Verordnung über die Einschreibe- und Studiengebühren für die Grundausbildung an der Hochschule für Gesundheit Freiburg --> 432.12.56
                            Verordnung  vom 3. Oktober 2011  über die Einschreibe- und  Studiengebühren für die  Bachelorausbildun  g und die Zusatzmodule an der  Hochschule für Gesundheit Freiburg  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt    auf    das    Bundesgesetz    vom    6.    Oktober    1995    über    die  Fachhochschulen (FHSG);  gestützt  auf  die  Interkantonale  Vereinbarung  vom  6.  Juli  2001  über  die  Errichtung  der  Fachhochschule  Westschweiz  für  Gesundheit  und  Soziale  Arbeit (FH-GS);  gestützt   auf   die   Verordnung   vom   19.   September   2006   über   die  Bachelorausbildung in Pflege an der Hochschule für Gesundheit Freiburg;  gestützt  auf  das  Gebührenreglement  vom  26.  Mai  2011,  das  von  den  Strategischen Ausschüssen der HES-  SO und FH-GS verabschiedet wurde;  gestützt   auf   den   Beschluss   Nr.   1/1   2011   vom   3.   Februar   2011   des  Strategischen Ausschusses der HES-SO;  in Erwägung  Die  Gebühren  der  Fachhochschule  Westschweiz  (HES-SO),  die  im  oben  erwähnten Gebührenreglement vom 26. Mai 2011 festgelegt wurden, gelten  auch  für  die  Bachelorausbildung  der  Hochschule  für  Gesundheit  Freiburg  (HfG-FR).  Die   in   dieser   Verordnung   festgelegten   Gebühren   entsprechen   dem  Reglement  der  HES-SO.  Sie  sind  zudem  identisch  mit  den  Gebühren,  die  die  HfG-FR  bisher  auf  der  Grundlage  der  Verordnung  vom  30.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005  über  die  Einschreibe-  und  Studiengebühren  für  die  Grundausbildung  an    der    Hochschule    für    Gesundheit    Freiburg    erhoben    hat.    Die  Grundausbildung  zur  Pflegefachfrau  FH  bzw.  zum  Pflegefachmann  FH  ist  durch  die  Bachelorausbildung  in  Pflege  ersetzt  worden  (Verordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  September  2006  über  die  Bachelor-Ausbildung  an  der  Hochschule  für  Gesundheit Freiburg). Die französische Fassung wurde an die Terminologie  des Gebührenreglements der Fachhochschule Westschweiz angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese   Verordnung   regelt   gleichzeitig   die   Gebühren,   die   neu   für   die  Zusatzmodule  der  HfG-FR  erhoben  werden.  Gemäss  den  Beschlüssen  des  Strategischen    Ausschusses    der    Westschweizer    Fachhochschule    für  Gesundheit   und   Soziale   Arbeit   wird   das   Vorbereitungsjahr   an   der  Hochschule   für   Gesundheit   Freiburg   ab   dem   Studienjahr   2011   durch  Zusatzmodule  ersetzt.  Diese  müssen  von  Inhaberinnen  und  Inhabern  einer  gymnasialen      Maturität      und      weiterer      nicht      bereichsspezifischer  Vorbildungen  absolviert  werden,  um  zum  Bachelorstudiengang  zugelassen  zu werden. Diese Zusatzmodule fallen in die Zuständigkeit der Hochschule.  Im Gegensatz zum Vorbereitungsjahr, das von der HES-SO organisiert und  finanziert   wurde,   ist   für   die   Organisation   und   die   Finanzierung   der  Zusatzmodule der Kanton zuständig, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.  Die  Hochschulen  für  Gesundheit  der  HES-SO  koordinieren  jedoch  die  Inhalte der Zusatzmodule.  Somit    obliegt    es    dem    Kanton,    die    Höhe    der    Einschreibe-    und  Studiengebühren   sowie   weiterer   Ge  bühren   für   die   Kandidatinnen   und  Kandidaten,    die    an    der    Hochschule    für    Gesundheit    Freiburg    die  Zusatzmodule    absolvieren,    festzulegen.    Der    für    die    Studiengebühr  vorgeschlagene  Betrag  von  275  Franken  pro  Jahr  entspricht  der  Höhe  der  Gebühren an einer Schule der Sekundarstufe II.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Einschreibegebühr
                            1       Bei     der     Einreichung     des     Gesuchs     für     die     Zulassung     zur  Bachelorausbildung   und   zu   den   Zusatzmodulen   der   Hochschule   für  Gesundheit     Freiburg     (HfG-FR)     wird     eine     nicht     rückzahlbare  Einschreibegebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Einschreibegebühr   beträgt   für   die   Bachelorausbildung   und   die  Zusatzmodule je 150 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Wird   die   Einschreibegebühr   nicht   bezahlt,   gilt   die   Anmeldung   der  Kandidatin oder des Kandidaten als nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Studiengebühren
                            1      Die    Studierenden    der    Bachelorausbildung    entrichten    eine    nicht  rückzahlbare Studiengebühr von 500 Franken pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während eines Urlaubssemesters kann die Studiengebühr auf 150 Franken  pro Semester reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Studierenden  der  Zusatzmodule  entrichten  eine  nicht  rückzahlbare  Studiengebühr    von    375    Franken    pro    Jahr.    Die    interkantonalen  Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Für    Studierende    mit    Wohnsitz    in    einem    Mitgliedkanton    der  Fachhochschule    Westschweiz    ist  zusätzlich    zur    Studiengebühr    ein  kantonaler    Beitrag    zu    entrichten.    Die    Höhe    dieses    Beitrags    in  gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wer die Studiengebühr nicht bezahlt, wird exmatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport kann die Studiengebühr in  Einzelfällen  ausnahmsweise  und  auf  begründetes  Gesuch  hin  ganz  oder  teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitrag an die Ausbildungskosten
                            1   Die HfG-FR kann einen Beitrag für didaktisches Material verlangen, das  im Rahmen der Ausbildung verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Beitrag beträgt:  –    maximal    200    Franken    pro    Jahr    für    die    Studierenden    der  Bachelorausbildung;  –    maximal   100   Franken   pro   Jahr   für   die   Studierenden,   die   die  Zusatzmodule besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bezug der Gebühren und des Beitrags
                            Die   Einschreibegebühr,   die   Studiengebühren   und   der   Beitrag   an   die  Ausbildungskosten werden von der Verwaltung der HfG-FR eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die   Verordnung   vom   30.   August   2005   über   die   Einschreibe-   und  Kursgebühren  für  die  Grundausbildung  an  der  Hochschule  für  Gesundheit  Freiburg (SGF 428.82) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  wird  rückwirkend  auf  den  1.  September  2011  in  Kraft  gesetzt.