Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern sowie von externen Beauftragten des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums Zug (GIBZ) und des Kaufmännischen Bildungszentrums Zug (KBZ)
                            Reglement  über die Entschädigung für besondere Aufgaben von  Lehrpersonen der Berufsfachschulen und des Amts für  Brückenangebote  Vom 22. Februar 2011 (Stand 1. März 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  56 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatsperso  -  nals (Personalgesetz) vom 1. September 1994  1  )  , §  20 der Vollziehungsver  -  ordnungzum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Perso  -  nalverordnung)   vom   12.   Dezember   1994  2  )    und   §  11  Abs.  1   des   Gesetzes  über   die   Entschädigung   der   nebenamtlichen   Behördenmitglieder   (Neben  -  amtsgesetz) vom 27. Januar 1994  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Lehrpersonen sowie von der Schulleitung eingesetzte externe Beauftragte  können für besondere Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Reglements  entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in diesem Reglement nicht erwähnten besonderen schulischen Aufga  -  ben   der   Lehrpersonen   gehören   zum   eigentlichen  Arbeitspensum   und   sind  mit dem ordentlichen Gehalt abgegolten, insbesondere Tätigkeiten, die in  -  nerhalb des Berufsauftrags der Lehrpersonen liegen und/oder durch Entlas  -  tungen berücksichtigt sind.  1)  BGS  154.21  2)  3)  BGS  154.25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Studienreisen für Lehrpersonen
                            1  Studienreisen, für die eine Entschädigung geltend gemacht wird, müssen  vorgängig von der Schulleitung bewilligt werden. Das Gesuch ist spätestens  8   Wochen  vor   der   Reise   einzureichen.   Dem   Gesuch   ist   ein   ausführliches  Programm beizulegen, das die direkte Beziehung des Programms zu den un  -  terrichteten Fächern belegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An   die   Reisespesen   kann   ein   angemessener   Beitrag   gesprochen   werden.  Die   Gesuchstellerin/der   Gesuchsteller   muss   bestätigen,   dass   die   Kosten  nicht durch eine andere Institution übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Studienreisen und Exkursionen mit Schülerinnen/Schülern
                            1  Bei von der Schulleitung bewilligten Studienreisen und Exkursionen mit  Schülerinnen/Schülern werden nach Massgabe der Ansätze von §§  3  –  6 der  Entschädigungsverordnung  1  )   als Spesen die effektiven Reise-, Verpflegungs-  und Unterkunftskosten vergütet, sofern sie nicht durch Dritte übernommen  werden. Die Schulleitung legt den effektiven Betrag fest, der Fr.  900.– nicht  übersteigen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Fahrkostenentschädigung bei Reisen mit Reisecars oder Personenwa  -  gen wird nur ausgerichtet, wenn die Benützung dieser Transportmittel von  der   Schulleitung   im   Voraus   bewilligt   worden   und   der   Transport   durch  Motorfahrzeuge den Umständen nach notwendig oder angezeigt bzw. deut  -  lich kostengünstiger als die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist. Die  Benützung   eines   Halbtaxabonnements   ist   bei   der   Berechnung   zu   berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nebenauslagen, wie Eintritte, Museumspässe, Abonnemente usw. können  durch die Schulleitung nach Aufwand bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Durchführung und Leitung von Arbeitswochen
                            1  Bei besonderer Beanspruchung kann die Schulleitung ausrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für  die  Vorbereitung von Arbeitswochen  maximal Fr.  550.–  pro  Per  -  son;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für   die   Durchführung   bzw.   Leitung   von   Arbeitswochen   maximal  Fr.  330.– pro Tag.  1)  BGS  154.221
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Organisation und Leitung von Ferien- und Skilagern
                            1  Leiterinnen/Leiter  von Ferien-  und Skilagern ausserhalb der  Schul-  bzw.  Arbeitszeit werden wie folgt entschädigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verantwortliche Lagerleiterin/Lagerleiter (muss in der Regel Lehrper  -  son und J+S-Leiterin/-Leiter sein): pro Tag Fr. 70.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erwachsene   J+S-Leiterin/-Leiter   Technik:   pro   Tag   Fr.   65.–;   er  -  wachsene   J+S-Leiterin/-Leiter   Methodik:   pro   Tag   Fr.   55.–;   er  -  wachsene   J+S-Leiterin/-Leiter   Grundausbildung:   pro   Tag   Fr.   50.–;  Schülerinnen/Schüler J+S-Leiterin/-Leiter Methodik: pro Tag Fr. 50.–;  Schülerinnen/Schüler   J+S-Leiterin/-Leiter   Grundausbildung:   pro   Tag  Fr. 35.–; erwachsene Nicht-J+S-Leiterinnen/-Leiter: pro Tag Fr. 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Spesen sind damit abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für eine allfällig notwendige Rekognoszierung können die effektiven Spe  -  sen gemäss § 3 dieses Regelements ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle Bundesbeiträge von Jugend und Sport für alle Lager werden den La  -  gerteilnehmerinnen und Lagerteilnehmern zur Vergünstigung des Lagerbei  -  trags angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sitzungsgelder für Mitarbeit in Kommissionen und
                            Arbeitsgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von Behörden gewählte  oder  von  der  Schulleitung  schriftlich  bestimmte  Mitglieder von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie abgeordnete De  -  legierte erhalten im Rahmen von umfangreichen Projekten und bei ausseror  -  dentlicher Beanspruchung ein Sitzungsgeld von Fr. 85.– (Präsidentin/Präsi  -  dent, Projektleiterin/Projektleiter Fr. 105.–) zuzüglich Reisespesen bei aus  -  wärtigem Tagungsort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Schulleitung im Rahmen von Projekten usw. angesetzte oder be  -  willigte   Sitzungen   können   im   Rahmen   von   umfangreichen   Projekten   und  bei ausserordentlicher Beanspruchung mit obigen Sitzungsgeldansätzen ent  -  schädigt   werden.   Damit   sind   alle   Vorbereitungsarbeiten   (inkl.   Protokolle,  Arbeitspapiere usw.) abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Entschädigungen werden nur ausbezahlt, wenn von der entsprechen  -  den Kommission oder Arbeitsgruppe keine Sitzungsgelder bzw. Spesen aus  -  bezahlt werden, die Teilnahme ausserhalb des üblichen Aufgabenbereichs,  mehrheitlich ausserhalb der Unterrichtszeit liegt und die Arbeit nicht ander  -  weitig (z.B. durch Lektionenentlastungen) abgegolten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Referate bei Lehrerkonferenzen und Schülerveranstaltungen
                            sowie Kursen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Referentinnen/Referenten   und   Kursleiterinnen/Kursleiter   werden,   sofern  sie nicht auf der Basis der Personalgesetzgebung des Kantons entschädigt  werden, innerhalb folgender Maximalansätze honoriert:  1.  Kursleitung 1 Tag: Fr. 1’400.–  2.  Kursleitung 1/2 Tag: Fr. 850.–  3.  Kursleitung Abend: Fr. 450.–  4.  bis 2 Lektionen: Fr. 330.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   diesen   Ansätzen   sind   alle   Vorbereitungsarbeiten   und   Spesen   einge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung von diesen Maximalan  -  sätzen abweichende Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Durchführung von Prüfungen an der HFTG und der HFW und
                            an den Berufsmaturitätsabteilungen von GIBZ und KBZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulleitung kann folgende Entschädigungen auszahlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für die Vorbereitung und Korrektur der Aufnahmeprüfungen der Be  -  rufsmaturitätsabteilungen maximal Fr.  40.– pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für   die  Vorbereitung   und   Korrektur   der  Aufnahme-,   Zwischen-   und  Schlussprüfungen sowie für die Abnahme der mündlichen Prüfungen  der HFTG und der HFW maximal Fr. 90.– pro Stunde für Berufsschul  -  lehrerinnen/Berufsschullehrer mit kleinen Pensen sowie externen Ex  -  pertinnen/Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Für   die   Prüfungsaufsicht   durch   Berufsschullehrerinnen/Berufsschul  -  lehrer   mit   kleinen   Pensen   und   durch   externe   Personen   maximal  Fr.  40.– pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Angeordnete Aufgaben
                            1  Von der Schulleitung angeordnete oder bewilligte Aufgaben und Arbeiten,  die nicht zum eigentlichen Berufsauftrag der betreffenden Lehrerinnen/Leh  -  rer bzw. Angestellten gehören, können nach Massgabe von §  8  Abs.  1 Bst. a  dieses Reglements entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Einzelfällen (z.B. externe Beauftragte, spezielle Lern- und  Prüfungsformen wie Ausbildungseinheiten, Module, Seminar- und Diplom  -  arbeiten   und   praktische   Arbeiten   sowie   Coaching)   kann   die   Volkswirt  -  schaftsdirektion   auf  Antrag   der   Schulleitung   von   diesen  Ansätzen   abwei  -  chende Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Entschädigung für besondere Aufgaben im
                            Weiterbildungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrerinnen/Lehrer,   die   im   Weiterbildungsbereich   von   der   Schulleitung  besondere Aufgaben übertragen erhalten, können bei ausserordentlicher Be  -  anspruchung innerhalb eines Maximalansatzes von Fr. 85.– pro Stunde ent  -  schädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Entschädigungen werden nur ausbezahlt, sofern die entsprechenden  Arbeiten ausserhalb des üblichen Aufgabenbereichs der betreffenden Person  und   mehrheitlich   ausserhalb   der   Unterrichtszeit   liegen   und   die   Aufgaben  nicht anderweitig (z.B. durch Lektionenentlastungen) abgegolten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abrechnungen
                            1  Grundlage   für   die   Abrechnungen   und   die   Auszahlungen   bilden   die   der  Schulleitung eingereichten Kosten bzw. Zeitaufwände und unterzeichneten  bzw. visierten Kostenaufstellungen und Belege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Leh  -  rerinnen   und   Lehrern   sowie   von   externen   Beauftragten   des   Gewerb  -  lich-industriellen Bildungszentrums Zug (GIBZ) und des Kaufmännischen  Bildungszentrums Zug (KBZ) vom 12. Oktober 1998  1  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. März 2011 in Kraft.  1)  GS 26, 133 (BGS 154.224)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  22.02.2011  01.03.2011  Erlass  Erstfassung  GS 31, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  22.02.2011  01.03.2011  Erstfassung  GS 31, 61