Beschluss über den Schutz des Auenobjektes «Hinter Klöntal»
                            IV G/5/4  Beschluss über den Schutz des Auenobjektes «Hinter  Klöntal»  Vom 13. März 2001 (Stand 7. Mai 2006)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  11 des Gesetzes vom 2.  Mai 1971 über den Natur- und  Heimatschutz  1  )  ,   Artikel  18a  Absatz  2   des   Bundesgesetzes   vom   1.  Juli   1966  über den Natur- und Heimatschutz sowie die Artikel  3–5 und 8 der eidgenös  -  sischen Verordnung vom 28.  Oktober 1992 über den Schutz der Auengebie  -  te von nationaler Bedeutung (Auenverordnung),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Beschluss legt die aufgrund der Auenverordnung durch den Kanton  zu erlassenden Schutzbestimmungen für das Auenobjekt «Hinteres Klöntal»  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet umfasst die Zonen I bis und mit III, für die unterschiedli  -  che Schutzbestimmungen festgelegt werden. Der Schutzzonenplan (Anhang  2)   bildet   einen   integrierenden   Bestandteil   dieser   Bestimmungen.   Die   Ab  -  grenzung des Schutzgebietes ist in Anhang 1 umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schutzziele
                            1  Die Schutzziele sind in Artikel  4 der Auenverordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zone I (Kernzone)
                            1  Die Zone I umfasst das Kerngebiet des Auenobjektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Schutzbestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Errichten oder Ändern von Bauten und Anlagen ist untersagt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die forstliche Bewirtschaftung wird auf die Ziele des Auenschutzes  ausgerichtet und auf das Notwendigste beschränkt; die Lagerung  des Holzes hat ausserhalb der Zonen I und II zu erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes ist untersagt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Befahren mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Fuss- und Fahrwege werden markiert; sie dürfen im Wald und im  Gebüschbereich nicht verlassen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Feuermachen ist verboten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Vornahme von Materialablagerungen, Materialentnahmen oder  von Terrainveränderungen ist untersagt.  1)  GS  IV  G/1/1  SBE VIII/6 305  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zone II (Auenzone)
                            1  Die Zone II umfasst das übrige Auengebiet des Objektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Schutzbestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Errichten oder Vergrössern von Bauten und Anlagen ist unter  -  sagt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die forstliche Bewirtschaftung wird auf die Ziele des Auenschutzes  ausgerichtet; das Schlagen von Fichten ist im Rahmen der übrigen  forstrechtlichen   Bestimmungen   gestattet;   die   Lagerung   des  Holzes hat ausserhalb der Zonen I und II zu erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes ist untersagt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vornahme von Materialablagerungen, Materialentnahmen oder  von Terrainveränderungen ist untersagt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Befahren mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zone III (Pufferzone)
                            1  Die Zone III umfasst den Pufferbereich zum Schutz der Zonen I und II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Schutzbestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das   Errichten   oder   Vergrössern   von   nicht   zwingend   auf   den  Standort innerhalb der Zone III angewiesenen Bauten und Anlagen  ist untersagt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die landwirtschaftliche  Nutzung des Gebietes ist so zu gestalten,  dass Nährstoffeinträge in die Zonen I und II unterbleiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Vornahme von Materialablagerungen, Materialentnahmen oder  von Terrainveränderungen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausnahmen
                            1  Zulässig sind Eingriffe zum Hochwasserschutz bei Hochwasserereignissen,  insbesondere   die   Freilegung   verschütteter   Gerinne   und   Sammler.  Sie   sind  jedoch   schonend   auszuführen   und,   sofern   sie   die   Auencharakteristik   oder  die Erreichung der Schutzziele in den Zonen I und II gefährden, nach dem  Ende des Ereignisses rückgängig zu machen bzw. anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümer von Grundstücken in der Zone I (Kernzone) und ihre beauf  -  tragten   Vertreter   sind   vom   Wegegebot   gemäss   Artikel  3  Absatz  2  Buchsta  -  be  e ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Zonen I und II sind Fahrten zum Zwecke der Holznutzung erlaubt.  Zudem sind die Vertreter des Kraftwerkes am Löntsch berechtigt, die beste  -  henden Wege in den Zonen I und II zu Unterhaltszwecken zu befahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen kann die Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung) Aus  -  nahmen   von   den   Bestimmungen   nach   den   Artikeln  3  Absatz  2,   4  Absatz  2  und 5  Absatz  2 bewilligen, sofern die Dynamik des Auenobjektes und die Er  -  reichung der Schutzziele in den Zonen I und II nicht gefährdet werden. Die  Bewilligungen sind zu befristen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufwertungs- und Unterhaltsmassnahmen
                            1  In den Zonen I–III können Aufwertungsmassnahmen zur Förderung seltener  oder gefährdeter Pflanzen und Tiere oder zur Wiederherstellung der natürli  -  chen   Dynamik   des   Gewässerhaushaltes   und   Unterhaltsmassnahmen   wie  Vorkehren   zur   Besucherlenkung   und   -information   oder   das   Mähen   von  Feuchtgebietsflächen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen gemäss Absatz  1 werden grundsätzlich aufgrund von Verein  -  barungen gemäss Artikel  38 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverord  -  nung  1  )   getroffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können notwendige Massnahmen nicht aufgrund von Vereinbarungen ge  -  mäss Absatz  2 getroffen werden, so werden sie durch das Departement Bau  und Umwelt (Departement) angeordnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kosten   der   Massnahmen   gehen   nach   Massgabe   von   Artikel  18c  Ab  -  satz  2   des   Bundesgesetzes   über   den   Natur-   und   Heimatschutz   und   Arti  -  kel  37   der   kantonalen   Natur-   und   Heimatschutzverordnung   zu   Lasten   des  Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 *
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement und die Abteilung werden mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einhaltung der Schutzbestimmungen wird durch die Polizeiorgane, die  Forstorgane und durch vom Departement beauftragte Dritte kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 *
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz  sorgt für die Information  der Bevölkerung über den Auenschutz und die dazu notwendigen Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 *
                            Wiederherstellung, Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Abteilung   verfügt   unabhängig   von   strafrechtlichen   Schritten   gemäss  Absatz 2 die Wiederherstellung von unrechtmässigen Veränderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen   gegen   diese   Bestimmungen   werden   gemäss   Artikel  20  des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. Vorbehalten blei  -  ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantona  -  len Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a *
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf diesen Beschluss rich  -  tet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  2  )  .  1)  GS  IV  G/1/2  2)  GS  III  G/1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10b
                            *   Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Geltendmachung allfälliger Entschädigungsansprüche aus materiel  -  ler Enteignung  gelten  die  Artikel  149  Absatz  1  und 156   des  Einführungsge  -  setzes zum Zivilgesetzbuch  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beschwerderecht
                            1  Wer   ein   eigenes   schutzwürdiges   Interesse   hat,   kann   gegen   diesen   Be  -  schluss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt beim Verwal  -  tungsgericht des Kantons Glarus Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt vorbehältlich der rechtskräftigen Erledigung allfälliger  Beschwerden auf den 1.  Juni 2001 in Kraft.  In Kraft getreten am 6.  September 2002.  2)  GS  III  B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/4  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  21.03.2006  07.05.2006  Ingress  geändert  SBE IX/7 359  21.03.2006  07.05.2006  Art. 6 Abs. 4  geändert  SBE IX/7 359  21.03.2006  07.05.2006  Art. 7 Abs. 2  geändert  SBE IX/7 359  21.03.2006  07.05.2006  Art. 7 Abs. 3  geändert  SBE IX/7 359  21.03.2006  07.05.2006  Art. 7 Abs. 4  geändert  SBE IX/7 359  21.03.2006  07.05.2006  Art. 8  totalrevidiert  SBE IX/7 359  21.03.2006  07.05.2006  Art. 9  totalrevidiert  SBE IX/7 359  21.03.2006  07.05.2006  Art. 10  totalrevidiert  SBE IX/7 359  21.03.2006  07.05.2006  Art. 10a  eingefügt  SBE IX/7 359  21.03.2006  07.05.2006  Art. 10b  eingefügt  SBE IX/7 359  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/4  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Ingress  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 359
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 4 21.03.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/7 359
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 21.03.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/7 359
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 3 21.03.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/7 359
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 4 21.03.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/7 359
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 21.03.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 359
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 21.03.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 359
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 21.03.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 359
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a 21.03.2006
                            07.05.2006  eingefügt  SBE IX/7 359
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10b 21.03.2006
                            07.05.2006  eingefügt  SBE IX/7 359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/4  1  Anhang 1: Beschrieb des Schutzgebietsperimeters  Stand: 06. September 2002  Das  Auengebiet  wird  folgendermassen  begrenzt:  Der  östlichste  Punkt  des  Auengebietes  liegt  bei  den  Koordinate  n  715010/  208950.  Von  hier  führt  die  Abgrenzung    in    gerader    Linie    über    Punkt    714715/    209200,    Punkt  714610/209200,    Punkt    714565/209175,    Punkt    714540/209175,    Punkt  714500/209220,   Punkt   714470/209220,   Punkt   714465/209235   zu   Punkt  714410/209255 am linken Ufer des Sulzba  ches, quert den Sulzbach im rech-  ten Winkel und verläuft anschliessend auf dem rechten Ufer des Sulzbaches  bis  Punkt  714400/209305.  Von  hier  verläu  ft  sie  parallel  zur  Strasse  in  Rich-  tung Westen bis zur Egglirunse, quert diese und folgt ihr im Abstand von 3  m bis Punkt 714350/209214, führt von do  rt in gerader Linie zum Grenzstein  bei Punkt 714235/209130, und weiter zum Grenzstein Nr. 7 (714175/209134).  Von  hier  folgt  sie  westwärts  entlang  dem  Wald  der  Parzellengrenze,  an-  schliessend    führt    sie    in    gerader    Linie    zum    Grenzstein    Nr.    1105  (714053/209120).  Von  diesem  Grenzstein  führt  die  Abgrenzung  weiter  in  westlicher Richtung entlang dem südlichen Rand der Tschachenstrasse bis  zur  Parzellengrenze  der  Parzelle  2240.  Sie  folgt  dieser  Parzellengrenze  zur  Mitte  der  Richisauer  Klön  und  weiter  bis  zur  Grenze  zur  Parzelle  2203.  Von  hier  quert  sie  die  Richisauer  Klön  rechtwinklig,  quert  den  Waldstreifen  ent-  lang  der  Klön  bis  zur  Wiese  auf  Parzelle  2048  (Punkt  713315/208842),  folgt  dem Waldrand im Abstand von 2 m zur Grenze der Parzelle 2242, quert die  Rossmatter  Klön  rechtwinklig  bis  Punkt  713285/208750,  führt  weiter  in  ge-  rader Linie zum Grenzstein Nr. 1519 (713370/208767) und den Moorstandort  auf  Gehängeschutt  einschliessend  über  Punkt  713570/208805  zu  Punkt  713556/208822 auf der Grenze zu Parzelle 2273. Von hier führt die Abgren-  zung  in  östlicher  Richtung  im  Abstand  von  2  m  vom  Waldrand  zum  Punkt  713975/209035. Ab hier folgt sie dem nördlichen Rand des Fahrweges wei-  ter bis zum Wuhr bei der Steppelbrücke, folgt diesem bis zur Brücke, quert  den  Fahrweg  und  folgt  diesem  entlang  dem  östlichen  Rand  bis  Punkt  714080/209050. Von hier führt sie bis zum nordöstlichen Grenzstein der Par-  zelle  2196,  folgt  dieser  Parzellengrenze  die  militärischen  Anlagen  aus-  schliessend zurück zum Fahrweg, quert diesen und führt entlang der Parzel-  lengrenze der Parzelle 2270 zum Grenzstein 1539 (714170/209012). Von hier  folgt  die  Abgrenzung  der  Parzellengrenz  e  in  südlicher  Richtung  bis  zur  Bö-  schungsoberkante des von Westen kommenden Bächleins (714168/208960),  folgt  dieser  westlich  bis  zur  Parzellengrenze  der  Parzelle  2272  und  führt  dieser entlang zum Grenzstein Nr. 1537   (714107/208942). Jetzt führt die Ab-  grenzung entlang dem nördlichen Wegrand zur Parzellengrenze von Parzelle  2861  und  dieser  entlang  zu  den  «R  ossbrunnen»  (Punkt  714285/208910),  schliesst  diese  Quellen  auf  der  Parzelle  2165  ein  und  kehrt  bei  Punkt  714322/208903 wieder zur Parzellengrenze der Parzelle 2861 zurück. Dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  folgt  sie  ab  hier  in  östlicher  Richtung  bis  zum  Punkt  714872/208941.  Von  hier  führt  die  Abgrenzung  in  östlicher  Richtung  zu  einem  grossen  Stein  am  Seeufer (714920/208940) und wieder zurück zu Punkt 715010/208950.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz Auenobjekt «Hinter Klöntal» – B  IV  G/5/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Anhang 2  IV G/5/4  1  Anhang 2: Plan  Stand: 6. September 2002