Verordnung betreffend die Abstimmung über die Kirchenverfassung (Statuten) der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode) des Kantons Solothurn
                            1  Verordnung betreffend die Abstimmung  über die Kirchenverfassung (Statuten)  der Evangelisch-reformierten Kirche  (Synode) des Kantons Solothurn  RRB vom 19. Dezember 2000  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  Artikel  6  der  Übereinkunft  zwischen  den  Ständen  Bern  und  Solothurn   betreffend   die   kirchlichen   Verhältnisse   in   den   Evangelisch-  reformierten  Kirchgemeinden  des  Bucheggberges  und  der  Bezirke  Solo-  thurn,  Lebern  und  Kriegstetten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom  23.  Dezember  1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ),  Ziffer  II.  4.5.  der  Änderung  und  Ergänzung  dieser  Übereinkunft  vom  24.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ), Artikel 54 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  und  §§ 50 und 206ff des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1  Für  die  Bildung  der  Evangelisch-reformierten  Kirche  des  Kantons  Solo-  thurn  wird  eine  Urnenabstimmung  angesetzt.  Diese  findet  in  allen  evan-  gelisch-reformierten  Kirchgemeinden  des  Kantons  Solothurn  am  gleichen  Tag statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn legt den Termin für die Urnen-  abstimmung fest und beruft zur Urnenabstimmung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Abstimmungsverfahren über die Bildung der Evangelisch-reformierten  Kirche des Kantons Solothurn richtet sich nach solothurnischem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Evangelisch-reformierten  Kirchgemeinden  des  Kantons  Solothurn  sind  verpflichtet,  vor  der  Urnenabstimmung  in  den  Kirchgemeindeversamm-  lungen  Orientierungsveranstaltungen  durchzuführen.  Diese  können  auch  im  Rahmen  der  ordentlichen  Kirchgemeindeversammlungen  durchgeführt  werden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ab 1. Januar 1988 "Wasseramt" genannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 425.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 425.132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  BGS 111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  BGS 131.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Abstimmungsfrage  an  der  Urnenabstimmung  lautet  wie  folgt:  "Wollt  Ihr  der  Evangelisch-reformierten  Kirche  des  Kantons  Solothurn  beitreten,  indem Ihr der Kirchenverfassung zu  stimmt?“
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Evangelisch-reformierte  Kirche  des  Kantons  Solothurn  kommt  zustan-  de, wenn  a)  die  Mehrheit  der  Stimmenden  der  in  der  Synode  der  Evangelisch-  reformierten   Kirche   im   Kanton   Solothurn   zusammengefassten   14  Kirchgemeinden  (unterer  Kantonsteil)  dem  Beitritt  zur  Evangelisch-  reformierten  Kirche  des  Kantons  Solothurn  und  damit  der  Kirchenver-  fassung mit einfachem Mehr zustimmt, und  b)  die  Mehrheit  der  Stimmenden  der  Bezirkssynode  Solothurn  (oberer  Kantonsteil) dem Beitritt zur Evangelisch-reformierten Kirche des Kan-  tons  Solothurn  und  damit  der  Kirchenverfassung  mit  einfachem  Mehr  zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1  Die  Evangelisch-reformierte  Kirche  im  Kanton  Solothurn  (14  Kirchge-  meinden des unteren Kantonsteils) gilt als Einheit und tritt nur als Ganzes  der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Solothurn bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  zustimmende  Kirchgemeinde  der  Bezirkssynode  Solothurn  ist  der  evangelisch-reformierten  Kirche  des  Kantons  Solothurn  beigetreten  und  damit aus der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern ausgetre-  ten.  Eine  nicht  zustimmende  Kirchgemeinde  der  Bezirkssynode  Solothurn  verbleibt in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der  Verbandsrat  der  evangelisch-reformierten  Synoden  des  Kantons  Solo-  thurn  wird  mit  der  Organisation  der  Urnenabstimmung  beauftragt.  Er  ar-  beitet  die  Abstimmungsbotschaft  aus  und  sorgt  für  die  rechtzeitige  Her-  stellung und Verteilung der Stimmzettel. Er amtet zudem als Zentralwahl-  büro und stellt das Abstimmungsergebnis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Präsidien der Kirchgemeinden werden mit der kommunalen Organisa-  tion  der  Urnenabstimmung  und  der  vorgängigen  Orientierungsveranstal-  tungen in den Kirchgemeindeversammlungen beau  ftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Das  Abstimmungsergebnis  der  Urnenabstimmung  in  den  Kirchgemeinden  ist dem Zentral  wahlbüro zu melden. Dieses leitet das Ergebnis innert vier-  zehn  Tagen  an  die  Abteilung  Kirchenwesen  des  Departementes  für  Bil-  dung und Kultur des Kantons Solothurn weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das  Departement  für  Bildung  und  Kultur  des  Kantons  Solothurn  und  die  Direktion  der  Justiz,  des  Gemeinde-  und  Kirchenwesens  des  Kantons  Bern  stellen das Abstimmungsergebnis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Das  solothurnische  Gesetz  über  die  politischen  Rechte  (GpR)  vom  22.  Sep-  tember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ) findet sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Diese Verordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Regierungsrat des  Kantons  Solothurn  in  Kraft.  Vorbehalten  bleibt  das  Einspruchsrecht  des  solothurnischen  Kantonsrates  und  die  zustimmende  Kenntnisnahme  des  Regierungsrates des Kantons Bern.  Die Einspruchsfrist ist am 23. Februar  2001 unbenutzt abgelaufen.  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Bern  hat  am  24.  Januar  2001  zustimmend  Kenntnis genommen.  Publiziert im Amtsblatt vom 2. März 2001.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  BGS 113.111