Beschluss über den Schutz des Äschensees in Elm
                            IV G/5/6  Beschluss über den Schutz des Äschensees in Elm  Vom 10. Juli 1984 (Stand 7. Mai 2006)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  11 des Gesetzes vom 2.  Mai 1971 über den Natur- und  Heimatschutz  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Um den im Gemeindegebiet Elm gelegenen Äschensee in der natürlichen  Eigenart und Schönheit als Landschafts-, Pflanzen- und Tierschutzgebiet  sowie als Erinnerung an den Bergsturz von 1881 zu erhalten, wird das im  beiliegenden Grundbuchplan 1:2000 bezeichnete Gebiet (Parzelle Nr.  1051)  gemäss den in diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gebiet ist Eigentum der Ortsgemeinde Elm und umfasst  1360 m² Seefläche und Ufergebiet  1045 m² Wiesland  = 2405 m²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schutzgebiet ist im Gelände mit Tafeln bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorschriften für das Schutzgebiet
                            1  Im ganzen Gebiet sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Land  -  schaftsbild in Erscheinung treten oder Pflanzen, Tiere und Wasser schädi  -  gen, gefährden oder stören, verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedungen  (ausser Weidhägen), Freileitungen und dgl.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Abgrabungen und Ablagerungen aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Pflücken, Ausgraben und Beseitigen wie auch das Einsetzen  von Pflanzen aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Entfernen oder Einsetzen von Tieren jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Baden im See und das Befahren desselben mit Booten aller  Art sowie das Campieren am Seeufer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Düngen und Beweiden des Wieslandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  das Ausüben der Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schutzgebiet darf nur auf dem bestehenden Weg betreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schutzgebiet ist im Sinne des Schutzzieles nach den Weisungen der  Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung) durch die Gemeinde Elm zu  unterhalten.  *  1)  GS  IV  G/1/1  SBE II/8 343  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            *   Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abteilung kann Ausnahmen von diesen  Bestimmungen bewilligen,  wenn öffentliche oder wirtschaftliche Interessen dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wiederherstellung, Strafbestimmung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Übertretungen dieser Bestimmungen kann die Abteilung die Wieder  -  herstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung  nicht befolgt, so ist die Abteilung berechtigt, die notwendigen Massnahmen  auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel  16  des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten blei  -  ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantona  -  len Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            *   Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            *   Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug (Betreuung und Überwachung) obliegt dem Gemeinderat Elm.  Die Abteilung sowie die privaten Naturschutzorganisationen stehen dem  Gemeinderat Elm beratend und allenfalls mit Arbeitshilfe zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt auf den 15.  Juli 1984 in Kraft.  1)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/6  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  28.03.1989  28.03.1989  Art. 5  totalrevidiert  SBE IV/1 15  21.03.2006  07.05.2006  Ingress  geändert  SBE IX/7 361  21.03.2006  07.05.2006  Art. 2 Abs. 4  geändert  SBE IX/7 361  21.03.2006  07.05.2006  Art. 3  totalrevidiert  SBE IX/7 361  21.03.2006  07.05.2006  Art. 4  Sachüberschrift geänd.  SBE IX/7 361  21.03.2006  07.05.2006  Art. 4 Abs. 1  geändert  SBE IX/7 361  21.03.2006  07.05.2006  Art. 6  totalrevidiert  SBE IX/7 361  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/6  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Ingress  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 361
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4 21.03.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/7 361
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 21.03.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 361
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 21.03.2006
                            07.05.2006  Sachüberschrift geänd.  SBE IX/7 361
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 21.03.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/7 361
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 28.03.1989
                            28.03.1989  totalrevidiert  SBE IV/1 15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 21.03.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 361
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/3  1  Anhang: Plan  Stand: 15. Juli 1984