Beschluss betreffend Änderung des Ausgabedatums des Amtsblattes
                            Beschluss  vom 30. April 1974  betreffend Änderung des Ausg  abedatums des Amtsblattes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Beschluss bis 31.12.2001 unter 124.1.12 eingeordnet.  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  7.  Januar  1807  betreffend  das  Amtsblatt  des  Kantons Freiburg;  gestützt auf den Artikel 1 des Pach  tvertrages  vom  21.  Dezember  1970  das  Amtsblatt betreffend;  gestützt auf das Schreiben vom 21. Ja  nuar 1974 der Schweizerischen Post-,  Telefon- und Telegrafenverwaltung;  gestützt auf die eingeholten Meinungsäusserungen;  in Erwägung:  Gemäss Pachtvertrag erscheint das Amtsblatt einmal pro Woche mit Datum  vom  Samstag.  In  ihrem  Schreiben  vom  21.  Januar  1974  verlangt  die  PTT-  Verwaltung,  das  Amtsblatt  am  Freitagmorgen  im  ganzen  Kanton  zustellen  zu können. Sie rechtfertigt ihr Gesuch mit der progressiven Einführung der  Arbeitswoche von fünf Tagen.  Es ist auf dieses Gesuch einzutreten,   damit die Zustellung des Amtsblattes  an  alle  Interessenten  auf  Ende  Woche  gesichert  sei.  Die  Ausgabe  wird  daher mit Datum vom Freitag erscheinen.  Das um seine Meinung befragte Kantonsgericht hat gegen diese Änderung  nichts einzuwenden.  Auf  den  Vorschlag  der  Direktion  der  Justiz,  der  Gemeinden  und  Pfarreien  und der Staatskanzlei,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die  Ausgabe  des  Amtsblattes  des  Kantons  Freiburg  wird  ab  dem  7.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974 vom Freitag datiert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Der  Beschluss  vom  26.  Dezember  1911  betreffend  Änderung  des  Datums  der Ausgabe des Amtsblattes wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Dieser  Beschluss  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.