Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Spitalpersonals
                            1  Verordnung über die Besoldungen und  die Arbeitszeit des Spitalpersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  KRB vom 17. Mai 1995  Der Kantonsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 2 und § 45 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das Staatsper-  sonal vom 27. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. April 1995
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungsbereich
§ 1.
                            3  )    Geltungsbereich  Diese  Verordnung  regelt  die  Besoldungen  und  die  wöchentliche  Arbeits-  zeit  der  Ärzte  und  Ärztinnen  sowie  des  Pflegepersonals  der  kantonalen  und  der  im  Kanton  Solothurn  gelegenen  und  vom  Kanton  massgeblich  subventionierten  Spitäler  (nachfolgend  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  durchschnittliche  wöchentliche  Arbeitszeit  beträgt  für  vollamtlich  tätige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 42 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  durchschnittliche  wöchentliche  Arbeitszeit  der  Ärzte  und  Ärztinnen  richtet  sich  nach  den  betrieblichen  Bedürfnissen  der  einzelnen  Kliniken.  Für  Assistenzärzte  und  Assistenzärztinnen  sowie  Oberärzte  und  Oberärz-  tinnen ist der Weiterbildungszweck mitzuberücksichtigen. Der Regierungs-  rat wird ermächtigt, wöchentliche Höchstarbeitszeiten festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lohnkonzept
§ 2. Besoldungselemente
                            Die Besoldung besteht aus  a)  der Grundbesoldung  b)  dem Erfahrungszuschlag und  c)  dem Leistungszuschlag  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Titel Fassung vom 30. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 1 Fassung vom 30. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )§ 1  bis   eingefügt am 30. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )§ 1  bis   Absatz 2 Fassung vom 3. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Grundbesoldung und Einreihungsplan
                            1  Die  jährlichen  Grundbesoldungen  betragen  (Basis  BIGA-Index  für  Konsu-  mentenpreise Mai 1993 = 100 Punkte):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Grundbesoldungen  Franken  Franken  Klasse 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  117 589  Klasse 15  54 522  Klasse 30  112 384  Klasse 14  51 908  Klasse 29  107 359  Klasse 13  49 436  Klasse 28  102 509  Klasse 12  47 103  Klasse 27  97 834  Klasse 11  44 908  Klasse 26  93 330  Klasse 10  42 845  Klasse 25  88 998  Klasse 9  40 913  Klasse 24  84 832  Klasse 8  39 110  Klasse 7  37 433  Klasse 22  76 997  Klasse 6  35 859  Klasse 21  73 321  Klasse 5  34 442  Klasse 20  69 804  Klasse 4  33 123  Klasse 19  66 445  Klasse 3  31 917  Klasse 18  63 238  Klasse 2  30 820  Klasse 17  60 185  Klasse 1  29 830  Klasse 16  57 280  Einreihungsplan  Klasse 31  Chefarzt / Chefärztin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Klasse 30  Chefarzt / Chefärztin  Leitender Arzt / Leitende Ärztin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Klasse 29  Chefarzt / Chefärztin  Leitender Arzt / Leitende Ärztin  Oberarzt / Oberärztin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 3 Absatz 1 Fassung vom 30. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Klasse 31 eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Klasse 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Leitender Arzt / Leitende Ärztin  Oberarzt / Oberärztin  Klasse 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Oberarzt / Oberärztin  Klasse 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Klasse 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Leiter / Leiterin Pflegedienst  Klasse 22  Leiter / Leiterin Pflegedienst  Klasse 21  Assistenzarzt / Assistenzärztin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Leiter / Leiterin Pflegedienst  Klasse 20  Assistenzarzt / Assistenzärztin  Fachpfleger I / Fachschwester I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Leiter / Leiterin Pflegedienst  Pfleger / Schwester in leitender Stellung I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Klasse 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Fachpfleger I / Fachschwester I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Pfleger / Schwester in leitender Stellung I  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Chefarzt/Chefärztin gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Leitender Arzt/Leitende Ärztin gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Oberarzt/Oberärztin gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Klasse 23 mit Funktion eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Assistenzarzt/Assistenzärztin gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Leiter/Leiterin Pflegedienst gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Klasse 18  Fachpfleger I / Fachschwester I  Pfleger / Schwester in leitender Stellung I  Klasse 17  Fachpfleger I / Fachschwester I  Medizinisch-Technische  Mitarbeiterin  in  leitender  Stellung  /  Medizinisch-  Technischer Mitarbeiter in leitender Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Medizinisch-Therapeutische  Mitarbeiterin  in  leitender  Stellung  /  Medizi-  nisch-Therapeutischer Mitarbeiter in leitender Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Pfleger / Schwester in leitender Stellung I  Klasse 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Fachpfleger I / Fachschwester II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Medizinisch-Technische  Mitarbeiterin  in  leitender  Stellung  /  Medizinisch-  Technischer Mitarbeiter in leitender Stellung  Medizinisch-Therapeutische  Mitarbeiterin  in  leitender  Stellung  /  Medizi-  nisch-Therapeutischer Mitarbeiter in leitender Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Pfleger / Schwester in leitender Stellung II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Klasse 15  Fachpfleger II / Fachschwester II  Medizinisch-Technische  Mitarbeiterin  in  leitender  Stellung  /  Medizinisch-  Technischer Mitarbeiter in leitender Stellung  Medizinisch-Technische Mitarbeiterin I / Medizinisch-Technischer Mitarbei-  ter I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Medizinisch-Therapeutische  Mitarbeiterin  in  leitender  Stellung  /  Medizi-  nisch-Therapeutischer Mitarbeiter in leitender Stellung  Medizinisch-Therapeutische  Mitarbeiterin  I  /  Medizinisch-Therapeutischer  Mitarbeiter I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Pfleger / Schwester in leitender Stellung II  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Fachpfleger/Fachschwester I gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Pfleger/Schwester in leitender Stell  ung I ge  strichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Klasse 14  Fachpfleger II / Fachschwester II  Medizinisch-Technische Mitarbeiterin I / Medizinisch-Technischer Mitarbei-  ter I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Medizinisch-Therapeutische  Mitarbeiterin  I  /  Medizinisch-Therapeutischer  Mitarbeiter I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Pfleger / Schwester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Pfleger/Schwester in leitender Stellung II  Klasse 13  Fachpfleger II / Fachschwester II  Medizinisch-Technische Mitarbeiterin I / Medizinisch-Technischer Mitarbei-  ter I  Medizinisch-Therapeutische  Mitarbeiterin  I  /  Medizinisch-Therapeutischer  Mitarbeiter I  Pfleger / Schwester  Pfleger / Schwester in leitender Stellung II  Klasse 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Medizinisch-Technischer Mitarbeiter I / Medizinisch-Technische Mitarbeite-  rin I  Medizinisch-Technischer  Mitarbeiter  II  /  Medizinisch-Technische  Mitarbei-  terin II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Medizinisch-Therapeutischer   Mitarbeiter   I   /   Medizinisch-Therapeutische  Mitarbeiterin I  Medizinisch-Therapeutischer  Mitarbeiter  II  /  Medizinisch-Therapeutische  Mitarbeiterin II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Spitalmitarbeiter I / Spitalmitarbeiterin I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Medizinisch-Technische Mitarbeiterin/medizinisch-technischer Mitarbeiter in  leitender Stellung ge  strichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin/medizinisch-therapeutischer Mitar-  beiter in leitender Stellung ge  strichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Fachpfleger II/Fachschwester II gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Pfleger/Schwester gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Pfleger/Schwester in leitender Stell  ung II ge  strichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Klasse 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Medizinisch-Technischer  Mitarbeiter II  /  Medizinisch-Technische  Mitarbei-  terin II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Medizinisch-Therapeutischer   Mitarbeiter II   /   Medizinisch-Therapeutische  Mitarbeiterin II  Spitalmitarbeiter I / Spitalmitarbeiterin I  Klasse 10  Medizinisch-Technische  Mitarbeiterin  II  /  Medizinisch-Technischer  Mitar-  beiter II  Medizinisch-Therapeutische  Mitarbeiterin  II  /  Medizinisch-Therapeutischer  Mitarbeiter II  Spitalmitarbeiter I / Spitalmitarbeiterin I  Klasse 9  Medizinisch-Technische  Mitarbeiterin  II  /  Medizinisch-Technischer  Mitar-  beiter II  Medizinisch-Therapeutische  Mitarbeiterin  II  /  Medizinisch-Therapeutischer  Mitarbeiter II  Spitalmitarbeiter I / Spitalmitarbeiterin I  Klasse 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Spitalmitarbeiter II / Spitalmitarbeiterin II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Klasse 7  Spitalmitarbeiter II / Spitalmitarbeiterin II  Klasse 6  Spitalmitarbeiter II / Spitalmitarbeiterin II  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Medizinisch-Technische Mitarbeiterin I/Medizinisch-Technischer Mitarbeiter I  gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin I/Medizinisch-Therapeutischer Mitar-  beiter I gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Medizinisch-Technische Mitarbeiterin II/Medizinisch-Technischer Mitarbeiter II  gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin II/Medizinisch-Therapeutischer Mitar-  beiter II gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Spitalmitarbeiter I/Spitalmitarbeiterin I gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Klasse 5  Spitalmitarbeiter II / Spitalmitarbeiterin II  Klasse 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Spitalmitarbeiter III / Spitalmitarbeiterin III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Klasse 3  Spitalmitarbeiter III / Spitalmitarbeiterin III  Klasse 2  Spitalmitarbeiter III / Spitalmitarbeiterin III  Klasse 1  Spitalmitarbeiter III / Spitalmitarbeiterin III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmsweise kann der Regierungsrat  a)  die Funktionenketten nach Absatz 1 um zwei Lohnklassen erweitern;  b)  die  Grundbesoldung  bis  20%  erhöhen,  um  qualifizierte  Mitarbeiter  oder Mitarbeiterinnen zu gewinnen oder zu behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Anlaufstufen
                            Der  Grundbesoldung  der  Lohnklassen  sind  drei  Anlaufstufen  mit  89,5%,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93% und 96,5% der Grundbesoldung vorangestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Erfahrungszuschlag
                            1  Der  Erfahrungszuschlag  beträgt  höchstens  50%  der  Grundbesoldung  einer  Lohnklasse.  Er  wird  aufgeteilt  in  zehn  Jahresstufen  zu  3,5%  und  in  sechs  Jahresstufen  zu  2,5%  der  im  Einzelfall  massgebenden  Grundbesol-  dung. Der Erfahrungszuschlag wird jeweils auf den 1. Januar erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  jährliche  Erfahrungszuschlag  wird  ausgerichtet,  wenn  die  Leistung  eines  Mitarbeiters  oder  einer  Mitarbeiterin  mindestens  als  genügend  be-  wertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ausnahmsweise  kann  der  Regierungsrat  die  Höhe  der  Jahresstufen  nach  Absatz  1  verändern,  wobei  die  16  Jahresstufen  beibehalten  werden  müs-  sen. Wenn er gestützt auf § 3 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung die  Grundbesoldungen erhöht, vermindert sich der maximale jährliche Anstieg  entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Leistungszuschlag
                            1  Der  Leistungszuschlag  beträgt  höchstens  5%  der  im  Einzelfall  massge-  benden  Summe  von  Grundbesoldung,  Erfahrungszuschlag  und  13.  Mo-  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Spitalmitarbeiter II/Spitalmitarbeiterin II gestrichen am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 5 Absatz 3 eingefügt am 20. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  natslohn. Zur Ausrichtung des Leistungszuschlages stehen höchstens 2,5%  der gesamten Lohnsumme zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Leistungszuschlag  wird  jährlich  in  Anlehnung  an  die  individuelle  Mitarbeiter-  und  Mitarbeiterinnenbeurteilung  (§  9)  nach  dem  vom  Regie-  rungsrat beschlossenen Qualifikationssystem festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann einzelne Funktionen oder Funktionsgruppen von  der  Mitarbeiter-  und  Mitarbeiterinnenbeurteilung  nach  Absatz  2  ausneh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wer  nicht  nach  Absatz  2  beurteilt  wird,  hat  keinen  Anspruch  auf  den  Leistungszuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Ein  Leistungszuschlag  darf  nur  ausbezahlt  werden,  wenn  die  Leistung  in  der   vorangehenden   Beurteilungsperiode   mindestens   als   gut   bewertet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Einreihung
                            1  Der  Regierungsrat  reiht  auf  Vorschlag  der  Kommission  für  Besoldungs-  und  Personalfragen  jede  im  Einreihungsplan  nicht  ausdrücklich  genannte  Funktion  entsprechend  ihrem  Schwierigkeitsgrad  und  nach  den  von  ihm  beschlossenen Richtpositionsumschreibungen in eine Lohnklasse ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausnahmsweise  kann  der  Regierungsrat  die  Einreihung  einer  Funktion  um  höchstens  zwei  Lohnklassen  ändern,  insbesondere  wenn  sich  eine  solche Massnahme im Vergleich zu den Besoldungen vergleichbarer Funk-  tionen  in  andern  Kantonen  oder  in  der  Privatwirtschaft  als  gerechtfertigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beträgt  die  Differenz  zwischen  der  maximalen  Besoldung  in  der  jeweili-  gen  Besoldungsklasse  nach  dem  am  31.  Dezember  1995  geltenden  Recht  und  der  maximalen  Besoldung  nach  dieser  Verordnung  mehr  als  20%,  so  ist die Einreihung nach Absatz 2 zu korrigieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Anfangsbesoldung
                            1   Die Anfangsbesoldung entspricht dem Grundlohn oder einer Erfahrungs-  stufe  in  derjenigen  Lohnklasse,  in  welche  die  Funktion  eingereiht  ist.  Bei  der  Festsetzung  werden  namentlich  Erfahrungen  in  früheren  Stellungen  und ausgewiesene Fähigkeiten für die neue Funktion angemessen berück-  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anfangsbesoldung  wird  in  einer  Anlaufstufe  der  massgebenden  Lohnklasse  festgesetzt,  wenn  der  Mitarbeiter  oder  die  Mitarbeiterin  eine  längere Einarbeitungszeit benötigt oder die Anforderungen an die Funkti-  on noch nicht voll erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung
                            Die  Qualifikation  der  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  wird  durch  die  jährliche  Mitarbeiter-  und  Mitarbeiterinnenbeurteilung  nach  Weisung  des  Regierungsrates ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Dreizehnter Monatslohn
§ 10. Grundsatz
                            1  Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben jährlich Anspruch auf einen  dreizehnten Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  beträgt  einen  Zwölftel  der  nach  den  §§  3  bis  5  und  11  dieser  Verord-  nung in einem Kalenderjahr ausgerichteten Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Teuerungszulagen
§ 11. Grundsatz
                            1  Der  Kantonsrat  setzt  die  Teuerungszulagen  jährlich  für  das  folgende  Kalenderjahr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  werden  auf  der  Grundbesoldung,  dem  Erfahrungs-  und  dem  Lei-  stungszuschlag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 12. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
                            1    Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1996  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vorbehalten  bleibt  das fakultative Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgehoben sind:  a)  § 1 Absatz 1 sowie §§ 2, 3 und 7 der Verordnung über die Besoldungen  der Verwalter staatlicher Anstalten und der Verwalterehepaare staatli-  cher Anstalten und Kosthäuser vom 10. November 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ),  b)  §  1  Absätze  1  und  2  sowie  §§  2,  3  und  9  der  Verordnung  über  die  Be-  soldungen  der  Ober-,  Abteilungs-  und  Assistenzärzte  der  kantonalen  Psychiatrischen Klinik, des Kantonsspitals Olten und des Psychiatrischen  Dienstes für Kinder und Jugendliche vom 10. November 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ),  c)  §§  1  bis  3,  8  bis  11  und  13  der  Verordnung  über  die  Besoldungen  des  Pflegepersonals  der  Kantonalen  Psychiatrischen  Klinik  Solothurn  und  des Pflegeheims Fridau vom 10. November 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ),  d)  §§  1  bis  3,  8  bis  11  und  13  der  Verordnung  über  die  Besoldungen  des  Pflegepersonals des Kantonsspitals Olten vom 10. November 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 30. Oktober 1996 am 1. Februar 1997;  -   3. September 1997 am 1. November 1997;  - 20. Juni 2001 am 1. Juli 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 90, 1033 (BGS 126.515.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  GS 90, 1036 (BGS 126.515.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  GS 90,1039 (BGS 126.515.341).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  GS 90, 1045 (BGS 126.515.35).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Überführung in die neue Besoldungsverordnung
                            1  Die  alte  Besoldung  (inkl.  13.  Monatslohn,  eine  allfällige  Familienzulage,  regelmässig  anfallende  weitere  Lohnbestandteile  und  die  bis  im  Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  ausgerichtete  Teuerungszulage)  eines  Mitarbeiters  oder  einer  Mitar-  beiterin  nach  der  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  an-  wendbaren Besoldungsverordnung wird mit der neuen Besoldung (Summe  aus Grundbesoldung und maximaler Erfahrungszulage in der neuen mass-  gebenden Lohnklasse (§ 7) nach dieser Verordnung sowie 13. Monatslohn  und Teuerungszulage im Jahre 1995) verglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  ausgerichtete  alte Besoldung (Abs. 1) kleiner als die neue Besoldung (Abs. 1), aber höher  als die neue Grundbesoldung, wird die neue Besoldung so bestimmt, dass  sie mindestens der alten Besoldung entspricht. Es wird auf die nächsthöhe-  re  Erfahrungsstufe  in  der  neuen  massgebenden  Besoldungsklasse  nach  dieser Verordnung aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  ausgerichtete  alte Besoldung (Abs. 1) kleiner als die Grundbesoldung der massgebenden  neuen Lohnklasse (inkl. 13. Monatslohn) nach dieser Verordnung, wird die  neue  Grundbesoldung  jährlich  so  festgesetzt,  dass  sie  real  5%  über  der  Grundbesoldung  des  Vorjahres  liegt,  bis  die  Grundbesoldung  der  massge-  benden neuen Lohnklasse nach dieser Verordnung erreicht ist. Beträgt die  Differenz  zwischen  der  alten  Besoldung  und  der  neuen  Grundbesoldung  mehr  als  15%,  wird  die  jährliche  Besoldungserhöhung  in  drei  gleichen  Schritten vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Besitzstand
                            1    Ist  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  ausgerichtete  alte  Besoldung  (§  13  Abs.  1)  eines  Mitarbeiters  oder  einer  Mitarbeiterin  grösser  als  die  neue  Besoldung  (§  13  Abs.  1),  so  gilt  die  alte  Besoldung  unter dem Vorbehalt der Absätze 2 und 3 als Basis der neuen Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf der nach Absatz 1 massgebenden alten Besoldung wird solange kei-  ne  Teuerungszulage  (§  11)  ausgerichtet,  bis  die  alte  Besoldung  der  neuen  Besoldung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein allfälliger Leistungszuschlag kann zusätzlich zur alten Besoldung nach  Absatz 1 auf der Basis der theoretisch erzielbaren neuen Besoldung ausge-  richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Vollzug
                            1  Der  Regierungsrat  erlässt  die  zum  Vollzug  dieser  Verordnung  notwendi-  gen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  sorgt  insbesondere  dafür,  dass  bisherige  Mitarbeiter  und  Mitarbeite-  rinnen  gegenüber  neu  eintretenden  mit  der  gleichen  Funktion  besol-  dungsmässig nicht benachteiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Fakultatives Referendum
                            Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 24. August  1995 unbenutzt abgelaufen  Publiziert im Amtsblatt vom 1. September 1995.