Interkantonale Vereinbarung von 1985 über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer
                            Interkantonale Vereinbarung  von 1985  über den gemeinsamen Unterh  alt und die Aufsicht des  interkantonalen Werkes der  II. Juragewässerkorrektion  sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen  Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II.  Juragewässerkorrektion)  Im   Bestreben,   die   Aufsicht   au  szuüben,   einen   einheitlichen  Unterhalt        aller        Wer  ke        der        durch        die        II.  Juragewässerkorrektion         betroffenen         Gewässer         zu  gewährleisten   und   da  s   Regulierreglement   anzuwenden,   im  Sinne  des  Bundesbeschlusses  vom  5.  Oktober  1960  über  die  Gewährung  eines  Bundesbeitrages  an  die  Arbeiten  der  II.  Juragewässerkorrektion,  treffe  n  die  Regierungen  der  Kantone  Freiburg,  Waadt,  Neue  nburg,  Bern  und  So  lothurn  folgende  Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Die vertragschliessenden Parteien einigen sich, gemäss den nachfolgenden  Bestimmungen und dem beiliegenden Übersichtsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , der Bestandteil der  vorliegenden  Vereinbarung  bildet,  die  Unterhaltsarbeiten  an  den  Kanälen  der Broye, der Zihl und demjenigen von   Nidau nach Büren, einschliesslich  der  Wehranlage  Port,  sowie  dem  Aarelauf  zwischen  Büren  und  dem  Kraftwerk   Flumenthal   auszuführen,   die   ihnen   nach   Artikel   12   des  obenerwähnten Bundesbeschlusses zufallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Weder in der SGF noch in der BDLF veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organe
                            Folgende  Organe  und  Personen  besorgen  den  Unterhalt  der  Werke  der  II. Juragewässerkorrektion:  –    die zuständigen Departementsvorsteher der fünf Kantone;  –    die Aufsichtskommission, zusammengesetzt aus den in ihren Kantonen  für die II. Juragewässerkorrektion zuständigen Ingenieuren;  –    der    Unterhaltsinspektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unterhalt
                            Der    Unterhalt    besteht    aus    den    laufenden    Unterhaltsarbeiten,    den  Wiederinstandstellungs- und den Ergänzungsarbeiten, die zur Erhaltung des  Werkes, seiner Wirkung und seiner Zielsetzungen notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Befugnisse
                            a) Vertreter der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   zuständigen   Departementsvorsteher   der   fünf   Kantone   üben   die  Oberaufsicht über das Werk der II. Juragewässerkorrektion aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie entscheiden unter Vorbehalt übergeordneter Kompetenzregelung über  die Ausführung der Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  genehmigen  den  jährlichen  Bericht  der  Aufsichtskommission  und  entlasten dieselbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Sie    entscheiden    über    allfällige    Differenzen,    welche    von    der  Aufsichtskommission nicht bereinigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Vorsteher  der  Direktion  für  Verkehr,  Energie  und  Wasser  des  Kantons    Bern    wählt    auf    Antrag    der    Aufsichtskommission    den  Unterhaltsinspektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Aufsichtskommission
                            1    Die  Kommission  übt  die  Aufsicht  über  den  Unterhalt  des  Werkes  aus.  Den Vorsitz führt der Vertreter des Kantons Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     An   ihren   Sitzungen   kann   das   Bundesamt   für   Wasserwirtschaft   mit  beratender Stimme teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommission  tritt  mindestens  einmal  im  Jahr  zusammen.  Zudem  überprüft sie alle fünf Jahre alle Kanäle und Wasserläufe gemäss Artikel 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  stellt  für  die  zuständigen  Departementsvorsteher  einen  ausführlichen  Jahresbericht   auf,   welcher   insbesondere   eine   Zusammenfassung   ihrer  Arbeiten und derjenigen des Unterhaltsinspektors enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Sie  wirkt  als  Verbindungsorgan  zwischen  den  Kantonen  und  dem  Bund  für  alle  Probleme,  die  sich  aus  dem  Unterhalt  und  der  Regulierung  der  Gewässer ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  den  Ingenieuren  durch  ihre  Mitgliedschaft  bei  der  Kommission  oder  in  Ausführung  deren  Tätigkeit  anfallenden  Spesen  übernimmt  derjenige  Kanton, den sie vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Unterhaltsinspektor
                            1    Der  Unterhaltsinspektor  ist  mit  den  laufenden  Unterhaltsarbeiten  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 beauftragt. Er stellt zuhanden des Präsidenten der Kommission
                            einen wöchentlichen Arbeitsrapport aus, der alle Angaben über den Ort und  die Art der ausgeführten Arbeiten während der Woche enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Drei  Mitarbeiter,  die  für  den  Unterhalt  durch  die  Direktion  für  Verkehr,  Energie   und   Wasser   des   Kantons   Bern   angestellt   werden,   sind   ihm  unterstellt.  Diese  Anzahl  kann  durch  die  Kommission  geändert  werden,  falls dies unumgänglich und im Voranschlag vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Notfalls und im Rahmen des Vorans  chlages kann der Unterhaltsinspektor  vorübergehend die hiezu notwendigen Arbeitskräfte einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Laufender Unterhalt
                            1    Der  laufende  Unterhalt  besteht  im  Beaufsichtigen  und  Pflegen  der  Ufer  der  Korrektionsstrecken.  Er  umfasst  in  sbesondere  das  Ersetzen  der  Steine  in  den  Uferböschungen,  den  Unterhalt  und  die  Pflege  der  Gehölze  und  Uferbepflanzung      sowie      das      Freihalten      der      Uferwege.      Die  Aufsichtskommission stellt hierüber ein Pflichtenheft auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     Aufsichtskommission     stellt     bis     Ende     März     für     die  vertragschliessenden  Kantone  den  Kostenvoranschlag  für  die  laufenden  Unterhaltsarbeiten   des   folgenden   Jahres   aufgrund   der   Angaben   des  Unterhaltsinspektors auf. Gleichzeitig erstellt sie einen Finanzplan auf vier  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Der    Kanton    Bern    leistet    für  die    laufenden    Unterhaltsarbeiten  Vorschusszahlungen.  Die  Direktion  für  Verkehr,  Energie  und  Wasser  des  Kantons Bern führt das Sekretariat und die Buchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten
                            1     Wiederinstandstellungs-   und   Ergänzungsarbeiten   sind   Massnahmen,  welche   den   Rahmen   normaler   Unterhaltsarbeiten   überschreiten.   Sie  erfordern in der Regel Projektierungen und den Beizug von Unternehmern  nach Anordnung der Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2        Als      Arbeiten      im      Sinne      von      Absatz      1      gelten      auch  Wiederherstellungsarbeiten  an  Dritteigentum,  die  durch  Massnahmen  der  II. Juragewässerkorrektion nötig geworden sind, desgleichen solche, die zur  Vorbeugung     von     Schäden     vorgenommen     werden     müssen.     Vor  Inangriffnahme        solcher        Wieder  herstellungsarbeiten        ist        die  Wiederherstellungspflicht   durch   die   zuständigen   Departementsvorsteher  der  fünf  Kantone  aufgrund  des  Berichtes  der  Aufsichtskommission  oder  durch  endgültiges  Urteil  der  zuständigen  Gerichtsbehörden  festzustellen  und anzuerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Die     Aufsichtskommission     unterbreitet     allfällige     Projekte     für  Wiederinstandstellungs-     und     Ergänzungsarbeiten     den     zuständigen  Departementsvorstehern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wichtige  Arbeiten  sind  dem  Bund  zur  Genehmigung  und  gegebenenfalls  zur     Ausrichtung     eines     Bundesbeitrages     zu     unterbreiten.     Die  Aufsichtskommission legt von Fall zu Fall das Vorgehen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Ausführung  der  Arbeiten  obliegt  dem  Kanton,  auf  dessen  Gebiet  sie  ausgeführt werden müssen; dieser Kant  on leistet die Vorschusszahlung. Die  Arbeiten    sind    mit    der    Abnahme    durch    die    Aufsichtskommission  abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Nötigenfalls trifft der Kanton, in welchem die Arbeiten ausgeführt werden  müssen,   sofort   die   notwendigen   Massnahmen   unter   unverzüglicher  Benachrichtigung des Präsidenten der Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kosten
                            1   Die tatsächlichen Kosten gemäss den Artikeln 7 und 8 verteilen sich unter  den Kantonen nach folgendem Schlüssel:  Freiburg                                                                                             14  Prozent  Waadt                                                                                                12  Prozent  Neuenburg                                                                                         10  Prozent  Bern                                                                                                   44  Prozent  Solothurn                                                                                           20  Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Verteilschlüssel   gilt   auch   für   den   Unterhaltsaufwand   an   der  Wehranlage Port, wobei nur die Unterhaltsarbeiten der Regulieranlage ohne  diejenigen  der  Schleuse  und  Strassenbrücke  berücksichtigt  werden.  Im  Weiteren reduziert sich der Anteil der Partnerkantone um 50 Prozent, falls  an der Wehranlage ein Kraftwerk gebaut wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schadenersatz
                            Lassen   sich   Wiederherstellungsarbeiten   nach   Artikel   8   Abs.   2   nicht  ausführen       und       ist       die       Entschädigungspflicht       durch       die  Departementsvorsteher   der   fünf   Kantone   oder   durch   die   zuständigen  Gerichtsbehörden  anerkannt  worden,  so    sind  die  Schade  nersatzansprüche  gemäss Artikel 9 zwischen den Kantonen zu verteilen.  Das  Regulierreglement  wird  durch  die  Aufsichtskommission  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Abs. 1 des Bundesbeschl usses vom 5. Oktober 1960 aufgestellt,
                            und     die     Regulierung     erfolgt     im     Sinn     und     Geist     der     II.  Juragewässerkorrektion. Zu diesem Zweck sind die legitimen Interessen der  Kantone  ober-  und  unterhalb  der  Stauwehranlage  Nidau-Port  zu  gleichen  Teilen in Betracht zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Pflichten der Kantone
                            Die  vertragschliessenden  Kantone  haben  der  Aufsichtskommission  die  Projekte    zur    Stellungnahme    und    allfälligen    Weiterleitung    an    die  Bundesbehörden  zu  unterbreiten,  wenn  die  geplanten  Arbeiten  auf  den  Wasserstand  oder  den  Abfluss,  auf  die  Ufer-  und  Sohlensicherungen  wie  auf   die   Flussquerprofile   einen   Einfluss   haben   oder   die   bestehenden  Uferlinien verändern. Das gleiche gilt für alle Fragen, die sich auf die See-  und Flussregulierung beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Seepolizei
                            Die       vertragschliessenden       Kantone       gewährleisten       eine       enge  Zusammenarbeit   ihrer   Seepolizei   m  it   den   Unterhaltsorganen   der   II.  Juragewässerkorrektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kündigung
                            Diese  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  fünf  Jahren  auf  das  Jahresende  gekündigt  werden,  frühestens  jedoch  auf  Ende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung
                            Mit  ihrem  Inkrafttreten  wird  die  Vereinbarung  vom  21.  Dezember  1973  über   den   gemeinsamen   Unterhalt   des   interkantonalen   Werkes   der   II.  Juragewässerkorrektion aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            Die   Vereinbarung   tritt   mit   der   Genehmigung   durch   die   zuständigen  Behörden der vertragschliessenden Kantone in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Genehmigung
                            Die  interkantonale  Vereinbarung  wird  dem  Bundesrat  zur  Genehmigung  unterbreitet.  ———————  Genehmigung  Die Vereinbarung ist vom Bundesrat am 19.11.1986 genehmigt worden.  Beitritt  durch Beschluss vom 16.9.1985  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 4.2.1986