Gesetz über die Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge
                            IV E/1/1  Gesetz über die Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge  (Stipendiengesetz)  Vom 6. Mai 2012 (Stand 1. August 2012)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.  Mai 2012)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz soll die Chancengleichheit für das Absolvieren einer Ausbil  -  dung fördern, indem der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen Ausbil  -  dungsbeiträge sowie Schulgeldbeiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Arten der Beiträge und deren Funktion
                            1  Unter Ausbildungsbeiträgen sind Stipendien und Darlehen zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Gesuchstellende in Erstausbildung werden in der Regel Stipendien aus  -  gerichtet. Die Gewährung von Darlehen ist ergänzend zu Stipendien mög  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An Gesuchstellende in Zweitausbildung oder Weiterbildung können nur  Darlehen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Schulgeldbeiträgen sind Abgeltungen an ausserkantonale Schulen  zu verstehen, um Glarner Lernende den Einheimischen gleichzustellen.  2. Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            1  Die Ausbildungsfinanzierung obliegt in erster Linie den betroffenen Perso  -  nen und deren Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Personen
                            1  Beitragsberechtigt können sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der  Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe  b;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben  oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der  Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen feh  -  lender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlas  -  sungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz  aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung  verfügen;  SBE XII/4 236  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und  Staatenlose;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie  gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bzw. dem EFTA-Überein  -  kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und  den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und  Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichge  -  stellt sind, sowie Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten, mit denen  entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsberechtigung setzt voraus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dass sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton Glarus be  -  findet und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Ausbildung vor Abschluss des 45.  Altersjahres begonnen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausbildungsstufen
                            1  Die Beitragsberechtigung gilt für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II  und dieser nachgelagerten Stufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausbildungsgänge
                            1  Die Ausbildung muss zu einem vom Bund oder vom Kanton anerkannten  Abschluss führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Aus  -  bildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der  Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Dauer der Beitragsleistung
                            1  Bei mehrjährigen Ausbildungen werden Ausbildungsbeiträge für die or  -  dentliche Ausbildungsdauer gewährt. Innerhalb dieser Ausbildungszeit wer  -  den nur für ein Repetitionsjahr Ausbildungsbeiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einjährigen Ausbildungen werden für Verlängerungen oder Repetitionen  keine Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besonders ausgestaltete Ausbildungsgänge
                            1  Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Ausbildungsgängen trägt  die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde (Fachstelle) bei der Ausrich  -  tung von Ausbildungsbeiträgen im Einzelfall Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  den als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte  Studienzeit angemessen zu verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wechsel der Ausbildung
                            1  Erfolgt ein Wechsel der Ausbildung ein erstes Mal oder aus wichtigem  Grund, werden auch für die neu in Angriff genommene Ausbildung Ausbil  -  dungsbeiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dauer der neuen Ausbildung ist für die Beitragsgewährung massge  -  bend. Die Dauer, während der vor dem Wechsel Ausbildungsbeiträge bezo  -  gen wurden, kann angemessen angerechnet werden.  3. Stipendien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzielle Leistungsfähigkeit und Subsidiarität des Kantons
                            1  Der Kanton leistet Stipendien an Personen, welche den Nachweis erbrin  -  gen, dass die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit sowie jene der Eltern  oder anderer zur Erbringung von Unterhaltsleistungen verpflichteter Perso  -  nen für die Deckung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht aus  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton leistet Stipendien grundsätzlich subsidiär zu Leistungen Dritter.  Subsidiaritätsklauseln Dritter, welche keine gesetzliche Leistungspflicht ha  -  ben, sind zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bemessung
                            1  Stipendien decken die für die Lebenshaltung und die Ausbildung notwendi  -  gen Kosten, sofern diese Kosten die zumutbaren Leistungen der gesuchstel  -  lenden Person, ihrer Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und die Leis  -  tungen anderer Dritter übersteigen. Als Bemessungsgrundlage dienen unter  anderem die Werte der Steuerveranlagungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der anrechenbare Aufwand für die Lebenshaltung und Ausbildung ist nach  oben begrenzt. Ebenso sind für die Einnahmen Freibeträge und Höchstlimi  -  ten festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zumutbare Leistung der Eltern reduziert sich, wenn die gesuchstellen  -  de Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine erste Ausbildung abgeschlossen hat, die zur Berufsausübung  befähigt, und entweder mindestens 25 Jahre alt ist oder vor Be  -  ginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren  durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kinder hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Maximalstipendien
                            1  Der Maximalbetrag für ein Jahresstipendium beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für eine in Ausbildung stehende Person 16  000  Franken;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müs  -  sen, erhöht sich der Maximalbetrag um 5000  Franken pro Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schul- und Studiengelder werden bei der Berechnung der Stipendien  maximal 1500 Franken pro Jahr angerechnet. Der Regierungsrat kann höhe  -  re Schul- und Studiengelder berücksichtigen und bestimmen, dass sich der  Maximalbetrag für ein Jahresstipendium im Umfang der entsprechenden  Differenz erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rückerstattung
                            1  Stipendien müssen zurückbezahlt werden, wenn sie unter falschen Anga  -  ben erwirkt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abbruch der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbil  -  dungsabschnitt bereits ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stirbt die Stipendiatin oder der Stipendiat, verzichtet der Kanton auf die  Rückforderung ausbezahlter Stipendien.  4. Darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Höchstansätze und Ausrichtungsmodalitäten
                            1  Der Regierungsrat legt Höchstansätze pro Ausbildungsjahr und im Total  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle entscheidet über die Gewährung von Darlehen unter Be  -  rücksichtigung des Bedarfs der gesuchstellenden Person. Sie schliesst Ver  -  träge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Darlehensbewirtschaftung können Dienste Dritter in Anspruch ge  -  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rückzahlung und Verzinsung
                            1  Darlehen sind vom Abschluss der Ausbildung während einer Dauer von  sechs Jahren zinslos. Für die Zeit danach regelt die Verordnung des Regie  -  rungsrates die Verzinsung, wobei der Zinssatz 5 Prozent nicht überschreiten  darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darlehen sind vom Abschluss der Ausbildung an innert längstens zwölf  Jahren zurückzuzahlen. Die Fachstelle kann einen Abzahlungsplan festle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Forderungsverzicht
                            1  Aus wichtigem Grund kann das Departement teilweise oder vollständig auf  die Darlehensrückzahlung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV E/1/1  5. Schulgeldbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bildungsgänge, welche im Kanton nicht gleichwertig absolviert werden  können, werden im Rahmen interkantonaler Abkommen Leistungen er  -  bracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Untersteht ein Bildungsgang keinem Abkommen oder sieht das Abkommen  keine zwingende Leistungspflicht vor, so können gleichwohl Beiträge geleis  -  tet werden, um damit die Glarner Lernenden den Lernenden am Standort  gleichzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Voraussetzungen für die Leistung von Beiträgen für solche Bildungs  -  gänge regelt die Verordnung.  6. Organisations- und Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gesuch
                            1  Ausbildungsbeiträge werden auf Gesuch hin zugesprochen. Die Verord  -  nung regelt das Gesuchsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Datenbearbeitung und Amtshilfe
                            1  Die Fachstelle kann auf Daten von Kanton und Gemeinden zugreifen, die  für die Durchführung dieses Gesetzes benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann folgende Daten von gesuchstellenden Personen sowie Personen,  welche diesen gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, an  -  fordern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Personalien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die  Aufenthaltsbewilligung und die Einkommens- sowie Vermögens  -  verhältnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Leistungen des Gemeinwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Daten können einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern  übermittelt und insbesondere mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht  werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachstelle stellt dem Bund ihre Daten zur Auslösung des Bundesbeitra  -  ges und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Dienstleistungen, Fonds für Härtefälle und besondere Leistun
                            -  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann mit Dritten vertraglich vereinbaren, dass die Fach  -  stelle gegen Entschädigung der Vollkosten Aufgaben übernimmt, welche  dem Aufgabenbereich der Fachstelle entsprechen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die daraus fliessenden Entschädigungen an den Kanton sind einem Fonds  für Härtefälle und für besondere Leistungen zuzuführen. Der Regierungsrat  erlässt die notwendigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Pflichten der gesuchstellenden Person
                            1  Die gesuchstellende Person hat das Gesuch wahrheitsgemäss und voll  -  ständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangten  Unterlagen innert der von der Verordnung festgelegten Frist der Fachstelle  einzureichen. Sie ist zur Auskunftserteilung und zur unverzüglichen Mittei  -  lung von Änderungen verpflichtet, die für die Ausrichtung von Ausbildungs  -  beiträgen bedeutsam sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verletzung dieser Pflichten kann den Widerruf einer Verfügung mit der  Pflicht zur Rückerstattung oder Nichteintreten auf ein hängiges Gesuch zur  Folge haben.  7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug zuständige Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Teuerung
                            1  Der Regierungsrat kann die Ansätze für den anrechenbaren Aufwand und  die zumutbaren Leistungen, die Freibeträge und Höchstlimiten für Einnah  -  men, die pauschalierten Ansätze sowie die Maximalbeträge für ein Jahres  -  stipendium auf das folgende Ausbildungsjahr an die eingetretene Teuerung  anpassen. Massgebend ist jeweils der Stand des Landesindexes der Konsu  -  mentenpreise per Ende November.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung  und regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Anerkennung und Aberkennung von Ausbildungsgängen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Behandlung von verspätet eingereichten Gesuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Einzelheiten bezüglich Ausbildungsdauer und die Ausnahmen  bezüglich Repetitionsjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Gründe und die Dauer, die zur Beitragsberechtigung im Zu  -  sammenhang mit dem Ausbildungswechsel führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die anrechenbaren Kosten, den höchstanrechenbaren Aufwand für  Lebenshaltung und Ausbildung, die zumutbaren Leistungen, die  Freibeträge und Höchstlimiten für die Einnahmen, wobei Pauscha  -  lierungen möglich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Ausnahmen bei der Abgrenzung zwischen Stipendien und Dar  -  lehen (Art.  2  Abs.  2 und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Interkantonale Vereinbarungen
                            1  Der Landrat kann den Beitritt des Kantons zu interkantonalen Vereinbarun  -  gen beschliessen, welche die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen zum  Gegenstand haben und mit dem Inhalt dieses Gesetzes vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Vor  -  schriften aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 10.  Januar 2001  über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge und das Regle  -  ment vom 13.  Februar 2001 über die Ausrichtung von Stipendien und Studi  -  endarlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Übergangsbestimmung
                            1  Ausbildungsbeiträge für Schuljahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes un  -  terstehen bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge  -  setzes.  2  )  1)  Die Änderung wurde im betroffenen Erlass eingefügt.  2)  Gemäss Art.  40 Stipendienverordnung (GS  IV  E/1/3  ) am 1.  August 2012.  7