Zuweisung der Forstwarte und Forstwartinnen an das Berufs- und Weiterbildungszentrum Lyss und an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Liestal
                            1  Zuweisung der Forstwarte und  Forstwartinnen an das Berufs- und  Weiterbildungszentrum Lyss und an die  Gewerblich-industrielle Berufsschule  Liestal  Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 19. April 2002  Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung  gestützt  auf  §  3  bis  ,  §  5  und  §  5  bis    der  Verordnung  über  Organisation  und  Betrieb der Berufsschulen (Berufsschulverordnung) vom 24. August  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Beginn des Schuljahres 2002/2003 (11. August 2002) werden die
                            Forstwarte  und  Forstwartinnen  aus  den  Forstbetrieben  der  Bezirke  Dorneck  und  Thierstein,  einlaufend  mit  dem  1.  Lehrjahr,  für  den  ge-  samten   beruflichen   Unterricht   der   Gewerblich-industriellen   Berufs-  schule Liestal zugewiesen.  Forstwarte  und  Forstwartinnen  aus  den  Forstbetrieben  in  den  übrigen  Gebieten  des  Kantons  Solothurn  besuchen  ab  dem  gleichen  Zeitpunkt  in gleicher Weise das Berufs- und Weiterbildungszentrum Lyss.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Forstwarte und Forstwartinnen, welche die Lehre vor 2002 begonnen
                            haben,  besuchen  den  beruflichen  Unterricht  an  der  bisherigen  Berufs-  schule.  DEPARTEMENT FÜR BILDUNG UND KULTUR  Ruth Gisi  Regierungsrätin  Publiziert im Amtsblatt vom 3. Mai 2002.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.353.12.