Reglement über die Ausbildung an der Bautechnischen Schule (BTS) --> 422.12
                            Reglement  vom 23. Dezember 1991  über die Ausbildung an der Ba  utechnischen  Schule (BTS)  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  den  Artikel  58  des  Bundesgesetzes  vom  19.  April  1978  über  die Berufsbildung;  gestützt          auf          die          Verordnung          des          Eidgenössischen  Volkswirtschaftsdepartementes      vom      25.      November      1982      über  Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  14.  Februar  1951  über  den  Mittelschul-  und  Sekundarunterricht;  auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1    Dieses  Reglement  regelt  die  Ausbildung  an  der  Bautechnischen  Schule  (BTS),  einer  Einheit,  die  der  Hochschule  für  Technik  und  Architektur  Freiburg (HTA) untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  regelt  die  Zulassung  zur  BTS  und  die  Ausbildung  an  dieser  Schule  sowie  die  Prüfungen,  die  zur  Erlangung  des  Diploms  als  Bauführer-  Techniker TS abzulegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Information
                            Über  dieses  Reglement  wird  jeder  Studierende  grundsätzlich  am  Anfang  seiner Ausbildung, spätestens jedoch   vor seinen Prüfungen, informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufnahmebedingungen
                            Wer in die BTS aufgenommen werden möchte, muss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   die nach Artikel 4 erforderliche Vorbildung abgeschlossen haben;  b)   zu  Beginn  des  Kalenderjahres,  in  dem  die  Ausbildung  beginnt,  das  zwanzigste Altersjahr vollendet haben, und  c)   sofern er militärdienstpflichtig ist,   die Rekrutenschule absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vorbildung
                            1     Als   Vorbildung   wird   grundsätzlich   eine   mit   dem   eidgenössischen  Fähigkeitszeugnis  abgeschlossene  Lehre  als  Maurer,  Zimmermann  oder  Strassenbauer verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausbildung  als  Hoch-  oder  als  Tiefbauzeichner  kann  ebenfalls  akzeptiert  werden,  sofern  sie  mit  de  m  eidgenössischen  Fähigkeitszeugnis  abgeschlossen  und  durch  praktische    Baustellenerfahrung  während  eines  mindestens   einjährigen   Praktikums   in   einem   Bauunternehmen   ergänzt  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Ausbildung  in  einem  anderen  Beruf  der  Baubranche,  die  mit  dem  eidgenössischen      Fähigkeitszeugnis      abgeschlossen      wurde,      kann  ausnahmsweise  ebenfalls  angerechnet  werden.  In  diesem  Fall  muss  der  Kandidat   ein   Vorpraktikum   von   mindestens   einem   Jahr   absolvieren.  Programm  und  Dauer  des  Praktikums  werden  von  der  Direktion  der  HTA  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entscheid über die Aufnahme
                            1    Über  die  Aufnahme  in  die  BTS  entscheidet  die  Direktion  der  HTA  aufgrund einer Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufnahmeprüfung wird jedes Jahr durchgeführt; sie ist grundsätzlich  nur für das folgende Schuljahr gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Anmeldung  zur  Aufnahmeprüfung  muss  innerhalb  der  von  der  Direktion  der  HTA  festgelegten  und  veröffentlichten  Fristen  erfolgen.  Die  verlangten Unterlagen sind der Anmeldung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Direktion  der  HTA  kann  Ausnahmen  gestatten,  vor  allem  für  die  Aufnahme in ein anderes Semester als das erste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausbildungsdauer
                            Die  Ausbildung  an  der  BTS  dauert  sechs  Semester.  Davon  sind  vier  Semester Unterricht und zwei Semester Praktikum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Lehrplan
                            Die  Direktion  der  HTA  erstellt  den  Le  hrplan  nach  den  Bestimmungen  des  Bundes  und  nach  Anhören  der  Experten  und  der  Lehrkräfte  der  BTS.  Sie  nennt  darin  die  Anzahl  Wochenlektionen  für  jedes  unterrichtete  Fach,  den  Koeffizienten,  mit  dem  die  Note  jedes  Faches  bei  der  Berechnung  des  Durchschnitts  multipliziert  wird,  sowie  die  Fächer,  die  bei  den  Prüfungen  schriftlich und/oder mündlich geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wissenskontrolle
                            Die Studierenden werden in allen Fächern des Lehrplans regelmässig einer  Wissenskontrolle  in  Form  von  schr  iftlichen  oder  mündlichen  Prüfungen  unterzogen; am Ende jedes Semesters erhalten sie ein Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Notenskala
                            1    Es  gilt  folgende  Notenskala:  6  (ausgezeichnet);  5  (gut);  4  (genügend);  3  (ungenügend); 2 (sehr schwach); 1 (unbrauchbar, nicht ausgeführt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Noten werden in Zehntel unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Berechnung des Durchschnitts
                            Der  Gesamtnotendurchschnitt  des  Semesters  wird  berechnet,  indem  die  Note jedes Faches mit dem Koeffizienten nach Lehrplan multipliziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Promotionsbedingungen
                            a) im Allgemeinen  Über die Beförderung ins nächsthöhere Semester entscheidet die Direktion  der  HTA  aufgrund  der  Semesterresultate  des  Studierenden  oder  seiner  Ergebnisse bei den Vordiplomprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) ins zweite Semester
                            1   Wer das erste Semester regelmässig besucht hat, wird ins zweite Semester  befördert,  wenn  sein  Gesamtnotendurchschnitt  nicht  unter  4  liegt.  Unter  besonderen  Umständen  wie  Krankheit  oder  Unfall  kann  die  Direktion  der  HTA eine Ausnahme von dieser Regel bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer nicht ins zweite Semester befördert wird, muss die BTS verlassen. Er  kann die Aufnahmeprüfung noch einmal ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 c) ins fünfte Semester
                            Damit der Studierende ins fünfte Semester befördert werden kann, muss er:  a)    die   Vordiplomprüfung   am   Ende   des   zweiten   Semesters   bestanden  haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   das  Praktikum  nach  den  Artikeln  6,  14  und  15  dieses  Reglements  vorschriftsgemäss absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Praktikum
                            a) allgemeine Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das dritte und das vierte Ausbildungssemester werden für ein Praktikum  eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Praktikum  ist  der  Studierende  Bauführer-Praktikant  in  einem  Hoch-  oder  Tiefbauunternehmen.  Das  Praktikum  dauert  mindestens  40  effektive  Arbeitswochen und kann mit der vorherigen Zustimmung der Direktion der  HTA eine Zeit des Militärdienstes umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Modalitäten
                            1   Der Studierende muss seine Praktikumsstelle selbst suchen. Vor Ende des  zweiten    Semesters    muss    er    der    Direktion    der    HTA    einen    vom  Praktikumsleiter     ausgestellten     und     unterzeichneten     Vertrag     zur  Genehmigung vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Am  Ende  des  Praktikums  muss  der  Studierende  der  Direktion  der  HTA  einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit vorlegen; dieses Dokument  muss vom Praktikumsleiter gegengezeichnet sein und zusammen mit einem  vom Praktikumsleiter verfassten Arbeitszeugnis eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Grundsatz
                            1    Die  Prüfungen  zur  Erlangung  des  Diploms  als  Bauführer-Techniker  TS  umfassen eine Vordiplom- und eine Schlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vordiplomprüfung  findet  am  Ende  des  zweiten,  die  Schlussprüfung  am Ende des sechsten Ausbildungssemesters statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Direktion der HTA legt die Prüfungsdaten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zulassung
                            Zur   Prüfung   wird   nur   zugelassen,   wer   den   Unterricht   an   der   BTS  regelmässig besucht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Prüfungskommission
                            1      Für    die    Prüfung    wird    eine    Prüfungskommission    gebildet.    Der  Abteilungsvorsteher der BTS hat den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Kommissionspräsident   ist   ve  rantwortlich   für   die   Bildung   der  Prüfungskommission und für die Organisation der Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Sekretariat  der  Prüfungskommission  wird  von  der  Verwaltung  der  HTA geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Mitglieder der Prüfungskommission sind neben dem Präsidenten:  a)    der    Direktor    der    HTA,    vertreten    gegebenenfalls    durch    den  stellvertretenden Direktor;  b)   Lehrkräfte  der  BTS;  sie  sind  soweit  möglich  Examinatoren  in  den  Fächern, die sie unterrichtet haben;  c)   die   aufgrund   ihrer   Fachkenntnisse   im   geprüften   Gebiet   für   die  verschiedenen Prüfungen bezeichneten Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Präsident der Prüfungskommission wählt die Experten ausserhalb des  Lehrkörpers  der  BTS  aus;  er  holt  die  Zustimmung  der  Direktion  der  HTA  ein. Unter ihnen müssen mindestens se  in: vier Inhaber des eidgenössischen  Baumeisterdiploms  oder  des  eidgenössischen  Maurermeisterdiploms,  zwei  Architekten,  die  im  Schweizerischen  Register  A  oder  B  der  Architekten  eingetragen   sind,   und   zwei   Hoch-   oder   Tiefbauingenieure,   die   im  Schweizer Register A oder B der Ingenieure eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausstand eines Kommissionsmitglieds
                            1    Ist  ein  Examinator  oder  ein  Experte  mit  einem  Kandidaten  in  direkter  Linie  unabhängig  vom  Grad  und  in  der  Seitenlinie  bis  und  mit  dem  sechsten  Grad  verwandt  oder  verschwägert,  so  muss  er  in  den  Ausstand  treten;     lassen     ernsthafte     Gründe     Zweifel     aufkommen     an     der  Unparteilichkeit eines Examinators oder eines Experten, so entscheidet der  Präsident  der  Prüfungskommission,  ob  der  Betreffende  seine  Funktion  ausüben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Tritt ein Examinator oder ein Experte in   den Ausstand oder kann er seine  Funktion      nicht      ausüben,      so      bestimmt      der      Präsident      der  Prüfungskommission einen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Schweigepflicht
                            Die  Mitglieder  der  Prüfungskommission  sind  für  alles,  was  die  Prüfungen  die Beratungen der Prüfungskommission, an das Amtsgeheimnis gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zusammenkünfte der Prüfungskommission
                            Die   Prüfungskommission   tritt   mindestens   zweimal   je   Prüfungssession  zusammen:  a)    das  erste  Mal  mindestens  einen  Monat  vor  der  ersten  Prüfung,  um  die  Prüfungsthemen  auszuwählen,  die  Anwesenheit  der  Experten  bei  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verschiedenen      Prüfungen      zu      regeln      und      organisatorische  Bestimmungen, vor allem über die Prüfungsdauer, zu erlassen;  b)   das  zweite  Mal  nach  der  letzten  Prüfung,  um  die  definitiven  Noten  festzusetzen und über Erfolg und Misserfolg zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Schriftliche Prüfungen
                            1   Bei der ersten Sitzung der Prüfungskommission legt jeder Examinator für  die  schriftlichen  Prüfungen  in  seinem  Fach  eine  Auswahl  von  Fragen  vor.  Die Prüfungskommission wählt unter den vorgeschlagenen Themen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Angaben, die zur Ausführung der Arbeit nötig sind, und die Liste der  Unterlagen,  die  der  Kandidat  am  Ende  der  Prüfung  abliefern  muss,  erhält  der Kandidat schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Examinator  korrigiert  die  Arbeiten  und  legt  im  Einverständnis  mit  dem oder den für das Fach bezeichneten Experten die Note fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Mündliche Prüfungen
                            1    Die  Fragen  für  die  mündlichen  Prüfungen  werden  vom  Examinator  zusammengestellt; der Kandidat erhält seine Frage, indem er das Los zieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kandidat wird in Anwesenheit des oder der Experten des Faches vom  Examinator geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Examinator  und  die  Experten  können  die  Prüfung  durch  Fragen  ergänzen, die sich auf den ganzen Prüfungsstoff erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Note  für  die  mündliche  Prüfung  wird  vom  Examinator  und  den  Experten gemeinsam festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Prüfungsverlauf
                            1    Während  den  Prüfungen  müssen  Ruhe  und  Ordnung  herrschen;  die  Kandidaten  dürfen  ohne  Erlaubnis  des  Examinators  weder  miteinander  sprechen noch ihren Platz verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor jeder Prüfung sagt der Examinator klar, welches Material und welche  Unterlagen   der   Kandidat   brauchen   darf   und   wieviel   Zeit   ihm   zur  Ausführung der Arbeit zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  schriftlichen  Arbeiten  sind  auf  Blättern  mit  dem  Stempel  der  HTA  auszuführen; anderes Papier ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Protokolle  und  die  schriftlichen  Arbeiten  werden  nach  Ende  der  Prüfungssession mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Anwesenheit bei den Prüfungen
                            1   Der Kandidat erscheint nach dem angeschlagenen Plan zu den Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Muss ein Kandidat aus wichtigen Gründen wie Unfall oder Krankheit vor  oder während der Prüfungssession von den Prüfungen zurücktreten, so kann  er  zur  nächsten  ordentlichen  Session  erscheinen.  Seine  Teilergebnisse  bleiben  ein  Jahr  lang  gültig.  In  ausserordentlichen  Fällen,  über  die  die  Direktion   der   HTA   entscheidet,   kann   eine   unterbrochene   Prüfung  ausserhalb der Prüfungssession beendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Weigerung,  zu  den  Prüfungen  zu  erscheinen,  und  die  Aufgabe  während   der   Prüfungssession   ohne   gültigen   Grund   kommen   einem  Misserfolg gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Öffentlichkeit der Prüfungen
                            1   Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Nur   die   Mitglieder   der   Prüfungskommission   und   die   Vertreter   der  Aufsichtsbehörden   von   Kanton   und   Bund   können   bei   den   Prüfungen  anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Sanktionen
                            1    Die  Nichtbeachtung  der  Bestimmungen  dieses  Reglements  durch  den  Kandidaten,  vor  allem  Betrug  oder  versuchter  Betrug,  zieht  eine  Sanktion  durch die Prüfungskommission nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mögliche Sanktionen sind:  a)    die  Annullierung  des  Ergebnisses  einiger  Prüfungen  und  Verschiebung  auf die folgende Prüfungssession,  b)   der Misserfolg des Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Fachnoten
                            1    Für  jedes  Fach  wird  aufgrund  der  Semesternote  und  gegebenenfalls  des  Prüfungsergebnisses eine Note errechnet; berücksichtigt werden die Fächer,  die für die letzten beiden Semester vor der Prüfung im Lehrplan stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Semesternote  ist  die  Note,  di  e  im  betreffenden  Fach  im  letzten  Semester, in dem das Fach unterrichtet wurde, erzielt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Fächern, die schriftlich und mündli  ch geprüft werden, zählen die Note  jeder Prüfung und die Semesternote zu je einem Drittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Fächern,  die  schriftlich  oder  mündlich  geprüft  werden,  zählt  die  Prüfungsnote zu zwei Dritteln und die Semesternote zu einem Drittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   In den andern Fächern wird nur die Semesternote berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Prüfungsdurchschnitt
                            Für die Berechnung des Prüfungsdurchschnitts wird jede Fachnote mit dem  Koeffizienten im Lehrplan multipliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Bestandene Prüfung
                            1    Die  Prüfung  ist  bestanden,  wenn  die  beiden  folgenden  Bedingungen  erfüllt sind:  a)   Der Prüfungsdurchschnitt liegt nicht unter 4.  b)   Die   mit   den   für   die   Berechnung   des   Durchschnitts   geltenden  Koeffizienten   gewichtete   Summe   der   Minuspunkte   (Differenz   der  ungenügenden Fachnoten zu 4) beträgt nicht mehr als drei Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  zweite  Bedingung  nicht  erfüllt,  so  kann  die  Prüfungskommission  die  Prüfung  ausnahmsweise  als  bestanden  erklären,  wenn  die  Summe  der  Minuspunkte  weniger  als  vier  Punkte  beträgt  oder  wenn  weniger  als  drei  Fächer ungenügend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Wiederholung einer Prüfung
                            1     Wer   die   Vordiplomprüfung   nicht   besteht,   kann   sie   nur   einmal  wiederholen; er muss das erste Ausbildungsjahr wiederholen und die ganze  Prüfung noch einmal ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  die  Schlussprüfung  nicht  besteht,  kann  sie  nur  einmal  wiederholen.  Er  muss  die  Prüfung  in  allen  Fächern,  in  denen  er  nicht  mindestens  die  Note  5  hatte,  noch  einmal  ablegen.  Die  Prüfungskommission  kann  ihm  empfehlen, das dritte Ausbildungsjahr ganz oder teilweise zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Prüfung   wird   bei   der   nächsten   ordentlichen   Prüfungssession  wiederholt, es sei denn, die Direktion der HTA bewillige eine Ausnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Mitteilung der Ergebnisse
                            1     Die   Direktion   der   HTA   teilt   dem  Kandidaten   die   Ergebnisse   der  Schlussprüfung bei der offiziellen Schlussveranstaltung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ergebnisse der Vordiplomprüfung werden dem Kandidaten nach Ende  der Prüfungssession schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zeugnis
                            1    Der  Kandidat  erhält  ein  vom  Direktor  der  HTA  unterzeichnetes  Zeugnis  mit den Fachnoten, dem Prüfungsdurchschnitt und dem Resultat: bestanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält einen Schlussdiplomdurchschnitt,  der  aufgrund  des  Durchschnitts  der  Schlussprüfung,  versehen  mit  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koeffizienten  3,  und  des  Durchschnitts  der  Vordiplomprüfung,  versehen  mit dem Koeffizienten 1, berechnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Diplom
                            Wer die Schlussprüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung «diplomierter  Bauführer-Techniker  TS»  öffentlich  führen.  Die  Volkswirtschaftsdirektion  stellt  das  Diplom  aus.  Dieses  wird  vom  Direktionsvorsteher  und  vom  Direktor der HTA unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Einsprache
                            1      Gegen    jede    Entscheidung,    die    die    Stellung    eines    Studierenden  beeinträchtigt  oder  beeinträchtigen  kann,  kann  der  Studierende  innerhalb  von  zehn  Tagen  eine  schriftliche  Ei  nsprache  an  die  Direktion  der  HTA  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  jede  Entscheidung  über  die  Schlussprüfung  kann  eine  Einsprache  an   die   Prüfungskommission   gerichtet   werden.   Die   schriftliche   und  begründete  Einsprache  ist  innerhalb  von  fünf  Tagen  nach  Mitteilung  des  Zeugnisses an den Präsidenten der Prüfungskommission zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Abgesehen  von  besonderen  Umständen,  über  die  der  Einsprecher  zu  informieren  ist,  entscheidet  die  Einsprachebehörde  innerhalb  von  zwanzig  Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beschwerde
                            1   Gegen den Einspracheentscheid kann der Studierende innerhalb von zehn  Tagen eine Beschwerde an die Volkswirtschaftsdirektion richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Gegen   den   Entscheid   der   Direktion   kann   beim   Kantonsgericht  Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Rechtsmittelbelehrung
                            In  jedem  schriftlichen  Entscheid,  der  die  Stellung  eines  Studierenden  beeinträchtigt   oder   beeinträchtigen   kann,   sind   das   Einsprache-   oder  Beschwerdeverfahren sowie die entsprechende Frist anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Aufhebung
                            Das  Prüfungsreglement  vom  9.  Dezem  ber  1974  für  das  Bauführerdiplom  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Inkrafttreten
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Es     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.