Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
                            II G/1/4  Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer  Handelshemmnisse (IVTH)  Vom 23. Oktober 1998 (Stand 4. Februar 2003)  (Erlassen von der Konferenz der Kantonsregierungen am 23.  Oktober 1998)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Inhalt
                            1  Die  vorliegende  Vereinbarung wird zu dem  Zwecke  geschlossen,  techni  -  sche Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder  zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Zusammenarbeit der Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handels  -  hemmnisse  (Interkantonales  Organ) sowie dessen  Aufgaben  und  Kompetenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Technische   Handelshemmnisse:   Behinderungen   des   grenzüber  -  schreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher  technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedli  -  chen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund  der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitäts  -  bewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhal  -  tung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Ver  -  kehr   gebracht,   in   Betrieb   genommen,   verwendet   oder   entsorgt  werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:  1.  der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung,  der   Beschriftung   oder   des   Konformitätszeichens   von  Produkten;  2.  der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von  Produkten;  3.  der   Prüfung,   der   Konformitätsbewertung,   der   Anmel  -  dung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung  des Konformitätszeichens.  SBE VII/4 183  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Technische   Normen:   Nicht   rechtsverbindliche,   durch   normen  -  schaffende   Organisationen   aufgestellte   Regeln,   Leitlinien   oder  Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffen  -  heit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von  Produkten   oder   die   Prüfung   oder   die   Konformitätsbewertungen  betreffen.  2. Interkantonales Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1  Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Or  -  gan   Technische   Handelshemmnisse   gebildet,   das   sich   mittels   einer   Ge  -  schäftsordnung selbst organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede  Kantonsregierung   der   an   der Vereinbarung  teilnehmenden  Kantone  delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner  Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einen leitenden Ausschuss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ständige   oder   nichtständige   Fachkommissionen   bezeichnen.   Es  regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisations  -  reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwer  -  ke (Art.  6);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das  Inverkehrbringen von Produkten (Art.  7 und 8);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Erlass  von Vorschriften  über  das  Inverkehrbringen von Pro  -  dukten (Art.  9);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschlussfassung
                            1  Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18  Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/1/4  3. Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an  Bauwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bau  -  werke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich  des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als  notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   berücksichtigt   international   harmonisierte   Normen.   Unterschiedlichen  Bedingungen   der   Kantone   und   Gemeinden   geographischer,   klimatischer  oder   lebensgewohnheitlicher   Art   sowie   unterschiedlichen   Schutzniveaus  kann jedoch Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten   bleiben   die   kantonalen   oder   kommunalen   Vorschriften   über  den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.  4. Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über  das Inverkehrbringen von Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leiten  -  den   Ausschusses   Richtlinien   zur   Harmonisierung   des   Vollzugs   von   Vor  -  schriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen  den Kantonen übertragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
                            1  Das   Interkantonale   Organ  kann   Vollzugsrichtlinien   im   Bereich   des   Inver  -  kehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine  untergeordnete Rolle spielen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungs  -  fall vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/1/4  5. Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von  Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsätze
                            1  Das  Interkantonale   Organ   erlässt  Vorschriften   über  das   Inverkehrbringen  von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelun  -  gen erlassen  hat und es  sich   zum  Abbau   technischer   Handelshemmnisse  zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als  notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verwei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.  6. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verteilung der Kosten
                            1  Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats  und der  Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilneh  -  menden   Kantonen   entsprechend   ihrer   Einwohnerzahl   anteilsmässig   getra  -  gen.  7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien
                            1  Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ er  -  lassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkan  -  tonalen   Organ   gegenüber   zu   erklären,   das   diesen   dem   Bund   mitteilt.   Bis  zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der  Kantonsregierungen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgen  -  den Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und  sie   in   der   Amtlichen   Sammlung   der   Bundesgesetze   veröffentlicht   ist;   für  später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung  ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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