Verordnung über den Pensionspreis der Personen, für die eine fürsorgerische Unterbringung in den Anstalten von Bellechasse angeordnet wurde
                            Verordnung  vom 25. Februar 2014  über den Pensionspreis der Personen,   für die eine  fürsorgerische Unterbringung   in den Anstalten von  Bellechasse angeordnet wurde  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  2.  Oktober  1996  über  die  Anstalten  von  Bellechasse;  gestützt auf die Artikel 426 und 439 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs  über die fürsorgerische Unterbringung;  in Erwägung:  Mit  der  Verordnung  vom  5.  Dezember  2006  über  den  Pensionspreis  der  Inhaftierten,   Verurteilten   und   Einge  wiesenen   in   den   Anstalten   von  Bellechasse legte der Staatsrat die Pensionspreise für den ordentlichen und  vorzeitigen    Straf  -    und    Massnahmenvollzug    und    die    fürsorgerische  Unterbringung in den Anstalten von Bellechasse fest.  Die   Pensionspreise   in   den   Konkord  atsanstalten   für   den   Straf  -   und  Massnahmenvollzug  sind  in  einem  Entscheid  der  Konferenz  der  für  den  Vollzug  von  Strafen  und  Massnahmen  zuständigen  kantonalen  Behörden  der lateinischen Schweiz (die Konferenz) festgelegt.  In diesem Konkordatsentscheid vom 29. Oktober 2010 über die Tagespreise  in der Untersuchungshaft sowie im ordentlichen und vorzeitigen Straf  - und  Massnahmenvollzug in den Anstalten der Partnerkantone hat die Konferenz  einen   kontinuierlichen   Anstieg   der   Pensionspreise   um   5   %   pro   Jahr  vorgesehen,  um  die  bestehende  Differenz  zwischen  den  Pensionspreisen  und den effektiven Kosten schrittweise zu verringern.  Der  Pensionspreis  der  Personen,  für  die  eine  fürsorgerische  Unterbringung  im Heim «Tannenhof» der Anstalten von Bellechasse angeordnet wurde,   ist  indes  seit  2010  nicht  mehr  angehoben  worden  und  beträgt  aktuell  123  Franken.    Die    Kosten    für    die    Betreuung    der    in    fürsorgerischer  Unterbringung  platzierten  Personen,  die  an  psychischen  Problemen  leiden  und einer immer umfangreicheren und spezifischeren    Begleitung bedürfen,  sind    jedoch    durch    diesen    Betrag    nicht    mehr    gedeckt.    Denn    die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchschnittlichen  effektiven  Kosten  eines  Tages  im  Heim  «Tannenhof»  belaufen  sich  auf  276  Franken.  Für  das  Heim  «Tannenhof»  ist  demnach  eine Erhöhung der Pensionspreise ger  echtfertigt.  Hingegen  ist  es  nicht  mehr  gerechtfertigt,  die  Pensionspreise  für  den  ordentlichen   und   vorzeitigen   Straf  -   und   Massnahmenvollzug   in   einer  kantonalen  Verordnung  festzulegen,  da  sie  von  einem  direkt  anwendbaren  Konkordatsentscheid  abhängen,  der  von  nun  an  direkt  in  der  Amtlichen  Sammlung des Kantons Freiburg veröffentlicht wird.  Auf Antrag der Sicherheits  - und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Für die Personen, die in Anwendung von Artikel 426 des Schweizerischen  Zivilgesetzbuchs  von  einer  frei  burgischen  Zivilgerichtsbehörde  im  Heim  «Tannenhof»  platziert  werden,  wird  der  Pensionspreis  auf  260  Franken  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1      Der    Pensionspreis    umfasst    die    Arzt  -    und    Heilmittelkosten    im  Zusammenhang      mit      der      Eintrittsvisite      und      den      dringenden  Ersthilfe  massnahmen sowie die Prämie für die Unfallversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er umfasst keine weiteren Arzt  -  (oder Zahnarzt  -)  und  Arzneikosten  noch  Spitalkosten in einer Anstalt, die nicht zum Konkordat gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die   Verordnung   vom   5.   Dezember   2006   über   den   Pensionsprei  s   der  Inhaftierten,   Verurteilten   und   Eingewiesenen   in   den   Anstalten   von  Bellechasse (SGF 341.1.16) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.