Verordnung über die Anrechnung und Entschädigung von zusätzlichen Arbeiten der Lehrkräfte an den Kantonsschulen
                            1  Verordnung über die Anrechnung und  Entschädigung von zusätzlichen  Arbeiten der Lehrkräfte an den  Kantonsschulen  RRB vom 9. November 1976  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §§  3  und  23  des  Gesetzes  über  die  Kantonsschule  vom  29.  August 1909
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) und auf § 45 Absatz 8 des Gesetzes über das Staatspersonal  vom 23. November 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zusätzliche Arbeiten, die Lehrkräfte der Kantonsschulen neben ihrem
                            Schuldienst im Auftrag der Schule oder des Kantons als besondere Aufga-  ben  erfüllen,  können  auf  das  Unterrichtsprogramm  angerechnet  oder  durch besondere Entschädigung abgegolten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1   Über das Ausmass der Anrechnung oder die Höhe der Entschädigung  entscheidet das Erziehungs-Departement im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Anrechnung  zusätzlicher  Arbeiten  stehen  den  Rektoren  pro  Schuljahr fünf Jahresstunden zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Der Regierungsratsbeschluss über Reduktion des Unterrichtspensums
                            und  Beurlaubung  von  Lehrkräften  der  Kantonsschulen  vom  13.  Mai  1969  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Der Regierungsratsbeschluss über Reduktion des Unterrichtspensums
                            für Lehrkräfte der Kantonsschulen vom 26. Mai 1971 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Die in § 2 enthaltene Kompetenzdelegation an das Erziehungs-
                            Departement bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegation
                            durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.  Vom Kantonsrat am 18. Januar 1977 genehmigt  Inkrafttreten am 17. März 1977  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 414.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Es gilt das Staatspersonalgesetz vom 27. September 1992 (BGS 126.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 2 Absatz 2 eingefügt am 28. September 1993; GS 92, 949.