Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes
                            II D/1/1  Verordnung über die Alterssicherung der  Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des  Staatsanwaltes  Vom 25. Oktober 1972 (Stand 2. Dezember 1987)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel  54  Absatz  2 der Kantonsverfassung,  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            Kreis der Anspruchsberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anspruch   auf  Leistungen   gemäss   den   nachfolgenden   Bestimmungen   ha  -  ben die Regierungsräte, die Präsidenten des Ober-, Kriminal-, Zivil- und Au  -  genscheingerichtes sowie der Staatsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anspruch auf Ruhegehalt bzw. Invalidenrente
                            1  Wer   während   mindestens   acht   voller   Jahre   ein   in   Artikel  1   bezeichnetes  Amt versah,  hat Anspruch auf ein  Ruhegehalt.  Die Anspruchsberechtigung  beginnt mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Wenn in diesem Zeitpunkt das  60.  Altersjahr  noch  nicht   erfüllt  ist,   wird  die   Anspruchsberechtigung  bis  zu  diesem Termin aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt der Rücktritt zufolge Invalidität, besteht ein Anspruch auf Invaliden  -  rente vom ersten Amtsjahr an und beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausschei  -  dens aus dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf ein Ruhegehalt bzw. eine Invalidenrente erlischt mit dem  Tode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Höhe von Ruhegehalt bzw. Invalidenrente
                            1  Ruhegehalt und Invalidenrente richten sich nach der zuletzt bezogenen ge  -  setzlichen   Besoldung   inkl.   Teuerungszulagen.   Weitere   Entschädigungen,  Zulagen oder Taggelder fallen nicht in Betracht. Die für die Bemessung der  Leistungen massgebende Besoldung ist jedoch nicht höher als das jeweilige  höchst versicherte Gehalt der Beamtenversicherungskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Ruhegehalt   ab   achtem   Amtsjahr   beträgt   48  Prozent   der   Besoldung  und steigt mit jedem weiteren vollendeten Amtsjahr um 3  Prozent, so dass  nach zwölf Jahren Amtstätigkeit das Maximum von 60  Prozent erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Invalidenrente   beträgt im   Falle  des  Ausscheidens  im  ersten  Amtsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Prozent der Besoldung, steigt mit jedem vollendeten Amtsjahr um 2  Pro  -  zent, erreicht mit Vollendung des achten Amtsjahres 48  Prozent und ist nun  gleich dem Ruhegehalt.  1)  GS  I  A/1/1  . Heute Art.  91  Bst.  f der neuen Kantonsverfassung vom 1.  Mai 1988  N 37 2721  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ruhegehälter   bzw.   Invalidenrenten   sind   jeweils   im   gleichen   Masse   dem  Lebenskostenindex  anzupassen  wie  die Renten  der  Beamten-  und  Lehrer  -  versicherungskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Hinterbliebenenrente der Witwe und Kinder
                            1  Stirbt ein nach Artikel  1 Anspruchsberechtigter, so hat seine Witwe ab die  -  sem Zeitpunkt und für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf eine Ren  -  te von 60  Prozent des Ruhegehaltes bzw. der Invalidenrente. Die Kinder des  verstorbenen   Anspruchsberechtigten   beziehen   eine   Waisenrente   von   je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Prozent und, wenn sie Vollwaisen sind, von je 30  Prozent des Ruhegehal  -  tes bzw. der Invalidenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei wird zugrundegelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Falle des Todes eines amtierenden Anspruchsberechtigten die  -  jenige Rente, welche er hätte beanspruchen können, wenn er am  Todestag   zufolge   Invalidität   aus   dem   Amt   ausgeschieden   wäre  (Art.  2  Abs.  2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im   Falle   des   Todes   eines   aus   dem   Amt   ausgeschiedenen   An  -  spruchsberechtigten   die   von   ihm   zuletzt   bezogenen   Leistungen  bzw. das Ruhegehalt, auf welches er nach erfülltem 60.  Altersjahr  Anspruch gehabt hätte (Art.  2  Abs.  1 letzter Satz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anspruchsberechtigt   sind   die   Kinder   bis  zum   erfüllten   20.  Altersjahr   und,  falls sie in Ausbildung stehen und keinen eigenen Verdienst haben oder in  -  folge geistiger oder körperlicher Gebrechen ihren Lebensunterhalt nicht ver  -  dienen können, bis zum erfüllten 25.  Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Renten an Witwe und Kinder dürfen zusammen 100  Prozent der Leis  -  tungen gemäss Absatz  2  Buchstabe  a bzw. b nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung
                            1  Die   amtierenden   Anspruchsberechtigten   gemäss   Artikel  1   entrichten   eine  jährliche   Prämie   von   6  Prozent   der   nach   Artikel  3  Absatz  1   anrechenbaren  Besoldung, der Kanton eine solche von 12  Prozent. Diese Prämien fallen an  die Staatskasse, die darüber ein Separatkonto führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reicht dieses Prämienkonto zur Auszahlung fälliger Leistungen nicht aus,  sind weitere Aufwendungen der Erfolgsrechnung zu belasten. Die erforderli  -  chen Kredite sind jeweils in das Budget aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls  beim  Ausscheiden   aus  dem   Amt   kein  Anspruch   auf   Leistungen  aus  dieser   Verordnung   besteht,   werden   die   persönlich   bezahlten   Prämien   zu  -  rückerstattet;  ferner entrichtet  der Kanton als einmalige Abfindungssumme  pro Amtsjahr ein Monatsgehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusammenfallen mehrerer Ämter; Mitgliedschaft bei der Beam
                            -  ten- und Lehrerversicherungskasse; Kürzung von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat   ein   Anspruchsberechtigter   verschiedene   Ämter   gemäss   Artikel  1   be  -  kleidet,   richten   sich   Ruhegehalt   und   Invalidenrente   nach   dem   Mittel   der  betreffenden   Besoldungen,   berechnet   zu   den   im   Zeitpunkt   des   Ausschei  -  dens aus dem letzten Amt geltenden Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   ein   Amtsinhaber,   der   bis   zum   Zeitpunkt   seiner   Wahl   der   Beamten-  oder   Lehrerversicherungskasse   angeschlossen   war,   dort   versichertes   Mit  -  glied   bleiben   kann,   leistet   der   Kanton   der   entsprechenden   Versicherungs  -  kasse   die   in   Artikel  5  für   das   betreffende   Amt   vorgesehenen   Prämien.   Ein  Anspruch auf Leistungen nach vorliegendem Gesetz besteht in diesem Falle  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Haben das Behördemitglied, seine Witwe oder dessen  Kinder gleichzeitig  Anspruch   auf   Renten   aus   der   vom   Kanton   für   die   Behördemitglieder   und  Staatsbediensteten   abgeschlossenen   Unfallversicherung,   so   werden   die  Leistungen aus diesem Gesetz entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Juli 1972 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsjahre vor Inkrafttreten  dieser Verordnung werden für die Berech  -  nung der Leistungen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a *
                            Geltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung gilt für alle in Artikel  1 erwähnten Behördemitglieder, die  an der Landsgemeinde 1987 im Amte standen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Behördemitglieder,   die   an   der   Landsgemeinde   1987   noch   nicht   im  Amte standen, richtet sich die Alterssicherung nach einer neuen, vom Land  -  rat bis spätestens 1989 zu erlassenden Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den an der Landsgemeinde 1987 neu gewählten vollamtlichen Verwal  -  tungsgerichtspräsidenten sowie für Behördemitglieder, die bis Ende 1989 al  -  lenfalls neu gewählt werden, ist baldmöglichst eine Übergangslösung zu be  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung und Vorbehalt des bisherigen Rechtes
                            1  Auf   den   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   dieser   Verordnung   wird   das   Gesetz  vom 7.  Mai 1967 über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichts  -  präsidenten und des Staatsanwaltes  1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die aufgrund dieses Gesetzes bereits gewährten Leistungen bleiben beste  -  hen und richten sich weiterhin nach altem Recht.  1)  N 31 2173  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            II D/1/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  29.06.1977  01.05.1977  Art. 1  totalrevidiert  SBE I/2 70  02.12.1987  02.12.1987  Art. 7a  eingefügt  SBE III/4 299  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II D/1/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 29.06.1977
                            01.05.1977  totalrevidiert  SBE I/2 70
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a 02.12.1987
                            02.12.1987  eingefügt  SBE III/4 299
                        
                        
                    
                    
                    
                
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