Reglement der Konsultativkommission für die Ausbildung in bäuerlicher Hauswirtschaft
                            1  Reglement  vom 2. Juli 2002  der Konsultativkommission   für die Ausbildung in  bäuerlicher Hauswirtschaft (KABHR)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 3 Abs. 5 des Ge  setzes vom 19. Februar 1992 über das  Landwirtschaftliche Institut Grangeneuve (LIGG);  in Erwägung:  Aufgrund der Änderungen, die in de  n Ausbildungsgängen der bäuerlichen  Hauswirtschaft und in  ihrer Organisation vorgenommen wurden, muss das  Reglement  der  Berufsbildungskommissio  n  für  bäuerliche  Hauswirtschaft  revidiert werden.  Auf Antrag der Direktion des In  nern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stellung
                            1      Die    Konsultativkommission    für    die    Ausbildung    in    bäuerlicher  Hauswirtschaft     (die       Kommission)     ist     das     Konsultativorgan     des  Landwirtschaftlichen Instituts des Kant  ons Freiburg in Grangeneuve (LIG)  für diesen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist administrativ dem LIG angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Sekretariat   und   das   Arch  iv   der   Kommission   werden   vom  Hauswirtschaftlichen Bildungszentrum des LIG (HBZ) geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1    Die  Kommission  hat  unter  Vorbehalt  der  Spezialgesetzgebung  folgende  Befugnisse:  a)   Sie ist Bindeglied zwischen den  Schulen des HBZ un  d den kantonalen,  interkantonalen und schweizerischen  der  Ausbildung  in  bäuerlicher  Haus  wirtschaft  befassen,  insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der Kantonalen Kommission für Berufsbildung und der entsprechenden  Lehraufsichtskommission,   und   erle  ichtert   so   die   Organisation   und  Entwicklung der Ausbildung.  b)     Sie     fördert     die     Koordination     der     Tätigkeit     der     bäuerlich-  hauswirtschaftlichen Ausbildungsinstitute.  c)   Sie beteiligt sich an der Förder  ung der Ausbildung und des beruflichen  Nachwuchses auf kantonaler und interkantonaler Ebene und vertritt die  besonderen   Interessen   der   Landwirtschaft   im   hauswirtschaftlichen  Bereich.  d)   Sie wird über die Tätigkeit und die Entwicklung der Schulen des HBZ  informiert.  e)   Sie  kann  vom  Aufsichtsrat  des  LI  G,  von  der  Direktion  des  LIG  oder  vom  HBZ  sowie  von  den  anderen  Institutionen  nach  Buchstabe  a  angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserdem nimmt sie Stellung:  a)   zum  Lehrplan  des  Vertiefungsfachs  "Landwirtschaft"  der  Ausbildung  für   Hauswirtschafterinnen   und   Haus  wirtschafter,   wobei   sie   darauf  achtet,    dass    der    Lehrplan    zur    Vermittlung    der    erforderlichen  beruflichen Kenntnisse beiträgt;  b)   zur  Ernennung  der  Vert  reterinnen  oder  Vertre  ter  und  der  Expertinnen  und Experten des LIG, die in Kommissionen berufen werden, die sich  mit der Ausbildung in bäuerlic  her Hauswirtschaft befassen;  c)   zum Programm zur Vorbereitung au  f die Prüfung für den Fachausweis  als Bäuerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie hat keine finanziellen Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung
                            1     Die   Kommission   setzt   sich   grunds  ätzlich   aus   sieben   Mitgliedern  zusammen, die auf Vorschlag des Aufs  ichtsrats des LIG  nach vorgängiger  Anhörung der entsprechenden Berufsorganisationen vom Staatsrat ernannt  werden. Es können nur Personen mit  dem eidgenössische  n Fachausweis als  Bäuerin oder mit einer gleichwertigen Ausbildung ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ihre   Zusammensetzung   muss   nach     Möglichkeit   eine   ausgewogene  Vertretung  aller  Kreise  gewährleis  ten,  die  an  der  Ausbildung  am  HBZ  interessiert   sind,   d.h.   insbesonde  re   der   Berufsorganisationen   und   der  Vereinigungen ehemaliger Schülerinnen und Schüler des HBZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zwei Mitglieder des Aufsichtsrats des LIG gehören der Kommission von  Amtes wegen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Mitglieder,  welche  die  Berufstätig  ernannt   wurden,   nicht   mehr   ausüben,   werden   auf   das   Ende   des  Kalenderjahrs ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation
                            1    Die  Kommission  bezeichnet  aus  ihre  r  Mitte  eine  Präsid  entin  oder  einen  Präsidenten und eine Vizepräsidentin  derselben Sprachgemeinschaft angehören dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Direktorin  oder  der  Direktor  des  HBZ  ist  Sekretärin  oder  Sekretär  der  Kommission.  Sie  oder  er  führt  das  Sitzungsprotokoll  und  nimmt  mit  beratender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission kann Drittpersonen mit beratender Stimme beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Übrigen organisiert sie sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausschuss
                            Die   Präsidentin   oder   der   Präsiden  t,   die   Vizepräsidentin   oder   der  Vizepräsident und die Sekretärin oder der Sekretär der Kommission bilden  den  Ausschuss  der  Kommission.  Dieser    erledigt  die  laufenden  Geschäfte  und erstattet der Kommission darüber Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einberufung und Traktandenliste
                            1    Die  Kommission  tritt  mindestens  ei  nmal  pro  Jahr  zusammen  und  berät  gemäss  der  Traktandenliste  der  Präsid  entin  oder  des  Präsidenten  und  der  Sekretärin oder des Sekretärs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  kann  ausserdem  auf  Verlangen  eines  im  Bereich  der  bäuerlichen  Hauswirtschaft  tätigen  Organs  oder  Amts,  des  LIG  oder  des  HBZ zu einer Sitzung einberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Direktorin oder der Direktor de  s LIG und der Schule Uttewil werden  zu  den  Sitzungen  eingeladen  und  ne  hmen  mit  beratender  Stimme  daran  teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beschlüsse
                            1    Die  Kommission  fasst  ihre  Beschl  üsse  mit  dem  relativen  Mehr  der  anwesenden Mitglieder. Die Entha  ltungen werden nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  der  Kommission  hat  Stimmrecht.  Bei  Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  vier  anwesende  Mitglieder  dies  verlangen,  findet  eine  geheime  Abstimmung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entschädigung der Mitglieder
                            Die  Kommissionsmitglieder  werden  gemäss  dem  Beschluss  betreffend  die  Entschädigung  der  Mitglieder  der  Kommissionen  der  Staatsverwaltung  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung
                            Das  Reglement  vom  30.  Dezember  1977  der  Berufsbildungskommission  für bäuerliche Hauswirtschaft (S  GF 911.11.41) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement wird rückwirkend auf de  n 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt.