Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
                            Reglement  über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste  Vom 5. April 2006 (Stand 1. April 2006)  Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf §  29  ter  Abs.  2 und §  35 des Gesetzes über das Gesundheitswesen  im Kanton Zug vom 21.  Mai 1970,  1  )  verfügt:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement ordnet die Organisation und den Betrieb der Ambulan  -  ten Psychiatrischen Dienste (APDienste). Es setzt deren Funktion als kanto  -  nale psychiatrische  Krankenanstalt des Kantons Zug mittels Leistungsauf  -  trägen fest.  2. Organisation und Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Definition und Zweck
                            1  Die   APDienste   bilden   Teil   der   psychiatrischen   Spitalversorgung   des  Kantons   Zug.   Sie   sind   ein  Amt  der   Gesundheitsdirektion   und   werden   als  ambulante Krankenanstalt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   APDienste   gewährleisten   die   umfassende   ambulante   psychiatrische  Spitalversorgung   im   Kanton   Zug.   Sie   sorgen   im   Rahmen   der   räumlichen  und personellen Kapazitäten für die theoretische und praktische Ausbildung  in den Bereichen der Psychiatrie, Psychologie und Sozialarbeit.  1)  BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abteilungen und Führungsstruktur
                            1  Die APDienste bestehen aus folgenden drei Abteilungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Abteilung für Erwachsene (APD-E);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Abteilung für Kinder und Jugendliche (APD-KJ);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Abteilung für zentrale Dienste (Administration, Apotheke).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Amtsleiterin   bzw.   der   Amtsleiter   leitet   die   APDienste   in   medizi  -  nisch-fachlicher Hinsicht im Chefarztsystem und in den übrigen Belangen  in der Funktion als Verwaltungsleiterin bzw. -leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheitsdirektion stellt der Amtsleiterin bzw. dem Amtsleiter die  nach Bedarf erforderlichen medizinischen und betrieblichen Leitungsorgane  (Leitende Ärzte, Leitung Administration) zur Verfügung. Diese sind – unter  der  Aufsicht der  Chefärztin  bzw. des Chefarztes bzw. der  Verwaltungslei  -  tung– für die ihnen zugewiesenen Bereiche verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Führungsaufgabe
                            1  Die Amtsleiterin bzw. der Amtsleiter APDienste ist für die Wahrung der  Ziele und der Gesamtinteressen der Krankenanstalt und insbesondere für die  Umsetzung   der   übergeordneten   Vorgaben   sowie   die   Leistungs-   und   Res  -  sourcenplanung, -steuerung und - kontrolle verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Verwaltungsleiter   ist   sie   bzw.   er   für   eine   effektive   und   effiziente  Betriebsführung   nach   bewährten   wirtschaftlichen   und   organisatorischen  Grundsätzen besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Chefärztin bzw. Chefarzt ist sie bzw. er für die Erfüllung der festge  -  schriebenen Leistungsaufträge durch die Krankenanstalt im Sinne des Ver  -  sorgungsinteresses des Kantons fachlich verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zu den Führungsaufgaben gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Führung des Personals der APDienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Personaladministration, einschliesslich Anstellung und Entlassung  im Rahmen der personalrechtlichen Kompetenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Koordination der Abteilungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Koordination von klinischen Aufgaben und Ausbildungsaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Weiter- und Fortbildung des Personals, insbesondere des therapeu  -  tisch tätigen Personals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Entwicklung und Überprüfung der medizinischen Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Sicherung der Qualität der Dienstleistung und der klinischen Leis  -  tung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Patientenadministration einschliesslich Fakturierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Finanz- und Rechnungswesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  der Einkauf und die Logistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Amtsleiterin bzw. der Amtsleiter bezeichnet eine geeignete Stellvertre  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Medizinische Dienste Fachliche Leitung
                            1  Die Chefärztin bzw. der Chefarzt ist für die ärztliche Untersuchung, Be  -  handlung und Betreuung der Patientinnen und Patienten verantwortlich. Sie  bzw. er entscheidet in Absprache mit den Leitenden Ärzten über die anzu  -  wendenden diagnostischen und therapeutischen Methoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Chefärztin   bzw.  der   Chefarzt   organisiert,   leitet   und   kontrolliert   den  medizinischen Einsatz der Facharztpersonen, der Assistenzarztpersonen und  des übrigen therapeutisch tätigen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für denjenigen Fachbereich, für den die Chefärztin bzw. der Chefarzt über  keinen entsprechenden Facharzttitel verfügt, delegiert sie bzw. er die fachli  -  che Leitung an eine Facharztperson mit entsprechender Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Fort- und Weiterbildung
                            1  Die   Chefärztin   bzw.  der   Chefarzt   ordnet   die   Einzelheiten   betreffend   die  Fort- und Weiterbildung in den APDiensten in einem Reglement. Grundlage  bilden das Reglement über die Weiter- und Zusatzbildung sowie den Stu  -  dienurlaub des Staatspersonals vom 17.  Mai 2005 sowie die Anforderungen  der Berufsverbände an die Fort- und Weiterbildung der Therapeutinnen und  Therapeuten. Das Reglement bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung  der Vorsteherin bzw. des Vorstehers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um den Fort- und Weiterbildungsaktivitäten nachzukommen, werden die  Betroffenen   nach   Massgabe   der   reglementarisch   festgelegten   Richtwerte  von der Arbeit frei gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die APDienste können interne Fortbildungsprogramme zum Erhalt der er  -  worbenen   psychiatrischen   und   psychotherapeutischen   Kompetenzen   der  Mitarbeitenden durchführen bzw. von Dritten durchführen lassen. Vorbehal  -  ten bleibt die Genehmigung der Budgetkredite durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Facharztpersonen haben die Kosten für den Besuch von externen Fortbil  -  dungsveranstaltungen   zum   Erhalt   der   erworbenen   psychiatrischen   und  psychotherapeutischen Kompetenzen grundsätzlich selber zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Nebenamtliche Tätigkeit
                            1  Die Gesundheitsdirektion kann der Chefärztin bzw. dem Chefarzt und den  weiteren Facharztpersonen bewilligen, ausserhalb der Arbeitszeit Patientin  -  nen und Patienten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ambulant zu  untersuchen, zu behandeln und zu begutachten. Die hauptamtliche Tätigkeit  darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Leistungen,   welche   im   Rahmen   der   ambulanten   Privatsprechstunde  (inkl. Gutachten) innerhalb der Infrastrukturen der APDienste erbracht und  nach TARMED abgerechnet werden, fällt die technische Leistungskompo  -  nente   an   die  APDienste.   Bei   Leistungen,   die   nicht   nach  TARMED  abge  -  rechnet werden, gehen 20  % der Honorare an die APDienste.  3. Leistungsaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Grundauftrag
                            1  Die APDienste gewährleisten die ambulante psychiatrische Versorgung im  Kanton Zug für Erwachsene, Kinder und Jugendliche beiderlei Geschlechts.  Sie stellen dafür ein zeitgemässes, bedürfnisgerechtes und effizientes Bera  -  tungs- und Therapieangebot nach geltenden, wissenschaftlichen Grundsät  -  zen bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Leistungsangebot ergänzt bestehende Hilfsangebote. Es ist eine enge  Zusammenarbeit mit Anbietern bestehender Hilfsangebote anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die APDienste leisten einen Betrag an die Ausbildung von Fachpersonen  im   Gesundheitswesen   und   stellen   dazu   nach   Massgabe   der   betrieblichen  Möglichkeiten  Ausbildungsplätze  (z.  B.  für  Assistenzärztinnen,  Assistenz  -  ärzte,   Psychologinnen,   Psychologen,   Sozialarbeiterinnen,   Sozialarbeiter)  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Leistungsgruppen und Leistungen – APD-E
                            1  Hauptaufgaben des APD-E bilden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Abklärungen, Beratun  -  gen und Behandlungen psychisch kranker Erwachsener;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ambulante Notfall- und Kriseninterventionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nachgehende Betreuung schwer psychisch Kranker;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ambulante psychische, berufliche und soziale Rehabilitation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Prävention und Früherfassung psychischer Störungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Beratung Angehöriger und weiterer Bezugspersonen von Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Aufgaben sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Konsiliartätigkeit in anderen Institutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beratung von Fachpersonen, Institutionen und Behörden des Gesund  -  heits- und Sozialwesens im Kanton Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Konsiliartätigkeit im Bereich der Suchtberatung und -behandlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Begutachtung im Auftrag von Versicherungen, Behörden und Gerich  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gefängnispsychiatrische Tätigkeit (Strafanstalt Bostadel);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Leistungsgruppen und Leistungen – APD-KJ
                            1  Hauptaufgaben des APD-KJ bilden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ambulante   kinder-   und   jugendpsychiatrische   und   -psychotherapeuti  -  sche  Abklärungen,   Beratungen   und   Behandlungen   von   Kindern   und  Jugendlichen mit psychischen Störungen oder Verhaltensauffälligkei  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ambulante Notfall- und Kriseninterventionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Prävention und Früherfassung psychischer Störungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beratung Angehöriger und weiterer Bezugspersonen betroffener Kin  -  der und Jugendlicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Aufgaben sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Konsiliartätigkeit in anderen Institutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beratung von Fachpersonen, Institutionen und Behörden des Gesund  -  heits- und Sozialwesens im Kanton Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Begutachtung im Auftrag von Versicherungen, Behörden und Gerich  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mitwirken in der Kinderschutzgruppe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufnahme
                            1  Bei   der   Versorgung   haben   Patientinnen   und   Patienten   mit   Wohnsitz   im  Kanton Zug Vorrang. Patientinnen und Patienten ohne Wohnsitz im Kanton  Zug können aufgenommen werden, soweit es die personellen Kapazitäten  zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Chefärztin bzw. der Chefarzt legt die Aufnahmekriterien fest und ent  -  scheidet über die Aufnahmekapazitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Festlegung und Taxbezug
                            1  Die APDienste verrechnen ihre Leistungen nach folgenden Regelwerken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  TARMED für die darin definierten Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  weitere   vom   Bundesrat   genehmigte   Regelwerke,   insbesondere   für  Analysen und Arzneimittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie jene Leis  -  tungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Aufwand am nächs  -  ten kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kommen im Bereich der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Militärversi  -  cherung die für Spitalambulatorien geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte  zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Taxen werden geschuldet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vom Taxgaranten (im System des Tiers payant);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von der Patientin bzw. vom Patienten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von Dritten für Leistungen, die in deren Auftrag erbracht wurden.  5. Bewilligungswesen und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Betriebsbewilligung
                            1  Die gesundheitspolizeiliche Betriebsbewilligung  1  )   der Psychiatrischen Kli  -  nik Oberwil wird für den Bereich des Spitalambulatoriums mit Wirkung auf  den 1.  Januar 2005 auf die APDienste übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Spitalapotheke und Abgabe von Medikamenten
                            1  Den APDiensten ist es erlaubt, im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Be  -  stimmungen eine Spitalapotheke selber zu führen oder durch Dritte führen  zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Chefärztin bzw. der Chefarzt legt die Abgabekompetenzen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Berufsausübungsbewilligung und KVG-Zulassung
                            1  Die   fachlich   selbstständig   tätigen   Medizinalpersonen   der  APDienste   be  -  dürfen der Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion.  1)  §  35 Gesundheitsgesetz; BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnung zu Lasten der sozialen Krankenversicherung setzt deren  Zulassung im Sinne der kantonalen Zulassungsverordnung  2  )   voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Assistenzarztpersonen
                            1  Den APDiensten ist es erlaubt, Assistenzarztpersonen ohne besondere Be  -  willigung   der   Gesundheitsdirektion   zu   beschäftigen.   Vorbehalten   bleiben  die vom Kantonsrat zu bewilligenden Stellenpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellung setzt den Besitz des eidgenössischen Arztdiploms oder ei  -  nes anderen, gleichwertigen Ausweises voraus. Die Ausweise sind von der  Chefärztin bzw. vom Chefarzt zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsdauer von Assistenzarztpersonen soll vier Jahre nicht über  -  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufsicht
                            1  Der   Betrieb   der  APDienste   untersteht   der   gesundheitspolizeilichen   Auf  -  sicht des Gesundheitsrates bzw. der Gesundheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsicht über die Tätigkeit der einzelnen Medizinalpersonen, medizi  -  nischen Hilfspersonen und den weiteren Fachpersonen des Gesundheitswe  -  sens obliegt der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt, die Kontrolle über die  Einhaltung   der   Vorschriften   im   Heilmittelwesen   der   Heilmittelinspektorin  bzw. dem Heilmittelinspektor.  6. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Übergangsbestimmung
                            1  Während der Laufzeit des Projektes «Pragma» gelten hinsichtlich Stellen  -  pläne, Leistungsaufträge, Budget usw. die Vorgaben gemäss Projekt über die  Erprobung der Verwaltungsführung mit Leistungsauftrag und Globalbudget  «Pragma».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  April 2006 in Kraft. Es ist in die kantonale  Gesetzessammlung aufzunehmen.  2)  BGS  842.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  05.04.2006  01.04.2006  Erlass  Erstfassung  GS 28, 675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  05.04.2006  01.04.2006  Erstfassung  GS 28, 675