Verordnung über die Altersentlastung der Mittelschullehrer
                            1  Verordnung über die Altersentlastung  der Mittelschullehrer  RRB vom 11. November 1986  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  23  des  Gesetzes  über  die  Kantonsschule  vom  29.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1909
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Grundsatz
                            Die Altersentlastung gründet in der Erschwernis im Unterricht, der sich der  Lehrer mit zunehmendem Alter ausgesetzt sieht. Sie wird nicht von einem  reduzierten Gesundheitszustand abhängig gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Geltungsbereich
                            Die  Altersentlastung  wird  allen  Lehrern  gewährt,  die  an  einer  solothurni-  schen  Mittelschule  unter  Einbezug  der  an  anderen  kantonalen  und  vom  Kanton  subventionierten  Schulen  erteilten  Lektionen  ein  volles  Unter-  richtspensum erfüllen. Vorbehalten bleibt § 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Dauer und Umfang
                            Die Altersentlastung beträgt ab 58. Altersjahr 3 Wochenstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            2  )    Beginn des Anspruchs  Der  Anspruch  auf  die  Altersentlastung  entsteht  mit  Beginn  des  Schuljah-  res, in dem der Lehrer das 58. Altersjahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Unentgeltlichkeit
                            1   Dem Lehrer wird auch für die entlasteten Unterrichtsstunden die gesetz-  liche Besoldung einschliesslich aller Zulagen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Entrichtung  der  Haushaltzulage  wie  auch  der  Kinderzulage  gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
§ 6.
                            3  )    Anstellungsform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Form  der  Anstellung  (gewählter  Lehrer,  Hilfslehrer)  ist  für  die  Al-  tersentlastung nicht massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 414.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 4 Fassung vom 4. Dezember 1990; GS 91, 899.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 6 Fassung vom 4. Dezember 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Besoldete Entlastungen
                            Wer  für  Aufgaben  der  Schule  (Schulleitung,  Gestaltung  des  Stundenpla-  nes, usw.) oder für andere Aufgaben im Interesse des Kantons (Schaffung  von  Lehrmitteln,  Arbeit  am  Lehrplan  usw.)  besoldet  entlastet  ist,  hat  An-  spruch  auf  Altersentlastung,  sofern  er  Unterricht  im  Umfang  von  wenig-  stens des Pflichtpensums erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Unbesoldete Entlastungen  In Fällen unbesoldeter Entlastung bis zu einem Fünftel des Pflichtpensums  kann die Altersentlastung gewährt werden. Der Regierungsrat  trifft die im  Einzelfall angemessene Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Nebenbeschäftigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Nebenbeschäftigung  ist  vor  Beginn  dem  zuständigen  Rektor  anzu-  zeigen.  Dieser  leitet  die  Anzeige  auf  dem  Dienstweg  an  das  Erziehungs-  Departement weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Erziehungs-Departement  entscheidet  über  die  Zulässigkeit  von  Ne-  benbeschäftigungen altersentlasteter Mittelschullehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  den  Entscheid  des  Erziehungs-Departementes  kann  beim  Regie-  rungsrat Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            3  )    Zusatzstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  altersentlasteter  Lehrer  darf  weder  an  der  eigenen  Schule  Zusatz-  stunden noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Stunden,  die  über  das  nach  §  3  reduzierte  Pflichtpensum  hinaus  erteilt  werden müssen, sind zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatzstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Zulagen
                            Die Altersentlastung hat weder auf die Höhe der Haushaltzulage noch auf  die Kinderzulage Einfluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Pensionskasse
                            Die  Altersentlastung  hat  weder  Einfluss  auf  die  späteren  Ansprüche  ge-  genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe der versicherten  Besoldung.  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  haben  weiterhin  die  vollen  Beiträge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Unterricht an mehreren Schulen
                            Für Lehrer, die an verschiedenen Schulstufen unterrichten, trifft der  Regie-  rungsrat die im Einzelfall angemessene Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 16. April 1987 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ).  Publiziert im Amtsblatt vom 4. Dezember 1986  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )§ 7  bis   eingefügt am 4. Dezember 1990; GS 91, 899.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )§ 7  ter   eingefügt am 4. Dezember 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 8 Fassung vom 4. Dezember 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Inkrafttreten der Änderungen vom 4. Dezember 1990 am 1. August 1991.