Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
                            V A/12/1  Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche  Zusammenarbeit  Vom 21. Januar 1976 (Stand 1. Mai 1977)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der ge  -  genseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei   gemeinsamen   Kontrollen   verkehrs-   und   kriminalpolizeilicher  Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei   ausserordentlichen   Ereignissen,   Katastrophen,   Terrorakten,  Geiselnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Hilfeleistung
                            1  Die Hilfeleistung wird durch Gesuch des Regierungsrates des Einsatzkan  -  tons  oder  die  von ihm  bestimmte  Behörde   veranlasst. Über  das  Begehren  entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ersuchte Kanton ist zur Hilfeleistung gehalten, soweit er nicht eigene  vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der  Vereinbarung angehörenden Nachbarkantons als notwendig, so ist vorgän  -  gig die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons einzuholen. In  dringenden   Fällen   genügt   die   vorläufige   Einwilligung   des   Polizeikomman  -  dos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeinsame Kontrollen
                            1  Gemeinsame   Kontrollen   finden   im   Einvernehmen   der   beteiligten   Kantone  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Leitung
                            1  Die   eigenen   wie   die   ausserkantonalen   Polizeikräfte   stehen   unter   der   Lei  -  tung des Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz  über mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die betei  -  ligten Polizeikommandanten den Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
                            1  Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Ein  -  satzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie  haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschrif  -  ten anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.  SBE I/2 41  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haftung
                            1  Für  Schaden,  den ausserkantonale  Polizeikräfte  in  Ausübung   dienstlicher  Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Ver  -  schulden der Einsatzkanton. Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem Ge  -  schädigten kein Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf  den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beam  -  ten Rückgriff nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  rechtmässig  zugefügtem  Schaden  haftet  der  Einsatzkanton  nach den  Grundsätzen der materiellen Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung  bei   Selbstverschulden   des   Geschädigten,   die   Festsetzung   des   Schadens  und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Ge  -  nugtuung finden entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unfälle
                            1  Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Poli  -  zei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erlei  -  den, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton ver  -  unfallten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntä  -  gigen Arbeitsunfähigkeit  zu leisten,  so hat der  Einsatzkanton  diese Kosten  zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzielles
                            1  Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Interesse aller im  Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   den   übrigen   Fällen   hat   der   Einsatzkanton   dem   Stammkanton   die   ent  -  standenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die  Ansätze werden durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufsicht
                            1  Die   Aufsicht,   die   Beschlussfassung   grundsätzlicher   Art   über   die   Zusam  -  menarbeit und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die sich  aus der Ausführung der Vereinbarung ergeben, obliegen den Polizeidirekto  -  ren der beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dauer der Vereinbarung, Kündigung
                            1  Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Austritt   eines Kantons  ist  unter  Einhaltung   einer  einjährigen  Frist  auf  Ende   eines   Jahres   möglich.   Die   verbleibenden   Kantone   entscheiden   über  die Weiterführung der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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