Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
                            Reglement  über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten  Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug  Vom 12. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009)  Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug,  gestützt auf Artikel  66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufs  -  bildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002  1  )  , §  2  Absatz  2 des Einfüh  -  rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fach  -  hochschulen   (EG   Berufsbildung)   vom   30.  August   2001  2  )    sowie   §  3  Bst.  d  des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990  3  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Durchführung
                            1  Die Prüfungen werden von den betreffenden Schulen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die zulässigen  Hilfsmittel. Sie sind den Expertinnen und Experten zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Unregelmässigkeiten
                            1  Das Mitbringen und die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede an  -  dere   Unredlichkeit   können   die   Wegweisung   von   der   ganzen   Prüfung,   die  Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Eidgenössischen Fähigkeits  -  zeugnisses oder des Berufsmaturitäts-Zeugnisses zur Folge haben. Die Prü  -  fungskommission   entscheidet,   ob   und   gegebenenfalls   wann   die   Prüfung  wiederholt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über jeden Vorfall ist von der Aufsichtsperson sofort ein Protokoll aufzu  -  nehmen und an die Schulleitung weiterzuleiten.  1)  SR  412.10  2)  3)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Prüfung darf das Prüfungslokal nur ausnahmsweise und mit  Zustimmung der Aufsichtsperson verlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es   darf   nur   das   von   der   Schulleitung   ausgeteilte   Schreibpapier   benützt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese  Bestimmungen aufmerksam zu machen.  2. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Prüfungskommission
                            1  Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie  setzt sich zusammen aus der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittel  -  schulen (Präsident), zwei Vertreterinnen und Vertretern der Schulkommissi  -  on und einer Vertretung der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beaufsichtigung der Prüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entscheid über Gesuche betreffend Prüfungserleichterungen wegen ei  -  ner Behinderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bestimmung der Prüfungsexpertinnen und -experten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag der Rektorin  bzw. des Rektors;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Entscheid über Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringenden Fällen bestimmt die Direktion für Bildung und Kultur die  Expertinnen und Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Prüfungskonferenz
                            1  Die   Prüfungskonferenz   setzt  sich  zusammen   aus  der  Rektorin   bzw.  dem  Rektor, einem Mitglied der Prüfungskommission sowie aus jenen Lehrper  -  sonen, welche die Prüfungen abgenommen oder in den für die Fachnoten re  -  levanten Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorin bzw. der Rektor leitet die Prüfungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor  -  rektheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen bzw. Experten
                            1  Die Fachlehrperson nimmt als Examinierende die Prüfungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Expertinnen   und   Experten   sind   in   der   Regel   Fachleute   des   entspre  -  chenden Prüfungsfachs. Sie begutachten die schriftlichen Prüfungsarbeiten  und überwachen den ordnungsgemässen Ablauf der mündlichen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachlehrperson und Expertin bzw. Experte setzen gemeinsam sowohl die  Prüfungsnoten als auch die Fachnote.  3. Handelsdiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfungszweck
                            1  Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die not  -  wendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für die Arbeit in der Praxis erlangt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Organisation
                            1  Zu den Prüfungen werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die  drei Jahreskurse an einer vom Bund anerkannten Handels- oder Wirtschafts  -  mittelschule besucht haben, wovon mindestens die letzten zwei Semester an  der Wirtschaftsmittelschule der betreffenden Schule. Über Ausnahmen ent  -  scheidet die Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungen finden am Ende der letzten Klasse statt. Einzelne Prüfun  -  gen können früher angesetzt werden. Die Prüfungskommission legt die vor  -  gängig abzuschliessenden Prüfungsfächer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungstermine sind dem Bundesamt für Berufsbildung und Techno  -  logie sowie der Prüfungskommission rechtzeitig bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anmeldung ist innerhalb der festgesetzten Frist dem Rektorat einzu  -  reichen. Gleichzeitig ist die Prüfungsgebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Fächer
                            1  Für die Erteilung des Handelsdiploms sind die Noten in folgenden Fächern  massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Französisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wirtschaft und Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Rechungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  IKA (Information, Kommunikation, Administration)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Geschichte und Geografie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Naturwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Schriftliche Prüfungen
                            1  Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer Deutsch, Fran  -  zösisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechungswesen, IKA (Informati  -  on, Kommunikation, Administration) und Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel drei Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben, gestützt auf den Rahmenlehr  -  plan und auf die Lehrpläne. Sie stellen die Aufgaben der Expertin bzw. dem  Experten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Rektorat bezeichnet diejenigen Lehrpersonen, die als Aufsichtsperso  -  nen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Fachlehrperson   korrigiert   und   bewertet   die   schriftlichen   Prüfungen.  Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten recht  -  zeitig vor den mündlichen Prüfungen mit dem Beurteilungsantrag zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Mündliche Prüfungen
                            1  Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Französisch,  Englisch, Geografie oder Geschichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Regel in mindestens zwei  Teilgebieten zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Verlauf  der   mündlichen   Prüfungen.   Sie   halten   den  Ablauf   der   Prüfung   schriftlich  fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache mit der Fach  -  lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Notenskala
                            1  Die Leistungen werden in allen Fächern mit den Noten von 6,0 bis 1,0 be  -  wertet. 6,0 ist die beste, 1,0 ist die schlechteste Note. 6,0 bis 4,0 sind Noten  für genügende Leistungen; Noten unter 4,0 bezeichnen ungenügende Leis  -  tungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Noten
                            1  Prüfungsfreie Fächer: Die Fachnote dieser Fächer wird berechnet, indem  der Durchschnitt der Semesternoten aus den letzten beiden Zeugnisnoten, in  denen das Fach unterrichtet wurde, gerundet wird. Liegt der Durchschnitt  genau in der Mitte zwischen einer und einer halben Note, entscheidet die  Lehrperson über Auf- oder Abrunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Erfahrungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel aus den letz  -  ten beiden Semestern, in denen das Fach unterrichtet wurde. Die Er  -  fahrungsnote wird auf eine Dezimale gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wird ein Fach schriftlich und mündlich geprüft, ist die Prüfungsnote  das arithmetische Mittel der Noten der schriftlichen und mündlichen  Prüfung; sie wird auf halbe Noten gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Prüfungsnote in den nur schriftlich oder mündlich geprüften Fä  -  chern entspricht der in der Prüfung erteilten Note (auf halbe Noten ge  -  rundet).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die   Fachnote   entspricht   dem   arithmetischen   Mittel   aus   der   Erfah  -  rungs- und der Prüfungsnote und wird auf eine Dezimalstelle gerun  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das arithmetische Mittel aller Fachnoten ist die Gesamtnote. Die Gesamt  -  note wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besondere   Fälle: Alle  nicht   speziell   mit  diesem  Reglement   aufgezeigten  Fälle werden von den Schulleitungen in Rücksprache mit der Leiterin bzw.  dem Leiter des Amtes für Mittelschulen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bestehensnorm
                            1  Das Handelsdiplom wird erteilt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Durchschnitt aus allen Noten (= Gesamtnote) mindestens den Wert  von 4,0 erreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht mehr drei Fachnoten ungenügend sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr  als 3 Punkte beträgt. Falls die Notenabweichung bereits bei den früher  angesetzten Prüfungen mehr als 3 Punkte beträgt, muss das entspre  -  chende Schuljahr wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wiederholen der Prüfung
                            1  Kandidatinnen   und   Kandidaten,   die   die   Prüfung   nicht   bestanden   haben,  dürfen zu einer zweiten Prüfung erst zugelassen werden, nachdem sie den  Unterricht des letzten Jahres wiederholt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der zweiten Prüfung sind sie von jenen Fächern befreit, in denen sie  bei der ersten Prüfung mindestens die Fachnote 5,0 erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidatinnen und Kandidaten, die an den privaten Wirtschaftsmittelschu  -  len im Kanton Zug oder an einer gleichwertigen Schule zweimal die Prü  -  fung nicht bestanden haben, werden nicht mehr zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Handelsdiplom
                            1  Das Handelsdiplom enthält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Vermerk «Dieses Handelsdiplom wird vom Bund als Prüfungsaus  -  weis im Sinne von Artikel 16.2 des Bundesgesetzes über die Berufs  -  bildung anerkannt»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Name,   Vorname,   Heimatort   (für   Ausländerinnen   und   Ausländer:  Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und Geburtsdatum der Inhaberin  bzw. des Inhabers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Art der Prüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Fächernoten gemäss §  8;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Punktzahl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion  für Bildung und Kultur und der Rektorin oder des Rektors der Wirt  -  schaftsmittelschule sowie den Amtsstempel der kantonalen Direktion  für Bildung und Kultur.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement über die Diplomprüfungen an den privaten Handelsmittel  -  schulen im Kanton Zug vom 11. Dezember 1989  1  )    wird am 31. Dezember  2008 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.  1)  GS 23, 487
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  12.12.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  GS 29, 1037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  12.12.2008  01.01.2009  Erstfassung  GS 29, 1037