05.2006
                            07.05.2006  aufgehoben  SBE X/1 76
                        
                        
                    
                    
                    
                
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