Verordnung über das Hebammenwesen
                            7. 5. 2006 – 30/31  VIII  A/322/1  Verordnung über das Hebammenwesen  (Erlassen vom Landrat am 29. April 1964)  Der  Landrat  erlässt,  gestützt  auf  Artikel  14  des  Gesetzes  vom  5. Mai 1963 über das Gesundheitswesen  1)  , folgende Verordnung:  Art. 1  1  Das  Hebammenwesen  steht  unter  Leitung  und  Aufsicht  des  Regierungsrates.  2  Die Vorprüfung und Durchführung der in das Gebiet des Heb-  ammenwesens  fallenden  Geschäfte  ist  Aufgabe  des  Departe-  ments für Finanzen und Gesundheit (Departement).  Art. 2  1  An die Kosten der Ausbildung der Hebammen leistet der Kan-  ton einen angemessenen Beitrag.  2  Gesuche  für  Ausbildungsbeiträge,  welche  an  das  Departe-  ment  zu  richten  sind,  werden  vom  Regierungsrat  entschieden.  Die  Auszahlung  erfolgt  erst  nach  erfolgreichem  Abschluss  des  Ausbildungskurses.  3  An  die  Kosten  der  Ausbildung  der  Hebammen  können  auch  die Gemeinden oder Hebammenkreise einen Beitrag leisten.  Art. 3  1  Jede Hebamme, die vom Kanton einen Beitrag an die Ausbil-  dungskosten  erhalten  hat,  ist  verpflichtet,  ihren  Beruf  mindes-  tens fünf Jahre im Kanton auszuüben.  2  Wenn  sie  ihren  Beruf  vorher  aufgibt  oder  aus  dem  Kanton  wegzieht, hat sie der Staatskasse die bezogenen Ausbildungs-  beiträge  nach  dem  Verhältnis  der  Zeit  der  ausgeübten  Berufs-  wenn  die  Aufgabe  der  Berufstätigkeit  durch  Invalidität  bedingt  ist.  3  Jede  Hebamme,  die  von  einer  Gemeinde  oder  einem  Heb-  ammenkreis  einen  Beitrag  an  die  Ausbildungskosten  erhalten  hat,  kann  verpflichtet  werden,  ihren  Beruf  in  erster  Linie  in  dieser  Gemeinde  oder  in  diesem  Hebammenkreis  auszuüben,  ansonst   der   bezahlte   Beitrag   entsprechend   Absatz   2   der  Gemeinde oder dem Hebammenkreis zurückzuerstatten ist.  Dienstleistung  im Kanton  Beiträge an  Ausbildungs-  kosten  Aufsicht  1  Kanton Glarus  1995  1)  GS VIII A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hebammenwesen – V  VIII  A/322/1  Art. 4  1  Das  Departement  ist  berechtigt,  die  Hebammen  in  angemes-  senen  Zwischenräumen  zum  Besuche  von  Wiederholungskur-  sen   an   Hebammenschulen   oder   Entbindungsabteilungen   in  Spitälern anzuhalten.  2  Die  Kosten  dieser  Kurse  trägt  der  Kanton.  Die  Ausrichtung  eines  angemessenen  Taggeldes  ist  Sache  der  Gemeinde  bzw.  des Hebammenkreises.  Art. 5  1  Die  Ausübung  des  Hebammenberufes  kann  nur  solchen  Per-  sonen  gestattet  werden,  die  einen  Hebammenkurs  bestanden  und mit Erfolg abgeschlossen haben.  2  Die Bewilligung zur freien Berufsausübung wird vom Departe-  ment erteilt unter Veröffentlichung im Amtsblatt.  3  Spitalhebammen  werden  von  der  Spitalleitung  gewählt  und  unterstehen dem Chefarzt der Geburtshilflichen Abteilung.  Art. 6 *  1  Die  Bewilligung,  den  Hebammenberuf  auszuüben,  kann  vom  Regierungsrat entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für  die  Erteilung  nicht  mehr  vorhanden  sind,  wenn  die  Hebamme  der  Aufforderung  zum  Besuch  eines  Fortbildungskurses  nicht  nachkommt  oder  wenn  sie  einen  Fortbildungskurs  ohne  Erfolg  abschliesst.  2  Ebenso  kann  die  Bewilligung  entzogen  werden,  wenn  bei  einer  Hebamme  durch  die  vom  Departement  angeordneten  ärztlichen    Gesundheitskontrollen    ansteckende    Krankheiten  festgestellt werden.  Art. 7  Hebammen,  die  von  einer  Gemeinde  oder  einem  Hebammen-  kreis  ein  Wartgeld  beziehen,  sind  verpflichtet,  ihre  Dienste  in  erster  Linie  dieser  Gemeinde  oder  diesem  Hebammenkreis  zu  widmen.  Art. 8  1  Die  Hebamme  ist  gehalten,  Schwangeren  und  Gebärenden  möglichst  rasch  die  ihnen  zukommende  Hilfe  zuteil  werden  zu  lassen.  Beistands- und  Hilfeleistung  Pflicht zur  Bereitschaft  Entzug der  Berufs-  bewilligung  Bewilligung zur  Berufs-  ausübung  Wiederholungs-  kurse  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Hebammenwesen – V  VIII  A/322/1  2  Im Besonderen liegt ihr ob:  a.  Schwangere auf Verlangen zu beraten;  b.  bei normalem Verlauf einer Geburt den nötigen Beistand zu  leisten;  c.  bei  abnormalem  Verlauf  einer  Geburt  und  wo  es  nötig  erscheint auf die Zuziehung eines Arztes zu dringen;  d.  die   erste   Pflege   der   Wöchnerinnen   und   Neugeborenen  selbst zu besorgen oder anzuordnen und zu beaufsichtigen.  3  Der  Regierungsrat  erlässt  nach  Konsultierung  der  Sanitäts-  kommission Vorschriften über die Pflichten und Befugnisse der  Hebammen.  Art. 9  Die Hebamme hat über Geheimnisse, die ihr bei der Ausübung  ihres   Berufes   anvertraut   werden,   Verschwiegenheit   zu   be-  wahren.  Art. 10  1  Die Hebammen sind verpflichtet, von jeder Geburt, zu welcher  sie  gerufen  werden,  innert  dreier  Tage  dem  kantonalen  Zivil-  standsamt  Anzeige  zu  erstatten,  falls  der  eheliche  Vater  oder  ein dazu Bevollmächtigter dies nicht tun kann.  2  Ebenso  sind  sie  verpflichtet,  von  jedem  während  der  Geburt  oder  während  des  Wochenbettes  eingetretenen  Todesfall  un-  verzüglich den Arzt in Kenntnis zu setzen.  Art. 11  1  Jede  Gemeinde  oder  jeder  von  mehreren  Gemeinden  gebil-  dete Hebammenkreis soll dafür besorgt sein, dass mindestens  eine  Hebamme  in  der  Gemeinde  oder  im  Hebammenkreis  zu  Verfügung steht.  2  Die Wahl der Hebammen wird vom Gemeinderat oder von den  Gemeinderäten des Hebammenkreises vorgenommen.  3  Die  Bildung  von  Hebammenkreisen  untersteht  der  Genehmi-  gung des Regierungsrates.  Art. 12 *  1  Der  Kanton  leistet  an  jede  im  Kanton  selbstständig  tätige  Hebamme  pro  Geburt  eine  Entschädigung,  deren  Höhe  vom  Regierungsrat festgelegt wird. Die Gemeinden verabfolgen eine  Entschädigung in gleicher Höhe.  2  Die Geburtenentschädigungen werden halbjährlich ausbezahlt.  Geburten-  entschädigung  Hebammen-  kreise  Meldepflicht  Wahrung der  Berufsgeheim-  nisse  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hebammenwesen – V  VIII  A/322/1  Art. 13  Der  Kanton  kann  den  Hebammen  auf  Beschluss  des  Regie-  rungsrates weitere, zur Erleichterung der Ausübung ihrer beruf-  lichen Pflichten dienende Beiträge gewähren.  Art. 14  Die  Gebühr  für  Geburtshilfe  wird  vom  Landrat  festgesetzt.  Sie  ist  der  Hebamme  von  der  Wöchnerin  zu  entrichten.  Über  das  übliche Mass hinaus gehende Inanspruchnahme der Hebamme  ist besonders zu entschädigen.  Art. 14  a  *  1  Gegen   Verfügungen   des   Departements   kann   binnen   30  Tagen  beim  Regierungsrat  und  gegen  dessen  Beschwerde-  entscheide   beim   Verwaltungsgericht   Beschwerde   erhoben  werden.  2  Erstinstanzliche Verfügungen des Regierungsrates unterliegen  nach   Massgabe   des   Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1)  der  Beschwerde an das Verwaltungsgericht.  Art. 15  1  Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Landrat in Kraft.  Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Hebammen-  wesen  2)  , erlassen vom Landrat am 3. November 1913, wird aus-  ser Kraft gesetzt.  Änderungen der Verordnung:  LR 19. Dez. 1973  (N  38  2855)  Art. 12, in Kraft ab 1. Januar 1974  LR 2. Dez. 1987  (SBE 3. Bd. Heft 4 S. 335)  Art. 6 Abs. 1, Art. 14  a  (n) in Kraft ab 1. Januar 1988  Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorgani-  sationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3,  6 Abs. 2, 14  a  Abs. 1 in Kraft ab LG 2006  Inkrafttreten  Rechtsschutz  Geburten-  gebühr  Weitere Bei-  tragsleistungen  4  1)  GS III G/1  2)  LB  3  87