Entschädigungen für Kursleiterinnen und Kursreferentinnen im allgemeinen und im bäuerlichen Haushaltlehrwesen
                            1  Entschädigungen für Kursleiterinnen  und Kursreferentinnen im allgemeinen  und im bäuerlichen Haushaltlehrwesen  RRB vom 7. Februar 1989  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  4  der  Verordnung  über  die  Durchführung  der  Lehrmeiste-  rinnenkurse   und   -prüfungen   in   der   allgemeinen   Haushaltlehre   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. April 1988
                            1  )  und  §  4  der  Verordnung  über  das  bäuerliche  Haushalt-  lehrwesen vom 25. April 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kursleiterinnen und Kursreferentinnen an Ausbildungs- und Weiterbil-
                            dungskursen  für  Haushaltlehrmeisterinnen  werden  mit  70  Franken  pro  gehaltene Lektion entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kursleiterinnen und Kursreferentinnen an Fachkursen für bäuerliche
                            Haushaltlehrtöchter  werden  mit  50  Franken  pro  gehaltene  Lektion  ent-  schädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt
                            das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 17. April 1989 unbenutzt abgelaufen  Publiziert im Amtsblatt vom 20. April 1989  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.326.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.326.2.