Verordnung über das Schweizerische Nachdiplomstudium Personal-Management an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) in Olten
                            1  Verordnung über das Schweizerische  Nachdiplomstudium Personal-  Management an der Höheren  Wirtschafts- und Verwaltungsschule  (HWV) in Olten  (Verordnung Nachdiplomstudium Personal-Management)  RRB vom 24. September 1996  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  87  Absatz  2  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  und  die  Erwachsenenbildung  vom  1.  Dezember  1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und  §§  3  litera  c  und  13  litera  e  der  Verordnung  über  die  Höhere  Wirtschafts-  und  Verwaltungs-  schule HWV Olten vom 5. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:  A. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zielsetzung
                            1    Das  Schweizerische  Nachdiplomstudium  Personal-Management  ist  ein  berufsbegleitendes  Aus-  und  Weiterbildungsprogramm  an  der  Höheren  Wirtschafts- und Verwaltungsschule Olten (nachfolgend HWV genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zukünftige  Personalleiterinnen  und  Personalleiter  sollen  die  wichtigsten  Aufgaben,   Methoden   und   Instrumente   eines   zeitgemässen   Personal-  Managements kennen lernen und in die eigene berufliche Praxis umsetzen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Kursdauer und Kursumfang
                            Der Kurs dauert maximal 2 Jahre und umfasst rund 500 Lektionen.  B. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Schulrat
                            1    Der  Schulrat  der  HWV  führt  die  Aufsicht  über  das  Nachdiplomstudium  Personal-Management.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er hat insbesondere folgende Befugnisse:  a)   Beschlussfassung über den Lehrplan und das Stoffprogramm;  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.932.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  Beschlussfassung über den Kursplan;  c)   Zulassung zum Nachdiplomstudium und zur Prüfung;  d)   Überwachung der reglementarischen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Studienleitung
                            1    Der  Direktor  oder  die  Direktorin  der  HWV  stellt  den  Studienleiter  oder  die Studienleiterin an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Studienleiter  oder  die  Studienleiterin  hat  insbesondere  folgende  Aufgaben:  a)   Administrative Betreuung des Nachdiplomstudiums;  b)   Auskunfterteilung und Beratung;  c)   Ausschreibung des Nachdiplomstudiums;  d)   Erstellung des Lehrplans und des Stoffprogramms;  e)   Betreuung  der  Dozenten  und  Dozentinnen  sowie  der  Kursteilnehmer  und Kursteilnehmerinnen;  f)  Organisation der Prüfung;  g)   Weiterentwicklung des Nachdiplomstudiums;  h)   Führung des Projektes.  C. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Zulassungsvoraussetzungen
                            1    Kandidaten  und  Kandidatinnen  werden  zum  Nachdiplomstudium  Perso-  nal-Management  zugelassen,  wenn  sie  mindestens  zwei  Jahre  praktische  Tätigkeit  im  innerbetrieblichen  Personalwesen  nachweisen  können  und  einen der folgenden Ausweise erworben haben:  a)   Diplom einer Fachhochschule oder einer Höheren Lehranstalt;  b)   Abschlusszeugnis einer Universität oder einer technischen Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zusätzlich  können  Kandidaten  und  Kandidatinnen  zugelassen  werden,  wenn  die  Direktion  der  HWV  deren  Ausweis  beziehungsweise  deren  be-  ruflichen Werdegang als gleichwertig anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Reihenfolge der Aufnahme
                            Reichen  die  Kapazitäten  der  HWV  zur  Aufnahme  aller  Kandidaten  und  Kandidatinnen  nicht  aus,  ist  für  die  Reihenfolge  der  Aufnahme  in  erster  Linie  die  Zeitdauer  der  praktischen  Tätigkeit  im  Personalbereich,  in  zwei-  ter Linie das Alter ausschlaggebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Anmeldung
                            1   Anmeldeschluss ist drei Monate vor Studienbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anmeldung  gilt  erst  als  erfolgt,  wenn  die  Anmeldung  von  der  HWV  schrift  lich bestätigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Gebühren
                            a) Kursgeld  Kursgeld  und  Prüfungsgebühr  sind  von  der  Direktion  so  anzusetzen,  dass  sie in der Regel eine kostendeckende Durchführung des Nachdiplomstudi-  ums ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. b) Umtriebsentschädigung
                            Bei  Abmeldungen  nach  Anmeldeschluss  wird  eine  von  der  Direktion  fest-  gelegte Umtriebsentschädigung erhoben.  D. Unterrichtsbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Unterrichtsbesuch
                            1   Der Besuch des Unterrichts ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  mehr  als  10%  des  Unterrichts  versäumt,  wird  nicht  zur  Prüfung  zu-  gelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Studienleiter oder die Studienleiterin kann Ausnahmen von Absatz 2  vorsehen,  insbesondere  bei  länger  dauernder  begründeter  Abwesenheit,  wegen Militärdienst oder längerer Krankheit.  E. Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Zulassung
                            Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer  a)   den Unterricht gemäss der Regelung von § 10 besucht,  b)   die Gruppen-Projektarbeit gemäss § 12 mit Erfolg durchgeführt und  c)   ein Fachreferat gemäss § 13 mit Erfolg gehalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Gruppen-Projektarbeit
                            1    Alle  Studierenden  haben  eine  Projektarbeit  abzuliefern,  die  innerhalb  einer Gruppe durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gruppen-Projektarbeit  behandelt  ein  praxisgerechtes  Thema  des  betrieblichen Personal-Managements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Studienleiter oder die Studienleiterin erlässt Richtlinien für die Aus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die Bewertung gelten die §§ 17 und 18 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Referat
                            1   Alle Studierenden haben im Laufe des Studiums einmal ein vorbereitetes  Referat von etwa einer halben Stunde vor der Klasse in Gegenwart minde-  stens eines Dozenten beziehungsweise einer Dozentin zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Referat behandelt ein Thema aus dem beruflichen Umfeld der Refe-  rentin beziehungsweise des Referenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Studienleiter oder die Studienleiterin erlässt Richtlinien für die Aus-  arbeitung des Referates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Gegenstand der Diplomprüfung
                            Die  Diplomprüfung  besteht  aus  je  einer  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Schriftliche und mündliche Prüfung
                            Die  schriftliche  und  die  mündliche  Prüfung  umfassen  Aufgaben  aus  fol-  genden Gebieten:  a)   integriertes   Personal-Management;  b)   Global-Funktionen des Personal-Managements:  −  Personalpolitik;  −  Personalplanung;  −  Personalcontrolling;  −  Personalinformatik;  −  Organisationsentwicklung;  −  Industrial Relations;  c)   Individual-Aufgaben des Personal-Managements:  −  Personalführung;  −  Personalmarketing;  −  Arbeitsgestaltung;  −  Personalbeurteilung;  −  Betriebliche Bildung;  −  Personalentwicklung;  −  Kompensation;  −  Sozialleistungsgestaltung;  −  Interne Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Prüfungsprogramm, Prüfungsart
                            1   Der Studienleiter oder die Studienleiterin erstellt das Prüfungsprogramm  und legt die Aufgaben der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Studienleiter  oder  die  Studienleiterin  bestimmt  die  zulässigen  Un-  terlagen und Nachschlagewerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  schriftliche  Prüfung  dauert  drei  Stunden,  die  mündliche  Prüfung  fünfzehn Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Notengebung
                            Die  Leistungen  der  Diplomprüfung  werden  mit    bestanden      oder    nicht  bestanden     bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Bewertung
                            1    Die  Bewertung  der  Leistungen  erfolgt  durch  die  Dozenten  und  Dozen-  tinnen sowie durch Experten und Expertinnen zuhanden der Diplomkonfe-  renz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  mündliche  Prüfung  wird  von  einem  Examinator  beziehungsweise  einer Examinatorin und von einem Experten beziehungsweise einer Exper-  tin abgenommen. Der Studienleiter oder die Studienleiterin bezeichnet die  Experten  und  Expertinnen.  Diese  dürfen  nicht  dem  Lehrkörper  des  Nach-  diplomstudiums Personal-Management angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Diplomkonferenz
                            1    Der  Direktor  beziehungsweise  die  Direktorin  der  HWV  und  die  an  der  Diplomprüfung  beteiligten  Dozenten  und  Dozentinnen  sowie  die  Prü-  fungsexperten  und  -expertinnen  bilden  die  Diplomkonferenz.  Die  Konfe-  renz wird vom Direktor beziehungsweise von der Direktorin geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Diplomkonferenz  entscheidet  aufgrund  der  Anträge  der  an  der  No-  tengebung Beteiligten über die Prüfungsergebnisse und bestimmt, ob das  Diplom erteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Prüfungsanforderungen
                            1   Das Diplom wird erteilt, wenn sowohl die beiden Prüfungen als auch die  Projektarbeit und das Referat mit    bestanden     bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewertung    nicht bestanden     ist schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Verhinderung, Nachprüfung
                            1    Kann  ein  Kandidat  oder  eine  Kandidatin  aus  wichtigen  Gründen  die  Prüfung  nicht  beginnen  oder  nicht  beendigen,  so  setzt  der  Studienleiter  oder die Studienleiterin einen Termin für eine Nachprüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bereits abgelegte Teilprüfungen müssen nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Wiederholung
                            1    Die  Diplomprüfung  kann  in  der  Regel  frühestens  nach  einem  Jahr  und  nur einmal wiederholt werden. § 21 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  aus  der  Wiederholung  entstehenden  Kosten  gehen  zu  Lasten  des  Kandidaten oder der Kandidatin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Diplom und Zeugnis
                            1    Die  Kandidaten  und  Kandidatinnen,  welche  die  Diplomprüfung  bestan-  den  haben,  erhalten  ein  Diplom  und  eine  Liste  der  besuchten  Fächer,  so-  wie  einen  Hinweis  auf  die  durchgeführte  Projektarbeit,  das  gehaltene  Referat und die absolvierten Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Diplom  berechtigt  zur  Führung  des  Titels  «Nachdiplom  Personal-  Management».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Diplom wird vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des Erziehungs-  Departementes  des  Kantons  Solothurn  sowie  vom  Direktor  beziehungs-  weise von der Direktorin der HWV unterzeichnet.  F. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Rechtsmittel
                            Gegen  Verfügungen  aufgrund  dieser  Verordnung  kann  innert  10  Tagen  beim  Erziehungs-Departement  zuhanden  der  Beschwerdekommission  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  G. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  tritt  auf  den  1.  November  1996  in  Kraft.  Vorbehalten  bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 5. Dezember 1996 unbenutzt abgelaufen.