Gesetz zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Strafprozessordnung [Übergangsrecht]
                            1  Gesetz  vom 18. September 1997  zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die  Strafprozessordnung [Übergangsrecht]  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Strafprozessordnun  g vom 14. November 1996 (StPO);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. Juli 1997;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:  KAPITEL I  Änderung des bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1-31
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Änderungsbestimmungen, die hier nicht wiedergegeben werden.  KAPITEL II  Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Sofortige Anwendung des neuen Rechts
                            1   Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist das neue Recht ab  seinem Inkrafttreten auf alle hängigen Fälle anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ist   ein   unter   dem   bisherigen   Re  cht  gefällter  Entscheid  noch  nicht  rechtskräftig,   so   bestimmt   sich  das   Rechtsmittel   dagegen   und   die  Berechtigung, es einzulegen,  nach dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Behörden des bisheriges Rechts
                            Soweit    das    bisherige    Recht    anwe  ndbar    bleibt,  Bezirksstrafgericht     die     Aufgaben       des     Zuchtgerichts     oder     des  Kriminalgerichts,      und      der      Strafappellationshof      diejenigen      des  Strafkassationshofs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Untersuchungsrichter
                            1    Der  Untersuchungsrichter,  der  vor  Inkrafttreten  des  neuen  Rechts  mit  einer  Sache  befasst  war,  bleibt  zuständig,  diese  Sache  zu  beurteilen;  die  Amtszeit  der  Untersuchungsrichter  des  1  .,  des  2.  und  des  3.  Kreises  wird  um  ein  Jahr  ab  Inkrafttreten  des  neuen  Rechts  verlängert.  Gegenteilige  Entscheide   des   Präsidenten   des   Untersuchungsrichteramtes   oder   der  Strafkammer blei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  eine  Untersuchungshandlung,  di  e bei Inkrafttreten des neuen Rechts  nicht  abgeschlossen  ist,  gilt  weite  rhin  das  bisherige  Recht.  Mit  dem  Einverständnis  der  Parteien  kann  jedoch  das  neue  Recht  angewendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Oberamtmann
                            1   Bei Fällen, die Antragsdelikte betre  ffen, führt der Oberamtmann stets den  Vermittlungsversuch  durch,  wenn  sie  ihm  vor  Inkrafttreten  des  neuen  Rechts  überwiesen  worden  sind.  Die  übrigen  Fälle  werd  en  ihm  nur  dann  zur Durchführung eines Vermittlungsversuchs überwiesen, wenn das neue  Recht dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Oberamtmann mit einer Sache vor Inkrafttreten des neuen Rechts  ordnungsgemäss   befasst   worden,   so   bleibt   er   für   deren   Beurteilung  zuständig, doch für seine Entscheide   und die Rechtsmittel dagegen gilt das  neue Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Bei der Anklagekammer hängige Angelegenheiten
                            1    Angelegenheiten,  die  bei  der  Ankl  agekammer  oder  deren  Präsidenten  hängig sind oder mit denen diese oder  dieser nach bisherigem Recht noch  befasst    würde,    werden    der    Stra  fkammer    beziehungsweise    deren  Präsidenten  zur  Behandlung  nach  ne  uem  Recht  überwiesen,  wobei  die  Parteirechte gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Strafkammer verfügt  selbst den Verzicht auf die Strafverfolgung oder  die  Überweisung  an  eine  urteilende  Behörde  und  befasst  gegebenenfalls  den  nach  neuem  Recht  anscheinend  zust  ändigen  Richter,  es  sei  denn,  der  Fall erfordere eine Ergänzung der Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Untersuchungsrichter  kann  eine  Zwangsmassnahme,  die  von  der  Anklagekammer   nach   bisherigem   Recht   angeordnet   oder   verlängert  worden  ist,  ändern  ode  r  verlängern,  falls  er  nach  neuem  Recht  dafür  zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Einsprachen
                            Hängige    Einsprachen    gegen    Handlungen    oder    Unterlassungen    der  Gerichtspolizei    werden    nach    neuem    Recht    behandelt,    wenn    sie  Verfahrensvorgänge   oder   Unterlassungen   aus   der   Zeit   vor   dessen  Inkrafttreten  betreffen;  die  Gesetzmässigkeit  eines  Verfahrensvorgangs  wird  jedoch  stets  nach  dem  Recht  be  urteilt,  das  in  Kraft  war,  als  er  durchgeführt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Entschädigungen
                            Entschädigungsgesuche unterstehen weiterhin dem bisherigen Recht, wenn  die  Haftentlassung  oder  die  Einstellu  ng  noch  unter  dem  bisherigen  Recht  verfügt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Bezirksrichter
                            a) Verhandlung noch nicht angesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Sind   die   Vorladungen   zur   Hauptver  handlung   noch   nicht   zugestellt  worden, so wird das Verfahren  nach neuem Recht fortgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Polizeirichter  oder    der  Gerichtspräsident  überweist  die  Sache  dem  Richter,  der  nach  seiner  Ansicht  na  ch  neuem  Recht  zuständig  ist.  Im  Zweifelsfall  überweist  er  sie  dem  Bezi  rksstrafgericht.  Erachtet  er  das  Wirtschaftsstrafgericht  al  s  zuständig,  so  unterbreitet  er  die  Akten  der  Strafkammer, deren Entschei  d nicht anfechtbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 b) Verhandlung bereits angesetzt
                            1   Wenn der Verhandlungstermin bereits   angesetzt ist, die Beweisaufnahme  aber  noch  nicht  begonnen  hat,  so  we  ndet  der  befasste  Richter  das  neue  Recht an, wobei die Parteirechte gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hat  die  Beweisaufnahme  begonnen,  so   wird die Hauptverhandlung nach  bisherigem  Recht  beendet,  während  für  den  Erlass  und  die  Abfassung  des  Urteils   sowie   für   das   Rechtsmitte  l   das   neue   Recht   gilt.   Mit   dem  Einverständnis  der  Parteien  kann  jedoch  das  Verfahren  des  neuen  Rechts  angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist das Urteil vor Inkrafttreten des  neuen Rechts gefällt worden, so bleibt  für  den  Erlass  und  die  Abfassung  des  Urteils  sowie  für  das  Rechtsmittel  das bisherige Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  Erstellung  der  Strafkosten  listen  und  für  das  Rechtsmittel  gegen  diese Listen gilt weiterhin das bisherig  e Recht, wenn sich die Kostenlisten  auf einen nach bisherigem Rech  t erlassenen Ents  cheid beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Mitteilung an die Staatsanwaltschaft
                            Urteile,  die  nicht  innert  sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  des  neuen  Rechts  der  Staatsanwaltschaft  zur  Kenntnisnahme  unterbreitet  worden  sind, gelten als rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Wiederaufnahme eines Verfahrens
                            Das   Verfahren   im   Anschluss   an   ein   Abwesenheitsurteil,   das   nach  bisherigem  Recht  gefällt  wurde,  richte  t  sich  nach  neuem  Recht.  Die  erste  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  wird  jedoch  voraussetzungslos  gewährt,  und die Hauptverhandlung wird in der Regel vollständig neu durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Revision
                            Revisionsgesuche  unterstehen  dem  neuen  Recht,  wenn  sie  nach  dessen  Inkrafttreten  eingereicht  worden  si  nd.  Hängige  Gesuche  werden  nach  bisherigem  Recht  behandelt.  Mit  dem  Einverständnis  der  Parteien  kann  jedoch das Verfahren des neue  n Rechts angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Spätere Verfahren
                            1     Verfahren,   die   infolge   einer   Kassation,   einer   Revision   oder   einer  Rückweisung  der  Sache  durch  das  Bunde  sgericht  nach  Inkrafttreten  des  neuen Rechts wiederaufgenommen werden, unterstehen dem neuen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Für   Anordnungen,   die   in   einer  bereits   beurteilten   Sache   nach  Inkrafttreten des neuen Rechts getroffen werden, sind die vom neuen Recht  eingesetzten    Behörden    zuständig.    Im    Zweifelsfall    bezeichnet    die  Strafkammer den zust  ändigen Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Zeugnisverweigerung
                            In  einem  Verfahren,  das  vor  Inkrafttreten  des  neuen  Rechts  eingeleitet  wurde, kann sich eine Person darauf berufen, dass ihr das bisherige Recht  ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  KAPITEL III  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            1   Der Staatsrat wird mit dem Vollz  ug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es tritt am 1. Deze  mber 1998 in Kraft.