Gesetz über die Standortförderung
                            IX A/4  Gesetz über die Standortförderung  (Standortförderungsgesetz)  Vom 5. Mai 2013 (Stand 1. September 2014)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 5.  Mai 2013)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Kanton trifft Massnahmen zur Standortförderung und unterstützt die  Entwicklung einer hohen Standortqualität des Kantons Glarus und seiner  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele
                            1  Ziele des Gesetzes zu Gunsten des Standortes Glarus sind nachhaltiges  Wachstum der Volkswirtschaft, Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und  Förderung der Standortqualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Standortförderung
                            1  Die Standortförderung umfasst Massnahmen der Standortentwicklung, der  Bestandespflege und der Standortpromotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Standortentwicklung
                            1  Der Kanton sorgt für attraktive Rahmenbedingungen für Unternehmen und  Privatpersonen und verbessert diese laufend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er trifft und fördert entwicklungspolitische Massnahmen und betreibt und  unterstützt institutionelle Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bestandespflege
                            1  Der Kanton trifft zur Förderung der Standortzufriedenheit und zur Entwick  -  lung von ansässigen Unternehmen geeignete Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Standortpromotion
                            1  Der Kanton trifft zur Gründung und Ansiedlung von Unternehmen sowie zur  Förderung der Wohnsitznahme von Privatpersonen geeignete Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton arbeitet mit andern Gemeinwesen, Wirtschaftsverbänden und  Sozialpartnern, Organisationen der regionalen und lokalen Standortförde  -  rung, Tourismusorganisationen und weiteren öffentlich-rechtlichen und pri  -  vatrechtlichen Institutionen und Organisationen zusammen.  SBE 2013 24  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX A/4  2. Umsetzungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Instrumente der Umsetzung
                            1  Der Kanton kann zur Standortförderung namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beiträge leisten an die Erarbeitung von Studien und Konzepten, an  die Forschung und die Entwicklung von Produkten und Dienstleis  -  tungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mitgliedschaften bei Institutionen eingehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  überbetriebliche Kooperationsprojekte unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beratung und Dienstleistungen anbieten oder diese finanzieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Promotionsanlässe selbst durchführen oder sich daran beteiligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Kredite verbürgen sowie Darlehen und Zinskostenbeiträge gewäh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik Bei  -  träge leisten, Investitionshilfedarlehen gewähren und Massnahmen zur Re  -  gionalentwicklung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungen des Kantons sind zu befristen und können mit Bedingungen  und Auflagen verbunden werden. Namentlich können sie von Eigenleistun  -  gen oder von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auskunftspflicht
Art. 10 Rückforderung
                            1  Finanzhilfen werden mit Zins rückgefordert, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich  wegfallenden Grund erfolgten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall der Fi  -  nanzhilfe den Kanton verlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Härtefall kann auf die Rückforderung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Koordination
                            1  Die Massnahmen nach diesem Gesetz sind auf die Ziele und Massnahmen  der Richtplanung, der kommunalen Entwicklungskonzepte sowie die Zonen  -  planung auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX A/4  3. Finanzierung und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Finanzierung
                            1  Die Mittel für Massnahmen nach Artikel  8  Absatz  1  Buchstaben  a  –  e wer  -  den über einen Budgetkredit bereitgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Umsetzungsinstrumente nach Artikel  8  Absatz  1  Buchstabe  f werden  über den Standortförderungsfonds finanziert. Der Landrat setzt die Einlagen  in diesen Fonds über das Budget fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Investitionshilfedarlehen des Kantons wird ein unbefristeter Ver  -  pflichtungskredit von 6  Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Alle andern  Beiträge und Massnahmen nach Massgabe des Bundesgesetzes über die  Regionalpolitik werden über einen Budgetkredit finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Standortförderungskommission
                            1  Zur Vorberatung der Gesuche gemäss Artikel  8  Absatz  1  Buchstabe  f be  -  stellt der Regierungsrat eine Kommission, der insbesondere Vertreter der In  -  dustrie, des Gewerbes, des Dienstleistungssektors und der Arbeitnehmen  -  den angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vorsitz führt der Vorsteher oder die Vorsteherin des mit der Volkswirt  -  schaft befassten Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat entscheidet über Investitionshilfedarlehen und über die  von der Standortförderungskommission vorberatenen Gesuche. Seine Ent  -  scheide sind endgültig; vorbehalten bleiben in einem koordinierten Verfah  -  ren zu erlassende Verfügungen mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirk  -  same Ausgestaltung des Vorhabens, Verfügungen nach Massgabe des Bun  -  desgesetzes über Regionalpolitik sowie solche betreffend die Rückforde  -  rung gewährter Investitionshilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle für Standortförderung.  Diese stellt die verwaltungsinterne und -externe Koordination sicher und  holt für die einzelnen Gesuche zuhanden der Kommission und des Regie  -  rungsrates die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Kompetenzen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX A/4  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2014  01.09.2014  Art. 9 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2014 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX A/4  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 9 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 40  5