Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen
                            Entschädigungen für Einvernahmen bei  Administrativ-Untersuchungen  Vom 12. Juni 1943 (Stand 12. Juni 1943)  Bei   der   Durchführung   von   Administrativ-Untersuchungen,   insbesondere  bei Wahl- und Gemeindebeschwerden, ergibt sich immer wieder die Not  -  wendigkeit, die einvernommenen Personen für den durch Arbeitsversäum  -  nis entstehenden Lohnausfall zu entschädigen. Im Sinne einer grundsätzli  -  chen Regelung wird deshalb  beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Bei Administrativ-Untersuchungen sind die Einvernahmen von Amtsperso  -  nen der Gemeinden und von Zeugen nach Möglichkeit ausserhalb der Ar  -  beitszeit dieser Personen anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Erleidet eine einvernommene Person durch die Einvernahme einen Lohn  -  ausfall oder eine andere finanzielle Einbusse, so richtet ihr der Untersu  -  chungsbeamte eine angemessene Entschädigung nach den Bestimmungen  des Gebührentarifs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Ist die einvernommene Person am Ausgang der Untersuchung finanziell  interessiert, so erhält sie keine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Entschädigungen gehen zulasten eines besonderen Kredites, der im  Voranschlag   aufzunehmen   ist   unter   «Departement   des   Innern,   Verwal  -  tungskosten».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Wird die Untersuchung vom Oberamtmann geführt, so zahlt der Ober  -  amtmann die Entschädigung aus der Kasse des Oberamtes aus und ver  -  langt vom Departement des Innern unter Einsendung der Belege die Rück  -  vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Das Departement des Innern kann von sich aus oder auf Antrag des Un  -  tersuchungsbeamten vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlan  -  gen. Wenn an einem Beschwerdeentscheid ein erhebliches öffentliches In  -  teresse besteht, so ist von einem Vorschuss abzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  615.11  .  GS 76, 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
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