Erneuerung der Konzession vom 7. März 1928 für die Ausnützung der Wasserkraft des Niederenbaches oberhalb des Alpstegstafels bei Schwanden
                            VII B/532/1  Erneuerung der Konzession vom 7. März 1928 für die  Ausnützung der Wasserkraft des Niederenbaches  oberhalb des Alpstegstafels bei Schwanden  Vom 24. Juni 2009 (Stand 3. Januar 2012)  (Erlassen vom Landrat am 24.  Juni 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Konzessionserneuerung
                            1  Der Landrat erneuert hiermit gestützt auf Artikel  5 der oben genannten  Konzession gegenüber der heutigen Konzessionsinhaberin, der SN Energie  AG in Schwanden (Konzessionärin), die am 7.  März 1928 vom Landrat der  Ortsgemeinde Schwanden erteilte und mit Beschluss des Landrates vom  13.  März 1929 an die Kraftwerke Sernf-Niederenbach (heute SN Energie AG)  übertragene Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Niederen  -  baches oberhalb des Alpstegstafels bei Schwanden sowie die hiezu erfor  -  derlichen Enteignungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die erneuerte Konzession gelten die nachfolgenden Bestimmungen,  welche an Stelle derjenigen vom 10.  Oktober 1928 treten. Im Folgenden ist  unter dem Begriff «Konzession» die erneuerte Konzession gemeint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umfang der Konzession
                            1  Die Konzession umfasst im gleichen Umfang wie die vorgenannte vom  7.  März 1928 die Wasserkraft des Niederenbaches samt Zuflüssen oberhalb  des so genannten Alpstegstafels (Kote 920 m  ü.M.) mit Wasserakkumulie  -  rung im Einzugsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehört ferner die Druckleitung vom Stausee Garichte zur Maschinen  -  zentrale in der Herren bis zur Rückgabe des Wassers in den Sernf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der sich im Konzessionsgebiet befindliche und heute nicht genutzte Aue  -  renbach ist Teil der Schutz- und Nutzungsplanung. Ein während der Dauer  der Konzession gestelltes nachträgliches Nutzungsgesuch bedingt eine An  -  passung und Neubewilligung der Schutz- und Nutzungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dauer der Konzession
                            1  Die Konzession wird auf die Dauer von 40 Jahren erteilt. Konzessionsbe  -  ginn ist der 21.  August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewilligungen
                            1  Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendi  -  gen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf  Gesetze des Kantons und des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben,  wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.  SBE XII/3 149  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz (Plangenehmigung)  eröffnet der Regierungsrat auch die Entscheide nach den anderen gemäss  Absatz 1 einschlägigen Gesetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Restwasser; Schutz- und Nutzungsplanung
                            1  Die Schutz- und Nutzungsplanung vom Juni 2004 (genehmigt vom Bundes  -  rat am 24.  November 2004) bildet einen integrierenden Bestandteil dieser  Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechende Dotier- und Messeinrichtungen sind nach Anweisung des  Kantons zu errichten, und die Wassermengen sind aufzuzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fischerei
                            1  Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen ent  -  stehende Schädigungen des Fischbestandes werden ermittelt und der Kon  -  zessionärin in Rechnung gestellt. Der Regierungsrat entscheidet über die  Höhe einer allfälligen Entschädigung bzw. Abgeltung. Vorbehalten bleibt  eine Vereinbarung betreffend pauschale Abgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionärin und der Kanton erneuern und aktualisieren die Verein  -  barung vom 25.  April 1945 über die Fischerei im Stausee in der Garichte und  im Regulierweiher in der Höfliegg in Engi.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wasserbaupolizei
                            1  Die   eidgenössischen   und   kantonalen   Gesetzesbestimmungen   über  Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzes  -  sionärin. Sie ist für allen Schaden haftbar, der nachweislich infolge des  Betriebes und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungsbauten der Anlagen  entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Hochwasserschutz
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, bei drohendem Hochwasser im Ein  -  zugsgebiet den Betrieb des Kraftwerkes in Absprache mit den zuständigen  Behörden so zu gestalten, dass möglichst viel Wasser im Speichersee zu  -  rückgehalten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Umwelt, Landschaft, ökologischer Ausgleich
                            1  Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils  geltenden   Vorschriften   für   den   Umwelt-,   Natur-   und   Landschaftsschutz  betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen inner  -  halb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt  und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgleichsmassnahmen sind separater Bestandteil der Konzession.  Die Konzessionärin ist verpflichtet, diese bis spätestens am 21.  August 2011  zu verwirklichen. Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin diese Frist verlän  -  gern, wenn besondere Umstände dies gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Unterhalt
                            1  Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu be  -  aufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regie  -  rungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben,  die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufsicht und Überwachung
                            1  Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den  nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen  Behörden. Den zuständigen Stellen steht das Recht zu, jederzeit die not  -  wendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzu  -  nehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den zuständigen Fachstellen  die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und  die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Haftpflicht
                            1  Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und  kantonalen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Konzessionärin   ist   verpflichtet,   eine   Haftpflichtversicherung   abzu  -  schliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmigung durch  den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Submissionsrecht
                            1  Die Konzessionärin untersteht dem einschlägigen Submissionsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gebühr
                            1  Die von der Konzessionärin gemäss Artikel  3  Absatz  5 des Energiegesetzes  und Artikel  26 der Verordnung zum Energiegesetz zu entrichtende einmalige  Gebühr beträgt 1  340  000 Franken (40  Fr. je kW; 33  500  kW). Sie wird drei  Monate nach Erteilung der Konzession fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Steuern und Abgaben
                            1  Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben für die in  der konzessionierten Anlage erzeugte Energie unter Berücksichtigung der  interkantonalen Steuerausscheidung gemäss der jeweils geltenden Gesetz  -  gebung jedoch mindestens zu einem Satz von 12  Prozent zu entrichten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieprodukti  -  on jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins  gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzins  -  verpflichtungen der Konzessionärin entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton hat im Zuge der Umsetzung von Absatz  1 Anspruch auf die Be  -  steuerung eines angemessenen Gewinnes auf dem Ertrag der in der konzes  -  sionierten Anlage erzeugten Energie, wobei Artikel  51 der Kantonsverfas  -  sung, die Grundsätze der interkantonalen Steuerausscheidung und einschlä  -  giges übergeordnetes Bundesrecht zu beachten sind. Der Regierungsrat  wird ermächtigt, in diesem Sinne eine Steuervereinbarung mit der Konzes  -  sionärin für die Dauer der Konzession abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Änderungen der Anlagen
                            1  Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der  vorliegenden Konzession erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung nach dem Energiegesetz (Plangenehmigung) und allen  -  falls nach dem Raumplanungs- und Baugesetz ist erforderlich, wenn die  Nutzungsanlagen wie Staubecken, Druckleitung oder Maschinen umgebaut  oder ersetzt werden bzw. die Ausbauwassermenge erhöht wird. Neue Was  -  serentnahmen   bedürfen   einer   Bewilligung   nach   dem   eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen,   die   weder   konzessionspflichtig   noch   bewilligungspflichtig  sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemel  -  det werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Kon  -  zession eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Übertragung der Konzession
                            1  Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere  Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid be  -  rücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession  genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzession verwirkt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn in  -  nert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich ver  -  letzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Erlöschen der Konzession
                            1  Die Konzession erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des  Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel  21;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rück
                            -  bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter be  -  nutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anord  -  nungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht mehr benötigte Anlagen wie Staumauern, Strassen oder Wege und  Seilbahnen müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzel  -  fall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt  von Ablauf oder Hinfall der Konzession massgebenden Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erneuerung der Konzession
                            1  Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn  nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen; die Erlaubnis zur Wei  -  ternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich  nach dem dannzumal geltenden Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Be  -  gehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie 15  Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Vorbehalt der Gesetzgebung
                            1  Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons  bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um  wohlerworbene Rechte handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus  dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,  soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts  anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Gla  -  rus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gel  -  ten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Streitigkeiten zwischen Konzessionärin und anderen Nutzungsbe  -  rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or  -  dentlichen Gerichte.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            1  Diese Konzession tritt am 21.  August 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.  A1. Anhang: Notwendige ökologische Ausgleichsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Massnahmen der Schutz- und Nutzungsplanung
                            1  M1  Amphibientümpel Alpstegweiher  M2  Anpassung Beweidung Fuchsgand  M4  Aufwertung Moorgebiet Mettmen  M5  Fischpass beim Lorze-Wehr  M7  Revitalisierung Wyssriet  M8  Aufhebung Überleitung Widersteibach  M9  Verzicht Nutzung Wyssbach  M10  Seitliche Aufweitung Sernf Warth  M11  Amphibiengewässer oberhalb Pistolenstand Engi  M12  Umgehungsgewässer Fassung Engi  M14  Moorentwicklung Alp Chamm
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 Biotop – Ausgleichsmassnahmen (BA)
                            1  BA1:  Verzicht auf die Schafbeweidung im Gebiet zwischen Nüenhütten, Gand  -  stock und Unterkärpf (s. Plan vom 3.  Feb. 2009) auf dem Gebiet der Gemein  -  de Schwanden während der Dauer der Konzession und ohne Kompensation  dieser Bestossung auf der Alp Niederen durch andere Weidetiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BA2:  Auszäunung des Hochmoores und eines Teils des Flachmoores auf der Matt  westlich des Bachlaufes (s. Plan 3.  Feb. 2009) während der Konzessions  -  dauer inkl. Realisierung der Renaturierung des Hochmoores gemäss den  Grundsätzen   von  Artikel  5  Absatz  1  Buchstabe  e  und Artikel  8  der  Hoch  -  moorverordnung.  In Kraft getreten: 3.  Januar 2012  1  )  1)  Angenommen SN Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
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