Reglement über die freiwilligen Aufseher im Naturschutzgebiet des Vanil-Noir
                            Reglement  vom 10. Juli 1987  über die freiwilligen Aufseher im Naturschutzgebiet des  Vanil  -Noir  Die Direktion des Innern und der Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute zuständige Direktion: Raumplanungs  -, Umwelt  -  und Baudirektion.  gestützt  auf  den  Beschluss  vom  12.  März  1973  betreffend  den  Schutz  der  freiburgischen Tier  - und Pflanzenwelt;  gestützt   auf   das   Reglement   vom   11.   Januar   1983   betreffend   das  Naturschutzgebiet des Vanil  -Noir,  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1     Als   f  reiwillige   Aufseher   des   Naturschutzgebietes   des   Vanil  -Noir  (nachstehend:   Aufseher   genannt)   kommen   Personen   in   Frage,   welche  volljährig  und  rechtsfähig  sind  und  nicht  im  Strafregister  wegen  einer  schweren   Strafe   verzeichnet   sind   und   ausserdem   einen   einwandf  reien  Leumund geniessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   haben   über   die   für   die   Ausübung   dieses   Amtes   notwendigen  Kenntnisse zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  werden  auf  Vorschlag  von  Pro  Natura  Freiburg  vom  Amt  für  Wald,  Wild und Fischerei für eine Dauer von zwei Jahren ernannt. Ihre Ernennung  kann verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Das  Amt  für  Wald,  Wild  und  Fischerei  kann  den  Aufseher  seines  Amtes  entheben, wenn er die in Artikel 1 Abs. 1 und 2 festgelegten Anforderungen  nicht mehr erfüllt   oder wenn er seine Pflicht nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Aufseher  kann  sein  Amt  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  drei  Monaten kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Der Aufseher wird durch den Oberamtmann des Greyerzbezirk  s vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er erhält eine Legitimationskarte, mit der er sich in der Ausübung seines  Amtes auszuweisen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Ablauf der Amtszeit ist die Karte dem Oberamt zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1   Der Au  fseher erhält für seine Tätigkeit vom Staat weder Entschädigungen  noch eine Entlöhnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er versichert sich selber gegen Unfall  - und Haftpflichtrisiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Pro Natura Freiburg sorgt für die   Ausbildung der Aufseher, insbesondere in  der    Naturschutzgesetzgebung    und    den    Kenntnissen    der    Tier  -    und  Pflanzenwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1   Der Aufseher wacht darüber:  a)   im     allgemeinen:     dass     die     einschlägigen     Bestimmungen     des  Strafgesetzbuches  und  der  übrigen  eidgenössischen  und  kantonalen  Gesetze, insbesondere soweit sie den Naturschutz, die Jagd, den Schutz  der  Säugetiere  und  der  wildlebenden  Vögel,  den  Gewässerschutz,  die  Fischerei und den Wald   betreffen, eingehalten werden;  b)   im  besonderen:  dass  die  Vorschriften  für  das  Naturschutzgebiet  des  Vanil  -Noir beachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sein  Tätigkeitsfeld  erstreckt  sich  auf  das  ganze  Naturschutzgebiet  und  dessen unmittelbare Umgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1     Die   Hauptaufgabe   des   Aufsehers   besteht   in   der   Verhütung   von  Zuwiderhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  geringfügigen  Zuwiderhandlungen  kann  er  sich  auf  eine  Belehrung  oder Verwarnung beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Stellt  er  einen  schweren  Ver  stoss  fest,  so  ergreift  der  Aufseher  alle  geeigneten Massnahmen, um den Tatbestand zu ermitteln und die fehlbaren  Personen   zu   identifizieren,   welche   er   bei   den   zuständigen   Behörden  verzeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Dem  Aufseher  steht  in  der  Ausübung  seines  Amtes  das  Recht  zu,  Rucksäcke,  Fahrzeuge  und  andere  Gegenstände  zu  durchsuchen,  die  dazu  dienen könnten, Tiere und Pflanzen darin mitzuführen oder zu verbergen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  erbeuteten  Tiere  und  gepflückten  Pflanzen  werden  beschlagnahmt.  Das Amt für Wald, Wild und Fischerei entscheid  et darüber, was mit ihnen  passiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Der  Aufseher  ist  zur  Zusammenarbeit  mit  den  ständigen  Aufsichtsorganen  (Wildhüter  -Fischereiaufseher, Forstpersonal usw.) verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Der     Aufseher     kann     von     den     geltenden     Vorschriften     für     das  Naturschutzgebiet  des  Vanil  -Noir  nur  in  den  Fällen  abweichen,  wo  es  für  die  Ausübung  seiner  Tätigkeit  notwendig  ist,  namentlich  dann,  wenn  er  Zuwi  derhandlungen feststellt oder vermutet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1    Begeht  der  Aufseher  selber  eine  Übertretung,  so  wird  sein  Amt  als  erschwerender Umstand betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  Übertretung  oder  schwere  Nachlässigkeit  in  der  Ausübung  seiner  Tätigkeit zieht die Absetzung des Aufsehers nach sich. Die strafrechtlichen  Massnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1    Der  Au  fseher  untersteht  der  Schweigepflicht  für  alle  Angelegenheiten,  von denen er aus seiner Tätigkeit Kenntnis hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Insbesondere  ist  ihm  untersagt,  die  Namen  der  verzeigten  Personen  und  die behandelten Angelegenheiten zu verbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amtsgeheimnis besteht nach Beendigung seiner Tätigkeit weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Der  Aufseher  leistet  mindestens  hundert  Stunden  Aufsicht  pro  Jahr,  es  sei  denn, er werde daran durch höhere Gewalt verhindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1    Die  Tätigkeiten,  welche  der  Aufseher  im  Rahmen  seines  Amtes  ausübt,  und    die    wichtigsten    Beobachtungen    werden    in    einem    Tagebuch  festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am  Ende  jedes  Jahres  wird  das  Tagebuch  an  Pro  Natura  Freiburg  ausgehändigt,  die  es  zur  Kontrolle  an  das  Amt  für  Wald,  Wild  und  Fischerei   weiterleitet.   Pro   Natura   Freiburg   untersteht   der   gleichen  Schweigepflicht wie das Amt für Wald, Wild und Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            1   Dieses Reglement tritt am 17. Juli 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.