Geschosszahl und Gebäudehöhe (Anhang 1)
                            1  Geschosszahl und Gebäudehöhe  (Anhang 1)  Abb. 1: Anrechenbarkeit des Kellergeschosses (§ 17)  Abb. 2:  Abb. 3: Anrechenbarkeit des Dachgeschosses (§ 17  bis   Abs. 1)  Die Kniewandhöhe im Dachgeschoss  beträgt  maximal  0,80  m;  der  Dach-  ausbau   wird   somit   nicht   an   die  Geschosszahl angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abb. 4: Anrechenbarkeit des Attikageschosses (§ 17  bis   Abs. 3)  Das   Attikageschoss   ist   auf   einer  Seite   um   mindestens   4,00   m   (A)  respektive  auf  2  Seiten  um  minde-  stens  2,00  m  (B)  von  der  Fassade  zurückgesetzt  Trifft  dies  bei  jeder  Wohneinheit  zu,  wird  das  Attikage-  schoss   nicht   an   die   Geschosszahl  angerechnet.  Abb. 5: Messen der Gebäudehöhe (§ 18 Abs. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abb. 6: Messen der Gebäudehöhe (§ 18 Abs. 2)  Abb. 7. Messen der Gebäudehöhe bei Gebäuden mit Attika (§ 18 Abs. 3)  Diese  Gebäudehöhe  ist  auf  allen  Seiten  des  Gebäudes  mass-  gebend    und    darf  auch      durch      die  Brüstung           nicht  überschritten    wer-  den.  Abb. 8: Messen der Gebäudehöhe bei einer Dachneigung von über 45 Grad  (§ 18 Abs. 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abb. 9. Messen der Gebäudelänge (GL) ( § 21)