Verordnung über das Absenzenwesen
                            1. 7. 2 0 10 – 3 5  IV  B/31/2  Verordnung über das Absenzenwesen  (Vom 23. April 2002; in Kraft bis 31. Juli 2011)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  die  Artikel  57  Absätze  1,  4  und  5  sowie  93  des  Gesetzes  vom  6. Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz),  1)  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Diese  Verordnung  regelt  das  Absenzenwesen  sowie  die  Urlaubs-  und  Dis-  pensationsgründe der Lernenden des Kindergartens und der Volksschule.  II. Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Definition  Als  Absenz  gilt  eine  nicht  voraussehbare,  beziehungsweise  nicht  bewilligte  Abwesenheit von der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Erziehungsberechtigten  haben  die  zuständige  Lehrperson  vor  Beginn  des Unterrichtes über die Absenz des Kindes zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlt  ein  Kind  ohne  entsprechende  Mitteilung,  so  ist  die  Lehrperson  ver-  pflichtet,  sich  möglichst  schnell  bei  den  Erziehungsberechtigten  über  die  Ursache zu erkundigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Absenzen  von  mehr  als  fünf  Schultagen  legen  die  Erziehungsberech-  tigten der zuständigen Lehrperson bei Krankheit oder Unfall ein Arztzeugnis  und  in  den  übrigen  Fällen  eine  schriftliche  Begründung  vor.  Die  Lehrperso-  nen leiten auf Ersuchen hin diese Unterlagen an die Schulbehörde oder die  Schulleitung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Entschuldigte Absenzen  Entschuldigt  werden  sachlich  gerechtfertigte  Absenzen  namentlich  in  fol-  genden Fällen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Krankheit oder Unfall der Lernenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  gefahrbringende Naturereignisse;  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  1)  GS IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absenzenwesen – V  IV  B/31/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Aushilfe bis zu zwei Tagen bei Krankheit der Erziehungsberechtigten oder  Geschwister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Unentschuldigte Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  unentschuldigt  gelten  Absenzen,  für  welche  von  Seiten  der  Erzie-  hungsberechtigten  keine  Entschuldigung  vorliegt  oder  solche,  die  sachlich  nicht begründet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständige  Lehrperson  meldet  unentschuldigte  Absenzen  den  Erzie-  hungsberechtigten  und  im  Wiederholungsfall  dem  Schulpräsidium  bzw.  der  Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf  der  Sekundarstufe  I  werden  unentschuldigte  Absenzen  ins  Zeugnis  eingetragen.  III. Dispensation und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Dispensation  gilt  die  bewilligte  Abwesenheit  von  der  Schule  von  min-  destens einem Schulhalbtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Urlaub  gilt  die  vorgängig  bewilligte  Abwesenheit  von  der  Schule  von  mehr als 20 aufeinanderfolgenden Schulhalbtagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lehrperson kann den Lernenden im Laufe eines Schuljahres höchstens  eine Dispensation von vier halben Tagen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ueber das Kontingent von Absatz 1 hinaus werden von der Lehrperson fol-  gende Dispensationen bewilligt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Teilnahme an Hochzeit des Vaters, der Mutter,  der Geschwister oder Nahestehender  1 Tag  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Tod von Erziehungsberechtigten, Geschwistern  bis 3 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Tod von Grosseltern  bis 2 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Teilnahme an der Bestattung von Verwandten oder  nahestehender Personen  bis 1 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Besuch beim Arzt, Zahnarzt, Schulpsychologischen  Dienst, bei der Berufsberatung (gemäss Aufgebot)  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Schulpräsidium  bzw.  die  Schulleitung  kann  eine  Dispensation  von  höchstens  20  halben  Schultagen  im  Laufe  eines  Schuljahres  bewilligen,  namentlich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  hohe Feiertage religiöser Minderheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Berufswahlpraktika;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 2 – 2 7  Absenzenwesen – V  IV  B/31/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Langzeitbeurlaubungen  über  20  Schulhalbtage hinaus  benötigen  die  Be-  willigung  der  Schulbehörde.  Die  Bewilligung  kann  mit  Auflagen  versehen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Erziehungsberechtigten  reichen  an  zuständiger  Stelle  ein  schriftlich  begründetes Gesuch ein. Gesuche an Lehrpersonen müssen soweit möglich  mindestens drei Tage und solche an die Schulbehörde oder die Schulleitung  mindestens drei Wochen vor der Abwesenheit eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.  IV. Kontrolle des Absenzenwesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Klassenlehrperson führt Kontrolle über die als Absenzen, Dispensatio-  nen oder Urlaube bezogenen Schulhalbtage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  trägt  die  unentschuldigten  Absenzen  auf  der  Sekundarstufe  I  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5 Absatz 3 ins Zeugnis ein.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Busse  Die   Erziehungsberechtigten   werden   von   der   zuständigen   gerichtlichen  Behörde mit Busse bestraft, wenn sie trotz erfolgter Mahnung ihr Kind ohne  triftigen Grund wissentlich der Schule fernbleiben lassen (Art. 57 Abs. 5 Bil-  dungsgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Aufhebung bisherigen Rechts; Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  das  Reglement  über  die  Behandlung der Schulversäumnisse an der Volksschule vom 24. September  1984 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft.  3