Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Arbeitslehrerinnenseminars
                            1  Besoldungen und Entschädigungen für  die praktische Ausbildung der  Absolventinnen des  Arbeitslehrerinnenseminars  RRB vom 25. September 1984  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absatz  1  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 1941
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            2  )  Die  Besoldungen  und  Entschädigungen  der  Übungs-  und  Praxislehr-  kräfte für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Arbeitslehre-  rinnenseminars betragen (Basis Index Mai 1993 = 100):  a)  2. Semester   Franken  Praxislehrerinnen, Orientierungspraktikum von 1 Woche  200  Ü  bun  g  slehrerinnen, Unterricht in Gruppen  (2 Wochenstunden während des ganzen Semesters)  560  b)  3. Semester  Praxislehrerinnen, Ausbildun  g  spraktikum von 3 Wochen  (absolviert eine Seminaristin das Praktikum bei 2 Lehrerin-  nen, wird der Betrag entsprechend aufgeteilt)  840  Ü  bun  g  slehrerinnen, Unterricht in Gruppen  (1 Wochenstunde während des ganzen Semesters)  490  c)  4. Semester  Praxislehrerinnen, Bewährun  g  spraktikum von 3 Wochen  (absolviert eine Seminaristin das Praktikum bei 2 Lehrerin-  nen, wird der Betrag entsprechend aufgeteilt)  765  Ü  bun  g  slehrerinnen, Unterricht in Gruppen  (1 Wochenstunde während des ganzen Semesters)  490
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Teamsitzungen
                            Pro Sitzung  35
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nur ausgerichtet, sofern
                            Seminaristinnen ausgebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Auf die Besoldungen und Entschädigungen gemäss Ziffer 1 wird jeweils
                            die zu Beginn des Semesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszu-  lage sowie der 13. Monatslohn ausgerichtet.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 1 Fassung vom 10. Juni 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nach Ende des Seme-
                            sters  bezahlt.  Sie  werden  auch  ausgerichtet,  wenn  wegen  Krankheit  und  Unfalls Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für das  Staatspersonal gültigen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Die Rektorin des Arbeitslehrerinnenseminars wird beauftragt, die Unter-
                            lagen  für  die  Auszahlung  der  Entschädigung  am  Ende  des  Semesters  der  Abteilung Rechnungswesen des Erziehungs-Departementes zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Dieser Beschluss tritt auf den 16. Oktober 1984 in Kraft.
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Ziffer 3 des Regierungsratsbeschlusses vom 16. August 1968 wird auf
                            den 15. Oktober 1984 aufgehoben.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  - 10. Juni 1997 am 1. August 1997.