Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 (Anwendung des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit)
                            1  Gesetz  vom 19. Mai 1971  zur Änderung der Zivilproze  ssordnung vom 28. April 1953  (Anwendung des Ko  Schiedsgerichtsbarkeit)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Konkordat  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit,  angenommen  von  der  Konferenz  kantonaler  Justizdirektoren  am  27.  März  1969,  und  vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969;  gestützt auf das Dekret vom 19. Februar 1970, durch welches der Staatsrat  einerseits  ermächtigt  wurde,  dem  besagten  Konkordat  im  Namen  des  Kantons Freiburg beizutreten, und ihn  andrerseits mit der Ausarbeitung des  Entwurfes eines Einführungsgesetzes beauftragte;  gestützt auf die Zivilprozessordnung vom 28. April 1953;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 30. April 1971;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die   zuständige   richte  rliche   Behörde   im   Sinne   des   Artikels   3   des  Konkordates ist:  a)   um über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche (Art. 3 Bst. f)  zu entscheiden, der Appellationshof  des Kantonsgerichts;  b)   in allen andern Fällen (Art. 3 Bst.  des Appellationshofs  des Kantonsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Das   in   den   Artikeln   360   und   folg  enden   der   Zivilprozessordnung  vorgesehene summarische Verfahren ist anwendbar:  a)   für die Ernennung der Schiedsrichter (Art. 3 Bst. a);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)    für    die    Ablehnung,    die    Abbe  rufung    und    die    Ersetzung    von  Schiedsrichtern (Art. 3 Bst. b);  c)   für die Verlängerung der Amtsdauer  der Schiedsrichter (Art. 3 Bst. c);  d)              für              Rechtsstreitigkeiten,              welche              bei              der  Vollstreckbarkeitsbescheinigung    eines    Schiedsspruches    entstehen  können (Art. 44).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Bei     der     Durchführung     der     vom     Schiedsgericht     nachgesuchten  Beweismassnahmen  (Art.  3  Bst.  d)  vollzieht  sich  die  Mitwirkung  des  Richters gemäss Bestimmungen des  freiburgischen Zivilprozessrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1   Die Nichtigkeitsbeschwerde erfolgt du  rch eine motiviert  e Denkschrift an  den Appellationshof.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie enthält:  a)   die Bezeichnung des angefochtenen Schiedsspruches und der Parteien;  b)   die Anträge des Beschwerdeführers;  c)   die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Entspricht  die  Beschwerde  diesen  Anforderungen  nicht,  so  weist  sie  der  Präsident    der    Rekursbehörde    ih  rem    Verfasser    zurück,    mit    der  Aufforderung, sie innert zehn Tagen zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1    Der  Präsident  des  Appellationshofs  ordnet  die  Vorleg  ung  der  Akten  des  Schiedsverfahrens an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Er   lässt   dem   Beschwerdebeklagte  n   ein   Exemplar   der   Rechtsschrift  zustellen  und  setzt  ihm,  zwecks  Ve  rnehmlassung  über  die  vorgebrachten  Nichtigkeitsgründe, eine angemessene Frist an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1    Der  Appellationshof  entscheidet  auf  Grund  der  vorliegenden  Tatsachen,  gegebenenfalls nach  Anhörung der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  sorgt  von  Amtes  wegen  oder  auf  Antrag  für  die  erforderlichen  Erhebungen und schreitet gegebenenfalls zur Beweisaufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1     Die   Prozessvorschriften   betreffend     die   Nichtigkeitsbeschwerde   sind  sinngemäss auf das Revisionsgesuch anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Begründung  ihres  Gesuches  könn  en  die  Parteien  alle  Beweismittel  anfordern,  die  durch  die  freiburgis  che  Zivilprozessordnung  vorgesehen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1     Der   um   die   Vollstreckbarkeitsbescheinigung   eines   Schiedsspruches  angerufene   Richter   (Art.   3   Bst.  g)   teilt   das   Gesuch   den   anderen  interessierten  Parteien  mit  und  setz  t  ihnen  zur  Stellungnahme  eine  kurze  Frist an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Bestreitungsfalle  entscheidet  er  gemäss  den  Bestimmungen  über  das  summarische Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  allen  Fällen  lässt  er  den  intere  ssierten  Parteien  seinen  Entscheid  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Das   Verfahren   vor   der   im   Artikel   3   des   Konkordates   vorgesehenen  richterlichen    Behörde  wird    den    Vorschriften    der    freiburgischen  Zivilprozessordnung  unterworfen,  inso  fern  es  nicht  diesem  Gesetze  oder  dem Konkordat unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Dieses   Gesetz   wird   am   gleichen     Datum   in   Kraft   treten   wie   das  Konkordat   1)  .  Mit  diesem  Datum  werden  die  Artikel  382  bis  409  (Kapitel  III des Titels XI) der Zivilprozessord  nung vom 28. April 1953 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens des Konkordates und des Gesetzes: 10. Juli 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1   Die Bestimmungen des Konkordates und dieses Gesetzes sind anwendbar  auf   die   Schiedsverfahren,   welche   nach   dem   Inkrafttreten   des   neuen  Rechtes entstehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuvor eingeleiteten Schiedsverfahren unterliegen den Bestimmungen  der  freiburgischen  Zivilprozessordnung  (Art.  382  bis  409).  Die  Parteien  können   jedoch   mit   gegenseitigem   Einverständnis   ein   schon   hängiges  Schiedsverfahren dem neuen Recht unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Schiedsverfahren   beginnt   mit   der   Anhängigkeit   (Art.   13   des  Konkordates).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Der  Staatsrat  ist  mit  der  Ausführung  di  eses  Gesetzes  beauftragt;  er  setzt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens des Konkor  dates und des Gesetzes: 10. Juli 1971  (StRB 28.6.1971).