Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N2 im Belchentunnel
                            1  Vereinbarung zwischen den Kantonen  Basel-Landschaft und Solothurn über die  Polizeitätigkeit auf der Autobahn N2 im  Belchentunnel  Vom 7./23. Oktober 1970  Gestützt  auf  Artikel  57  bis    des  Bundesgesetzes  über  den  Strassenverkehr  vom  19.  Dezember  1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  sowie  auf  eine  Vorlage  der  Interkantonalen  Kommission  für  den  Strassenverkehr  hat  der  Regierungsrat  des  Kantons  Basel-Landschaft  über  die  Polizeitätigkeit  auf  der  Autobahn  N2  im  Bel-  chentunnel nachstehende Vereinbarung ausgearbeitet:  Vereinbarung  I. Gegenstand  Art. 1.  Autobahnpolizei  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat des Kan-  tons  Basel-Landschaft  vereinbaren,  dass  der  Kriminal-,  Sicherheits-  und  Ordnungsdienst  auf  der  N  2  im  Belchentunnel  (von  km  35,1  bis  km  38,3)  durch die Autobahnpolizei Baselland ausgeübt wird.  II. Zuständigkeit  Art. 2.  Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz  Auf den in Artikel 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die ver-  antwortliche  Autobahnpolizei  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten,  wie  die  Polizei des Kantons, in der die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch für  allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.  Art. 3.  Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittel-
                            streifen,   Strassenböschung,   Kunstbauten,   Rastplätze   und   alle   übrigen  Nebenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen  über  die  Nacheile  (Art.  356  StGB).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 741.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 4.  Sachliche Zuständigkeit  a) im Strassenverkehr  Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Aufsicht über den Verkehr;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssi-
                            cherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie  Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Tatbestandesaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der
                            Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Ausfällung von Bussen nach der Gesetzgebung des zuständigen
                            Kantons oder der Bundesgesetzgebung.  Art. 5.  b) auf anderen Gebieten  Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer  Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behör-  den zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei  zubanden  der  zuständigen  Gerichts-  oder  Polizeibehörde  festgenommen;  ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.  Art. 6.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  ihren  Amtshandlungen  hat  die  Autobahnpolizei  die  Verfahrensvor-  schriften desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung  begangen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  diesen  Fällen  werden  Strafanzeigen  und  Meldungen  auf  dem  Dienst-  weg  dem  Polizeikommando,  in  dessen  Bereich  die  strafbare  Handlung  begangen wurde, zugestellt, das für die Weiterleitung an die zuständigen  Behörden besorgt ist.  Art. 7.  Gerichtsstand  Die  strafbaren  Handlungen  in  den  Belchentunnels  werden  im  Gebiet  des  Kantons Solothurn durch das Richteramt Olten-Gösgen und im Gebiet des  Kantons  Basel-Landschaft  durch  das  Statthalteramt  Waldenburg  unter-  sucht (StGB Art. 343, 345, 346, sowie SVG Art. 102 Ziff.1).  III. Rechtsstand der Autobahnpolizei  Art. 8.  Unterstellung  Die  Beamten  der  Autobahnpolizei  unterstehen  für  ihr  Dienstverhältnis  grundsätzlich  der  Gesetzgebung  ihres  Stammkantons  und  tragen  dessen  Uniform, Zeichen und Waffen.  Art. 9.  Befehlsgewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Allgemeine  Weisungen  für  die  Tätigkeit  der  Autobahnpolizei  auf  den  erwähnten  Strecken  sind  von  den  ordentlichen  Vorgesetzten,  nach  Füh-  lungnahme mit dem Nachbarkanton, zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gerichtspolizeiliche  Handlungen  hat  die  Autobahnpolizei  auf  den  er-  wähnten  Strecken  nach  den  von  Fall  zu  Fall  erteilten  Befehlen  der  Ge-  richtsbehörden oder Polizeioffiziere des andern Kantons auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 10.   Disziplinargewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der  Behörden ihres Stammkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Disziplinarvergehen  sind  von  den  Behörden  des  Nachbarkantons  den  Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.  Art. 11.   Amts- und Beamtenhaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  den  Schaden,  den  ein  Beamter  der  Autobahnpolizei  bei  seinem  Dienst  im  Nachbarkanton  einem  Dritten  zufügt,  haftet  der  Nachbarkan-  ton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beam-  te  ein  Ersatzanspruch  zusteht.  Ein  allfälliges  Regressrecht  gegenüber  dem  Stammkanton bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Nachbarkanton  hat  den  Rückgriff  auf  den  Beamten,  soweit  dieser  dem  Geschädigten  oder  dem  Staat  nach  dem  Recht  des  Stammkantons  ersatzpflichtig ist; doch gilt hiefür das Recht des Nachbarkantons, wenn es  für den Beamten günstiger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Mo-  torfahrzeuge nach Bundesrecht.  Art. 12.   Beistand  Hat  sich  ein  Beamter  der  Autobahnpolizei  wegen  Handlungen  bei  seinem  Dienst  im  Nachbarkanton  in  einem  straf-  oder  zivilrechtlichen  Verfahren  zu  verantworten,  so  leisten  ihm  die  Behörden  dieses  Kantons  in  gleichem  Masse  Beistand,  wie  er  ihn  in  seinem  Stammkanton  erhält,  und  nicht  we-  niger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.  Art. 13.   Unfallversicherung  Die  Beamten  der  Autobahnpolizei  sind  durch  ihren  Stammkanton  gegen  die  Folgen  von  Unfällen,  die  sie  beim  Dienst  im  Nachbarkanton  erleiden,  zu versichern.  IV. Kostenverteilung  Art.14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Betriebskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Ausübung  der  Autobahnpolizei  auf  solothurnischem  Gebiet  ver-  gütet der Kanton Solothurn dem Kanton Basel-Landschaft eine Kilometer-  pauschale  von  44’000  Franken  oder  total  61’600  Franken.  Die  Bezahlung  erfolgt  gegen  Rechnung  jeweils  bis  31.  März  des  folgenden  Jahres.  Der  Betrag  ist  nach  dem  Landesindex  der  Konsumentenpreise  auf  der  Basis  Januar  1979  (101,4  Punkte)  stabilisiert.  Verändert  sich  der  Index  um  mehr  als  5  Punkte,  wird  die  Vergütung  nach  oben  oder  nach  unten  angepasst.  Massgebend ist jeweils der Stand am 1. Dezember des Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  beiden  Kantone  verpflichten  sich,  zu  einer  angemessenen  abwei-  chenden Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale  wegen wesentlich veränderten Anforderungen in bezug auf Mannschafts-  und Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Art.14 Fassung vom 16. Januar 1989; GS 91, 268.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kosten,  die  aus  Tatbestandesaufnahmen  jeder  Art  resultieren,  wer-  den in den Strafverfahren gesondert geltend gemacht.  V. Schlussbestimmungen  Art. 15.   Vollzug  Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren  der beiden Kantone erlassen.  Art. 16.   Beschwerde  Anstände  zwischen  den  beiden  Polizeikommandi  aus  der  Anwendung  dieser  Vereinbarung  werden  einem  Schiedsgericht  unterbreitet.  Beide  Kommandi  bezeichnen  einen  Vertreter  und  diese  einen  Obmann.  Können  sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch die Polizeidirektoren der  beiden Kantone bestimmt.  Art. 17.   Inkrafttreten und Vertragsdauer  Diese  Vereinbarung  tritt  am  1.  Dezember  1970  beziehungsweise  sofort  nach der Eröffnung der N 2 bis Härkingen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Sie wird für die Dau-  er  eines  Jahres,  also  bis  zum  31.  Dezember  1971,  abgeschlossen.  Sie  gilt  stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei 6  Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.  Vom Schweizerischen Bundesrat am 4. März 1971 genehmigt  Inkrafttreten am 1. Dezember 1970  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der Änderung vom:  - 16. Januar 1989 rückwirkend am 1. Januar 1986.