Gesetz betreffend Änderung des Tarifs, des Bezuges und der Verteilung der Bussen
                            1  Gesetz  vom 7. Dezember 1967  betreffend Änderung des Ta  rifs, des Bezuges und der  Verteilung der Bussen  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 49 und 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches  vom 21. Dezember 1937;  gestützt  auf  den  Artikel  64  der  St  rafprozessordnung  für  den  Kanton  Freiburg vom 11. Mai 1927;  gestützt  auf  das  Einführungsgesetz  zum  Schweizerischen  Strafgesetzbuch  für den Kanton Freiburg, vom 7. Februar 1940;  gestützt auf das Gesetz vom 18. Nove  mber 1891 betreffend den Bezug der  Sporteln  der  Gerichte  und  der  Gerich  tshöfe,  der  Strafgerichtskosten  und  Bussen, geändert durch Gesetz vom 13. November 1925;  gestützt   auf   die   kantonalen   Gesetze   betreffend   die   Verwendung   des  Bussenertrags für andere  als staatliche Zwecke;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 29. September 1967;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1     In   Gesetzen,   die   Bussen   vorsehen,   werden   deren   Mindestansätze  verdoppelt. Sie müssen mindestens 20 Franken betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Bestimmung  ist  nicht  auf  Ge  setze  anwendbar,  die  Bussenansätze  von  Bundesgesetzen  übernehmen,  auf  das  Gesetz  vom  19.  Mai  1894  über  die Gemeinden und Pfarreien, auf das  Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend  Einregistrierungsgebühren,  auf  das  Gesetz  vom  13.  Mai  1936  über  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stempelgebühren,  auf  das  Gesetz  vom  6.  Februar  1958  über  Werbung  vermittelst Plakaten und Reklamen sowi  e auf die Gesetze, die nach dem 1.  Januar 1968 in Kr  aft getreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 und 4
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Bestimmungen,  die  bisheriges  Recht  abändern  oder  aufheben  und  die  hier  nicht wiedergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1    Bussen,  die  kraft  kantonaler  gesetzlicher  Bestimmungen  ausgesprochen  werden, fallen in die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinden und Pfarreien vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Mai  1894,  sowie  die  Bestimmung  en  betreffend  die  Anwendung  von  Bundesgesetzen, die eine Bussenverteilung vorsehen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bestimmungen   des   Gesetzes   üb  er   die   Jagd   sowie   den   Schutz  wildlebender   Säugetiere   und   Vögel   und   ihrer   Lebensräume   bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Bestimmungen,  die  bisheriges  Recht  abändern  oder  aufheben  und  die  hier  nicht wiedergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Sämtliche    diesem    Gesetz    entgegenstehenden    Bestimmungen    sind  aufgehoben, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Bestimmungen,  die  bisheriges  Recht  abändern  oder  aufheben  und  die  hier  nicht wiedergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Der   Staatsrat   ist   mit   der   Ausführung     dieses   Gesetzes   beauftragt;   er  bestimmt das Datum seines Inkrafttretens.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1.   Januar 1968 (StRB 9.1.1968).