Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz
                            Reglement  über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs-  und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz  Vom 29. Juni 2007 (Stand 20. Juni 2008)  Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf die Verordnung über die Überwachung  und Bekämpfung von  Schadorganismen in der Landwirtschaft vom 26.  Juni 2007  1  )  ,  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die   Kosten   für   angeordnete   Überwachungs-   und   Bekämpfungsmassnah  -  men   beim  Auftreten   von   Schadorganismen   in   der   Landwirtschaft   werden  den beauftragten Organen vom Kanton gemäss den nachfolgenden Ansätzen  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beauftragten Organe haben dem Landwirtschaftsamt schriftlich Rech  -  nung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Berechtigte Entschädigungsempfängerinnen und -empfänger
                            1  Entschädigungsberechtigt sind die vom Landwirtschaftsamt oder allenfalls  von den entsprechenden Fachstellen für Obstbau bzw. Pflanzenschutzbeauf  -  tragten   Organe.   Namentlich   sind   dies   Gemeindebauämter,   Korporationen  oder   deren   Forstdienste,   Landschafts-,   Gartenbau-   oder   Forstunternehmen  oder Landwirte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht   entschädigt   wird   im   Rahmen   der   allgemeinen   Sorgfaltspflicht   der  Aufwand   von   Eigentümerinnen   und   Eigentümern   und   Bewirtschaftenden  für die Überwachung und Kontrolle von eigenen Grundstücken, Pflanzenbe  -  ständen und deren unmittelbaren Umgebung.  1)  BGS  921.15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Höhe der Entschädigung
                            1  Entschädigt werden die direkten Kosten im Zusammenhang mit den ange  -  ordneten Massnahmen sowie Kosten für Porti (Einsendung von Feuerbrand  -  proben usw.) oder für die Ausführung benötigtes Kleinmaterial (Spray, Ab  -  sperrmaterial, Abflammgas usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht   entschädigt   werden   weitergehende   Kosten   wie   Administration  (Büro,   Verwaltung   usw.)   oder   Instandstellungskosten   (Saatvorbereitung,  Saatgut usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Maximale Ansätze
                            1  Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für Überwachung und  Kontrollen betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitskosten pro Stunde: Fr.  43.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr.  0.70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kleinmaterial, Porti: Nach Aufwand gemäss Belegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Kanton ausgerichteten    maximalen Ansätze für die Bekämpfung  (Rodung, Fällung, Vernichtung usw.) betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitskosten pro Stunde: Fr.  52.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr.  0.70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Maschinen, Geräte: Tarife der Forschungsanstalt Agroscope FAT Täni  -  kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kleinmaterial: Nach Aufwand gemäss Belegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Kontrolle und Vernichtung von Ambrosiapflanzen wird der Maxi  -  malansatz von Fr. 43.– pro Stunde vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Pauschale Ansätze für Einzelmassnahmen
                            1  Bekämpfungsmassnahmen   (Rodung   von   Hochstamm-Obstbäumen),   wel  -  che durch den Bewirtschafter selber durchgeführt werden, können pauschal  wie folgt entschädigt werden:  Baumgrösse  Durchmesser gemessen  1  m über Boden  Umfang gemessen  1  m über Boden  Pauschalentschä  -  digung  klein  bis 30  cm  bis 95  cm  Fr.  100.–  mittel  31  –  60  cm  96  –  188  cm  Fr.  200.–  gross  über  61  cm  über  188  cm  Fr.  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   angeordnete   Rückriss/Rückschnitt   und   der   damit   verbundene  Kontrollaufwand können dem Bewirtschafter wie folgt pauschal entschädigt  werden:  *  2a  Hochstammbäume (Ansatz pro Baum)  *  Baumgrösse  Befall mittelstark  Befall mässig  Befall schwach  klein  Fr.  30.00  Fr.  20.00  Fr.  0.00  mittel  Fr.  50.00  Fr.  40.00  Fr.  30.00  gross  Fr.  100.00  Fr.  70.00  Fr.  50.00  2b  Niederstamm-Kernobstanlagen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Formel: Fläche in ha x Alter x Befallsstärke x Fr.  7000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Alter:  1.  1.–5. Standjahr: Faktor 0.5  2.  älter als 5. Standjahr: Faktor 1.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Befallsstärke:  1.  1–10  % befallene Bäume: Faktor 0 (Betriebsrisiko)  2.  11–50  % befallene Bäume: Faktor 0.6  3.  51–75  % befallene Bäume: Faktor 0.8  4.  76–100  % befallene Bäume: Faktor 1.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kürzung der Ansätze
                            1  In Rechnung gestellte Ansätze, welche jene nach §§  4 und 5 übersteigen,  werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern   nachweislich   gegen   pflanzenschutztechnische   Bestimmungen   im  Zusammenhang   mit   der   Schadorganismusüberwachung   und   -bekämpfung  verstossen   wurde,   können   die   Entschädigungen   gekürzt   oder   verweigert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gesuchseinreichung und Rechnungsstellung
                            1  Rechnungen für Entschädigungen sind schriftlich und spätestens bis zum  15.  Dezember des Ausführungsjahrs beim Landwirtschaftsamt einzureichen.  Arbeitsrapporte und Belege für Materialbeschaffung oder Porti sind beizule  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnung enthält mindestens die Angaben gemäss speziellem Rech  -  nungsformular des Landwirtschaftsamts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Juli 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.06.2007  01.07.2007  Erlass  Erstfassung  GS 29, 249  16.06.2008  20.06.2008  § 5 Abs. 2  eingefügt  GS 29, 797  16.06.2008  20.06.2008  § 5 Abs. 2a  eingefügt  GS 29, 797  16.06.2008  20.06.2008  § 5 Abs. 2b  eingefügt  GS 29, 797
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  29.06.2007  01.07.2007  Erstfassung  GS 29, 249
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 16.06.2008
                            20.06.2008  eingefügt  GS 29, 797
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2a 16.06.2008
                            20.06.2008  eingefügt  GS 29, 797
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2b 16.06.2008
                            20.06.2008  eingefügt  GS 29, 797