Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen
                            Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der  Schifffahrt auf gewissen Seen  vom 24.03.1981 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiff  -  fahrt;  gestützt auf die Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf  schweizerischen Gewässern;  in Erwägung:  Gemäss Artikel 53 der vorgenannten Verordnung dürfen Motorschiffe in der  «inneren und äusseren Uferzone» nicht schneller fahren als 10 km/h.  Als innere Uferzone gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150  m  vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone  bis zum Abstand von 300 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die  dem Ufer vorgelagert sind oder von Einbauten im Gewässer.  Bei Hochwasser beträgt jedoch die Breite des Greyerzersees auf einer unter  -  brochenen Länge von 5 km und die des Schiffenensees auf einer Länge von 7  km nicht mehr als 300 m. Somit können auf diesen Strecken die Motorschiffe  die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 10  km/h nicht übersteigen. Die  Breite des Greyerzersees beträgt nie mehr als 1000 m und die des Schiffenen  -  sees nie mehr als 650  m. Somit sind die Nutzflächen ohne Geschwindigkeits  -  beschränkung, namentlich bei Wassertiefstand, sehr begrenzt. Angesichts der  Zunahme der Schiffe und der Entwicklung des Wassersportes, namentlich  des Windsurfens, stellt die zunehmende Motorschifffahrt ohne Geschwindig  -  keitsbeschränkung auf diesen engen Wasserflächen eine gewisse Gefahr dar.  Aus diesen Gründen ist die Geschwindigkeit der Motorschiffe auf dem  Greyerzer- und Schiffenensee auf 10 km/h zu beschränken und infolgedessen  die Schifffahrt für Schiffe, die mit einem Motor ausgerüstet sind, dessen An  -  triebsleistung 6 kW übersteigt, zu untersagen. Die Beachtung der Geschwin  -  digkeitsbeschränkung kann, ohne ständige polizeiliche Überwachung, prak  -  tisch nur durch eine Beschränkung der Antriebsleistung des Motors erreicht  werden.  Die Wasserflächen des Schwarzsees, des Montsalvenssees und des Lussysees  sind von so geringem Ausmass, dass die Schifffahrt von Motorschiffen we  -  gen den für die Fischer, die Insassen von kleinen Booten, andere Benützer  und die Uferanstösser entstehenden Gefahren nicht gestattet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Pérollessee und seine durch die steilen Felswände begrenzten Zugänge  sind, gemäss der Gesetzgebung über die Jagd, ein ornithologisches Reservat,  das zur ungestörten Nistung der Vögel der feuchten Zonen dient. Es ist des  -  halb angebracht, die Schifffahrt von Motorschiffen soweit als möglich zu  verbieten.  Beim Montbovonsee (Lessocsee) handelt es sich geographisch und technisch  um einen Spezialfall. Die Uferböschungen sind abfallend, und der Zugang  zum Wasser ist schwer und stellt für etwaige Schiffsführer eine Gefahr dar.  Das Anlegen ist nicht bequem. Die Schifffahrt muss demnach grundsätzlich  verboten werden.  Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Art. 25 Abs. 3) gibt den  Kantonen die Befugnis, besondere örtliche Vorschriften zu erlassen, um die  Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten.  Auf Antrag der Landwirtschafts-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Auf dem Greyerzer- und dem Schiffenensee ist die Geschwindigkeit für  Motorschiffe auf 10 km/h beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Ausschluss der Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und des  Amts für Wald und Natur  dürfen Schiffe, die mit einem Motor versehen sind,  dessen Antriebsleistung 6 kW übersteigt, nicht fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schiffe, die mit einem Motor ausgerüstet sind, dessen Antriebsleistung grös  -  ser als 6 kW ist, ohne aber 7,35 kW zu übersteigen, und die bereits vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  April 1981 auf diesen Seen immatrikuliert waren, werden dieser Ein  -  schränkung erst ab 1.  Januar 1986 unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Auf  dem  Schwarzsee,  dem  Montsalvenssee,  dem  Lussysee und  dem  Pérollessee ist die Motorschifffahrt verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und des Amts für Wald und  Natur sowie für Schiffe der Freiburgischen Elektrizitätswerke auf dem  Pérollessee, die für die Kontrolle und den Unterhalt der Werke und Einrich  -  tungen notwendig sind, gilt dieses Verbot nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Auf dem Montbovonsee (Lessocsee) ist die Schifffahrt verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur Schiffe für die Überwachung und für die Rettung sowie diejenigen, die  zum Unterhalt der Uferböschungen und der Staumauer dienen, sind gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a
                            1  Das Fahren mit Drachensegelbrettern (Kitesurfen) ist erlaubt. Das gilt nicht  für die Seen und Zonen im Anhang 1 dieses Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Drachensegelbretter müssen zu konzessionierten Schiffen und Landestellen  einen Abstand von mindestens 200 Metern einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können in den erlaubten Zonen und innerhalb der Grenzen  des übergeordneten Rechts Einwasserungs- und Anlegezonen ausscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Widerhandlungen gegen die obenerwähnten Bestimmungen werden gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiff -
                            fahrt geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Beschluss hebt den Beschluss vom 8.  Juni 1962 über die Schiff  -  fahrtspolizei auf Seen und Flüssen des Kantons Freiburg, den Beschluss vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  März 1964 betreffend Beschränkung bzw. Verbot des Verkehrs mit Motor  -  booten auf gewissen Seen des Kantons und den Beschluss vom 29.  Mai 1973  betreffend das Schifffahrtsverbot auf dem Lessocsee auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vorliegende Beschluss tritt am 1.  April 1981 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  Kitesurf-Verbotszonen (Art. 3a Abs. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.1981  Erlass  Grunderlass  01.04.1981  BL/AGS 1981 f 75 / d 74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.1984  Art. 1  geändert  01.04.1984  BL/AGS 1984 f 94 / d 98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 2  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2005  Art. 3a  eingefügt  01.01.2006  2005_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2015  Ingress  geändert  15.02.2016  2015_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2015  Art. 3  geändert  15.02.2016  2015_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2015  Art. 3a  geändert  15.02.2016  2015_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2015  Anhang 1  eingefügt  15.02.2016  2015_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 2 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  24.03.1981  01.04.1981  BL/AGS 1981 f 75 / d 74  Ingress  geändert  14.12.2015  15.02.2016  2015_135
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 27.03.1984 01.04.1984 BL/AGS 1984 f 94 / d 98
Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 2 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 geändert 14.12.2015 15.02.2016 2015_135
Art. 3a eingefügt 31.10.2005 01.01.2006 2005_111
Art. 3a geändert 14.12.2015 15.02.2016 2015_135
                            Anhang 1  eingefügt  14.12.2015  15.02.2016  2015_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   1  Kitesurf  -Verbotszonen   (Art. 3a Abs. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Übersichtskarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Greyerzsee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lussysee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Montbovonsee (Lessocsee)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Montsalvenssee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Murtensee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Neuenburgersee  – Estavayer  -le-Lac
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Neuenburgersee  – Portalban
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Schwarzsee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Seedorfsee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Schiffenensee