Gesetz über den Fristenlauf an Samstagen
                            Gesetz über den Fristenlauf an  Samstagen  Vom 29. September 1963 (Stand 4. Oktober 1963)  Der Kantonsrat von Solothurn  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Hinsichtlich aller gesetzlichen Fristen des kantonalen und kommunalen  Rechts sowie der kraft kantonalen und kommunalen Rechts von Behörden  angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleich  -  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Veröffentli  -  chung des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.  Inkrafttreten am 4. Oktober 1963.  GS 82, 438
                        
                        
                    
                    
                    
                
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